6. Titel. Eheliches Güterrecht. I. Gesetzliches Güterrecht, 1. Allgem. Vorschriften. 127
gegen bedingt, nämlich nur, falls der Mann nicht schon durch die ihm zufallenden
Nutzungen des eingebrachten Guts, § 1383, einen angemessenen, d. h. den Verent ¬
¬
der Ehegatten, nicht der vom Mann bestimmten Aufwandshöhe
aus
sprechenden, Unzner S. 137, Beitrag erhält. Die Beitragspflicht der Frau
dem Vorbehaltsgut besteht demnach nur, soweit, was vom Mann zu erweisen ist,
Für
die Nutzungen des eingebrachten Guts jene angemessene Höhe nicht erreichen.
die Unübertragbarkeit des Beitragsanspruchs des Mannes und die Möglichkeit seiner
Geltendmachung für die Vergangenheit stimmen dagegen die Regeln der Gütertrennung ¬
mit denen über das Vorbehaltsgut wiederum überein, § 1427 Abs. 2
Satz 2, 3.
§ 1372.
Jeder Ehegatte kann verlangen, daß der Bestand des eingebrachten
Gutes durch Aufnahme eines Verzeichnisses unter Mitwirkung des anderen
Ehegatten festgestellt wird. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses finden
die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 Anwendung.
Jeder Ehegatte kann den Zustand der zum eingebrachten Gute gehörenden ¬
Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
E. I §§ 1292, 992, 993, 1042. E. Ila § 1271. E. IIb § 1357. E. III § 1355.
Mot. Bd. 4 S. 185. Prot. Bd. 4 S. 131, 143, 151, 160, 162, 164, 191.
1. Bestandsfeststellung. Abs. 1 gewährt jedem Ehegatten den Anspruch auf
Feststellung des Bestandes des eingebrachten Gutes durch Inventarisirung unter
Mitwirkung des anderen Ehegatten (Bestandsfeststellung). Was als Mitwirkung
verlangt werden darf, hängt von den Umständen ab; soweit es sich dabei um Auskunftsertheilung ¬
handelt, können die §§ 260, 261, soweit die Besichtigung von
Sachen in Frage, § 809 zur Anwendung kommen. Die Aufnahme des Verzeichnisses
ist nach Wahl der Betheiligten eine private oder behördliche; auch im ersten Fall
kann jeder Ehegatte die öffentliche Beglaubigung der beiderseitigen Unterzeichnung
beanspruchen, § 1035 Satz 2 Halbs. 2 Satz 3.
2. Zustandsfeststellung. Abs. 2 gewährt jedem Ehegatten die Befugniß, den
Zustand der zum eingebrachten Gut gehörenden Sachen (nicht also die Bonität
dahin gehörender Forderungen) durch Sachverständige feststellen zu lassen (Zustandsfeststellung). ¬
Verfahren und gerichtliche Zugeständigkeit regeln §§ 15, 164 F.G.G.
Einen etwaigen Widerstand des anderen Ehegatten gegen die Zustandsfeststellung,
wie er sich in Vorenthaltung der in seinem Besitz befindlichen, eingebrachtes Gut
darstellenden Sachen dokumentiren könnte, würde ebenfalls die Klage aus § 809
beseitigen.
3. Gemeinsame Punkte.
a) Die Beweiskraft der Feststellungen unterliegt den allgemeinen Bestimmungen, ¬
Rocholl S. 120; regelmäßig wird der Inhalt der Feststellungen, die
an sich nicht die Kraft eines Anerkenntnisses unter den Parteien besitzen (a. A.
Endemann S. 729, Ullmann S. 148), auf Grund der freien Bewürdigung für
zutreffend erachtet werden.
b) Die Feststellungsansprüche können zu beliebiger Zeit nach der
Eingehung der Ehe und in beliebiger Wiederholung geltend gemacht werden.
Unzner's Annahme, S. 108, daß die Feststellung nur einmal zu erfolgen habe,
findet in dem Wortlaut des § keine Stütze und ist auch sachlich ungerechtfertigt.
Der Zweck der Bestimmung, den Eintritt der Folgen des § 1421 für die Betheiligten
möglichst zu erleichtern, gebietet die Zulassung der Feststellungswiederholung: denn
es liegt auf der Hand, daß in einer längere Zeit währenden Ehe Bestand und
Zustand des eingebrachten Gutes wechselt, die einmalige, etwa bei Eingehung der
Ehe unternommene Feststellung demnach nach Auflösung der Ehe kaum noch irgend
welchen genügenden Fingerzeig für den Umfang der Herausgabepflicht des Mannes
liefert. Mißbräuchen des Wiederholungsrechts dürfte die Kostenregelung, vgl. Nr. 30,
hinrreichend entgegenwirken.
c) Die Kosten der Feststellung treffen stets den ihre Vornahme veranlässenden ¬
Ehegatten. Für die Zustandsfeststellung bestimmt dies ausdrücklich Abf. 2