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B. 1880 Nr. 21. B. 1889. Nr. 49. Diese widersprechenden ¬
Erkenntnisse zeigen schon, daß für die
analoge Ausdehnung ein Gewohnheitsrecht nicht angeführt ¬
werden kann. Art 17 II 8 will den Handel
mit fertiger Waare schützen, und enthält eine dem
Kaufe eigenthümliche, singuläre Rechtsvorschrift, deren
analoge Ausdehnung auf die nicht dem Handel,
sondern der Production dienende Werkverdingung weder
rathsam noch zulässig ist. Die Anwendung des Artikels ¬
führt schon bei dem Kauf und namentlich in
den an der Grenze zwischen Kauf und Werkverdingung ¬
liegenden Fällen, in denen nur der Jurist einen
Kauf erblickt, zu vielfachen Härten; wie vielmehr bei
der Lieferung eines umfangreichen Werkes, dessen
heimliche Mängel der Besteller häufig vor längerer
Benutzung schlechterdings nicht entdecken kann!
Wie im gemeinen Recht, so wird aber auch hier
durch Abnahme des Werkes die Berufung auf wahrnehmbare ¬
Mängel ausgeschlossen. B. 1880 Nr. 21.
H. 1893 Nr. 39. Das im Art. 347 das H. G. B.
ausgesprochene Princip trifft auch auf die Werkverdingung ¬
zu. H. 1888 Nr. 104.
§ 119.
VI. Die Gesellschaft.
1. Associationen von Kaufleuten minderen Rechts
Art. 10 H. G. B. — gelten nach § 6 des E. G.
z. H. G. B. als Handelsgesellschaften und bedürfen
der Eintragung in das Handelsregister. Vereinigungen