Volltext : Niemeyer, Louis: Hamburger Privatrecht

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B.  1880  Nr.  21.  B.  1889.  Nr.  49.  Diese  widersprechenden ¬
  Erkenntnisse  zeigen  schon,  daß  für  die
analoge  Ausdehnung  ein  Gewohnheitsrecht  nicht  angeführt ¬
  werden  kann.  Art  17  II  8  will  den  Handel
mit  fertiger  Waare  schützen,  und  enthält  eine  dem
Kaufe  eigenthümliche,  singuläre  Rechtsvorschrift,  deren
analoge  Ausdehnung  auf  die  nicht  dem  Handel,
sondern  der  Production  dienende  Werkverdingung  weder
rathsam  noch  zulässig  ist.  Die  Anwendung  des  Artikels ¬
  führt  schon  bei  dem  Kauf  und  namentlich  in
den  an  der  Grenze  zwischen  Kauf  und  Werkverdingung ¬
  liegenden  Fällen,  in  denen  nur  der  Jurist  einen
Kauf  erblickt,  zu  vielfachen  Härten;  wie  vielmehr  bei
der  Lieferung  eines  umfangreichen  Werkes,  dessen
heimliche  Mängel  der  Besteller  häufig  vor  längerer
Benutzung  schlechterdings  nicht  entdecken  kann!
Wie  im  gemeinen  Recht,  so  wird  aber  auch  hier
durch  Abnahme  des  Werkes  die  Berufung  auf  wahrnehmbare ¬
  Mängel  ausgeschlossen.  B.  1880  Nr.  21.
H.  1893  Nr.  39.  Das  im  Art.  347  das  H.  G.  B.
ausgesprochene  Princip  trifft  auch  auf  die  Werkverdingung ¬
  zu.  H.  1888  Nr.  104.
§  119.
VI.  Die  Gesellschaft.
1.  Associationen  von  Kaufleuten  minderen  Rechts
Art.  10  H.  G.  B.  —  gelten  nach  §  6  des  E.  G.
z.  H.  G.  B.  als  Handelsgesellschaften  und  bedürfen
der  Eintragung  in  das  Handelsregister.  Vereinigungen
            
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