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selbst kann sich eventuell darauf berufen, dass die Ausführungs
handlung mit seiner weiteren Absicht nicht übereinstimmt; aber
ihm selbst kann sein Irrthum niemals schaden.
Änders könnte es jedoch stehen, wenn der Occupant später
den Erwerb als eine ungünstige Folge empfindet und sich nun
selbst auf den Irrthum berufen will, um seinen Eigenthumserwerb
als ungiltig hinzustellen. Sollte es ungünstige privatrechtliche Folgen
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geben, welche sich an den Eigenthumserwerb selbst anschliessen,
so würden wohl ähnliche Erwägungen in Betracht kommen, wie
bei der Dereliction. Die delictischen Folgen des Privat- und Criminalrechts ¬
aber, welche sich an das »Haben- gewisser Sachen
knüpfen, setzen zweifellos ein »bewusstes Haben- voraus, treten
also bei irrthümlicher Occupation der fraglichen Sachen nicht
ein. *3) Ebenso steht es mit den Folgeu der in der Occupation
liegenden Besitzaneignung. Die widerrechtliche irrthümliche Occupation ¬
des Sempronianus begründet für den Vorbesitzer das J.
unde vi und die Besitzentsetzungsklage nach §. 346 a. b. G. B., weil
bei diesen Klagen ein subjectives Verschulden nicht erfordert ist.
Aber criminelle Folgen kann die irrthümliche Besitzentsetzung
nicht haben.
12) Z. B. Occupation eines herrenlosen, mit Noxalhaftung belasteten
Sclaven, Czhylarz I. S. 121; bei Grundstücken Haftung des Eigenthümers
für verfallene Grundabgaben.
*3) So das Haben von Sprengstoffen, von verbotenen Waffen, unverzollten
ausländischen Cigarren.
K. u. k. Hofbuchdruckerei Karl Frochaska to Tescheo.