Inhaltsverzeichnis : Pfersche, Emil: ¬Die Irrthumslehre des österreichischen Privatrechts

-  342
selbst  kann  sich  eventuell  darauf  berufen,  dass  die  Ausführungs
handlung  mit  seiner  weiteren  Absicht  nicht  übereinstimmt;  aber
ihm  selbst  kann  sein  Irrthum  niemals  schaden.
Änders  könnte  es  jedoch  stehen,  wenn  der  Occupant  später
den  Erwerb  als  eine  ungünstige  Folge  empfindet  und  sich  nun
selbst  auf  den  Irrthum  berufen  will,  um  seinen  Eigenthumserwerb
als  ungiltig  hinzustellen.  Sollte  es  ungünstige  privatrechtliche  Folgen
12
geben,  welche  sich  an  den  Eigenthumserwerb  selbst  anschliessen,
so  würden  wohl  ähnliche  Erwägungen  in  Betracht  kommen,  wie
bei  der  Dereliction.  Die  delictischen  Folgen  des  Privat-  und  Criminalrechts ¬
  aber,  welche  sich  an  das  »Haben-  gewisser  Sachen
knüpfen,  setzen  zweifellos  ein  »bewusstes  Haben-  voraus,  treten
also  bei  irrthümlicher  Occupation  der  fraglichen  Sachen  nicht
ein.  *3)  Ebenso  steht  es  mit  den  Folgeu  der  in  der  Occupation
liegenden  Besitzaneignung.  Die  widerrechtliche  irrthümliche  Occupation ¬
  des  Sempronianus  begründet  für  den  Vorbesitzer  das  J.
unde  vi  und  die  Besitzentsetzungsklage  nach  §.  346  a.  b.  G.  B.,  weil
bei  diesen  Klagen  ein  subjectives  Verschulden  nicht  erfordert  ist.
Aber  criminelle  Folgen  kann  die  irrthümliche  Besitzentsetzung
nicht  haben.
12)  Z.  B.  Occupation  eines  herrenlosen,  mit  Noxalhaftung  belasteten
Sclaven,  Czhylarz  I.  S.  121;  bei  Grundstücken  Haftung  des  Eigenthümers
für  verfallene  Grundabgaben.
*3)  So  das  Haben  von  Sprengstoffen,  von  verbotenen  Waffen,  unverzollten
ausländischen  Cigarren.
K.  u.  k.  Hofbuchdruckerei  Karl  Frochaska  to  Tescheo.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer