Volltext : Lehrbuch des sächsischen bürgerlichen Processes (Bd. 3, Nachträge enthaltend ; Abt. 1)

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erscheinen;  kann  er  hiernach  zum  persönlichen  Erscheinen
nicht  angehalten  werden,  so  bedarf  es  der  Anwesenheit  eines
zur  Eingehung  eines  Vergleiches  ermächtigten  Vertreters
(§.  7).  Ist  die  Eidesleistung  nicht  zu  beseitigen,  so  sind  der
Religionslehrer  und  der  Schwörende  zu  befragen:  „Ich  verweise ¬
  Euch  auf  das  in  Eurer  Thora  enthaltene  wahrhaftige
Wort  des  großen  Gottes,  welcher  kann  Euer  Gewissen  rühren ¬
  und  strafen,  und  frage  Euch,  ob  Ihr  dieses  gegenwärtige ¬
  Buch  für  ein  rechtes  und  gültiges  Chummesch  und  heiliges ¬
  Buch  haltet,  darauf  ein  Israelit  einen  rechten  wahren
Eid  an  den,  der  solchen  von  ihm  fordert,  er  sei  Christ  oder
Jude,  abzustatten  schuldig  und  verbunden  ist?"  Diese  Frage
hat  der  Rabbiner  oder  Lehrer  und  nach  ihm  der  Schwörende
mit  „Ja"  „Amen"  zu  beantworten  (§.  8).  Der  Schwörende ¬
  leistet  den  Eid  mit  bedecktem  Haupte,  indem  er  die
rechte  Hand  auf  das  Chummesch  legt  und  die  Eidesformel
dem  dieselbe  vorsagenden  Richter  laut  nachspricht  (§.  9).
Die  Eidesformel  beginnt:  „Bei  dem  Namen  des  Herrn,  des
Allwissenden  und  Gerechten  des  heiligen  Gottes  Israels,
schwöre  ich  N.  N.,  daß  u.  s.  w."  und  schließt  „So  wahr  mir
helfe  Gott  der  Herr,  Amen!"  (§.  10).  In  geringfügigen
Civilsachen,  in  den  vor  den  Einzelrichter  gehörenden  Streitsachen, ¬
  in  allen  Verwaltungssachen,  sowie  in  allen  denjenigen ¬
  Fällen,  wo  der  Proceßgegner  sich  damit  einverstanden
erklärt,  fällt  die  Zuziehung  eines  Rabbiners  oder  Gelehrten
und  zweier  Israeliten  als  Zeugen,  sowie  die  Anwendung
des  Chummesch  weg.  Bei  Eiden  von  Zeugen  und  Sachverständigen ¬
  sind  die  in  §.  4  und  5  erwähnten  Ermahnungen  auf
angemessene  Weise  abzuändern  (§.  11).  Hinsichtlich  des
Bürgereides  behält  es  bei  den  Bestimmungen  des  §.  10  der
Stadtordnung  v.  1.  März  1852  sein  Bewenden,  wonach  die
Schlußformel  lautet:  „So  wahr  mir  Gott  helfe,  Amen!
            
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