fullscreen : ¬Das Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1/2)

6.  Titel.  Eheliches  Güterrecht.  I.  Gesetzliches  Güterrecht,  1.  Allgem.  Vorschriften.  127
gegen  bedingt,  nämlich  nur,  falls  der  Mann  nicht  schon  durch  die  ihm  zufallenden
Nutzungen  des  eingebrachten  Guts,  §  1383,  einen  angemessenen,  d.  h.  den  Verent ¬
 ¬
  der  Ehegatten,  nicht  der  vom  Mann  bestimmten  Aufwandshöhe
aus
sprechenden,  Unzner  S.  137,  Beitrag  erhält.  Die  Beitragspflicht  der  Frau
dem  Vorbehaltsgut  besteht  demnach  nur,  soweit,  was  vom  Mann  zu  erweisen  ist,
Für
die  Nutzungen  des  eingebrachten  Guts  jene  angemessene  Höhe  nicht  erreichen.
die  Unübertragbarkeit  des  Beitragsanspruchs  des  Mannes  und  die  Möglichkeit  seiner
Geltendmachung  für  die  Vergangenheit  stimmen  dagegen  die  Regeln  der  Gütertrennung ¬
  mit  denen  über  das  Vorbehaltsgut  wiederum  überein,  §  1427  Abs.  2
Satz  2,  3.
§  1372.
Jeder  Ehegatte  kann  verlangen,  daß  der  Bestand  des  eingebrachten
Gutes  durch  Aufnahme  eines  Verzeichnisses  unter  Mitwirkung  des  anderen
Ehegatten  festgestellt  wird.  Auf  die  Aufnahme  des  Verzeichnisses  finden
die  für  den  Nießbrauch  geltenden  Vorschriften  des  §  1035  Anwendung.
Jeder  Ehegatte  kann  den  Zustand  der  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden ¬
  Sachen  auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige  feststellen  lassen.
E.  I  §§  1292,  992,  993,  1042.  E.  Ila  §  1271.  E.  IIb  §  1357.  E.  III  §  1355.
Mot.  Bd.  4  S.  185.  Prot.  Bd.  4  S.  131,  143,  151,  160,  162,  164,  191.
1.  Bestandsfeststellung.  Abs.  1  gewährt  jedem  Ehegatten  den  Anspruch  auf
Feststellung  des  Bestandes  des  eingebrachten  Gutes  durch  Inventarisirung  unter
Mitwirkung  des  anderen  Ehegatten  (Bestandsfeststellung).  Was  als  Mitwirkung
verlangt  werden  darf,  hängt  von  den  Umständen  ab;  soweit  es  sich  dabei  um  Auskunftsertheilung ¬
  handelt,  können  die  §§  260,  261,  soweit  die  Besichtigung  von
Sachen  in  Frage,  §  809  zur  Anwendung  kommen.  Die  Aufnahme  des  Verzeichnisses
ist  nach  Wahl  der  Betheiligten  eine  private  oder  behördliche;  auch  im  ersten  Fall
kann  jeder  Ehegatte  die  öffentliche  Beglaubigung  der  beiderseitigen  Unterzeichnung
beanspruchen,  §  1035  Satz  2  Halbs.  2  Satz  3.
2.  Zustandsfeststellung.  Abs.  2  gewährt  jedem  Ehegatten  die  Befugniß,  den
Zustand  der  zum  eingebrachten  Gut  gehörenden  Sachen  (nicht  also  die  Bonität
dahin  gehörender  Forderungen)  durch  Sachverständige  feststellen  zu  lassen  (Zustandsfeststellung). ¬
  Verfahren  und  gerichtliche  Zugeständigkeit  regeln  §§  15,  164  F.G.G.
Einen  etwaigen  Widerstand  des  anderen  Ehegatten  gegen  die  Zustandsfeststellung,
wie  er  sich  in  Vorenthaltung  der  in  seinem  Besitz  befindlichen,  eingebrachtes  Gut
darstellenden  Sachen  dokumentiren  könnte,  würde  ebenfalls  die  Klage  aus  §  809
beseitigen.
3.  Gemeinsame  Punkte.
a)  Die  Beweiskraft  der  Feststellungen  unterliegt  den  allgemeinen  Bestimmungen, ¬
  Rocholl  S.  120;  regelmäßig  wird  der  Inhalt  der  Feststellungen,  die
an  sich  nicht  die  Kraft  eines  Anerkenntnisses  unter  den  Parteien  besitzen  (a.  A.
Endemann  S.  729,  Ullmann  S.  148),  auf  Grund  der  freien  Bewürdigung  für
zutreffend  erachtet  werden.
b)  Die  Feststellungsansprüche  können  zu  beliebiger  Zeit  nach  der
Eingehung  der  Ehe  und  in  beliebiger  Wiederholung  geltend  gemacht  werden.
Unzner's  Annahme,  S.  108,  daß  die  Feststellung  nur  einmal  zu  erfolgen  habe,
findet  in  dem  Wortlaut  des  §  keine  Stütze  und  ist  auch  sachlich  ungerechtfertigt.
Der  Zweck  der  Bestimmung,  den  Eintritt  der  Folgen  des  §  1421  für  die  Betheiligten
möglichst  zu  erleichtern,  gebietet  die  Zulassung  der  Feststellungswiederholung:  denn
es  liegt  auf  der  Hand,  daß  in  einer  längere  Zeit  währenden  Ehe  Bestand  und
Zustand  des  eingebrachten  Gutes  wechselt,  die  einmalige,  etwa  bei  Eingehung  der
Ehe  unternommene  Feststellung  demnach  nach  Auflösung  der  Ehe  kaum  noch  irgend
welchen  genügenden  Fingerzeig  für  den  Umfang  der  Herausgabepflicht  des  Mannes
liefert.  Mißbräuchen  des  Wiederholungsrechts  dürfte  die  Kostenregelung,  vgl.  Nr.  30,
hinrreichend  entgegenwirken.
c)  Die  Kosten  der  Feststellung  treffen  stets  den  ihre  Vornahme  veranlässenden ¬
  Ehegatten.  Für  die  Zustandsfeststellung  bestimmt  dies  ausdrücklich  Abf.  2
            
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