§ 175. Begriff und Wesen der Schuldverhältnisse.
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Die geschuldete Leistung kann in einem Tun oder Unterlassen -
bestehen 2. Sie muss aber so beschaffen sein, dafs sie wirtschaftlich -
bewertet wird und somit in den Bereich der äufseren
Güterwelt fällt. Denn der Begriff der Schuldverhältnisse gehört
nach seiner geschichtlichen Entwicklung dem Vermögensrechte an
und reicht nur soweit, als der Verkehr menschliches Verhalten
dem Persönlichkeitsbereich gegenüber verselbständigt und zum
Vermögensgegenstande geprägt hat. Damit ist keineswegs gesagt
dafs ein Vermögensinteresse des Gläubigers an der Leistung bestehen -
müsse. Ein Forderungsrecht kann so gut wie ein Sachenrecht -
im einzelnen Falle ausschliefslich oder überwiegend einem
idealen Interesse dienen. Aber ihrem objektiven Typus nach mufs
die geschuldete Leistung zu den Gütern gehören, die Vermögenswert -
haben und somit auch einer Abschätzung in Geld zugänglich
sind 3
2 B.G.B. § 241. Vgl. unten § 176 II 1.
3 Abweichend schon für das gem. R. v. Ihering, Jahrb. f. D. XVIII 1 ff.,
Windscheid § 250 Anm. 3 u. A. Für das heutige Recht soll nach der Meinung -
der Meisten das B.G.B. durch sein Schweigen das Erfordernis des Ver
mögenswertes der Leistung grundsätzlich verneint haben. Vgl. bes. Stammler
S. 2 ff.; Kohler, Arch. f. b. R. XII 1 ff., B.R. II 89 ff., Enzykl.' II 79 ff.;
Cosack I § 80; Matthiafs § 73 III; Enneccerus § 225 II 2; Crome
§ 141; Landsberg § 89; Kipp S. 10 ff.; Rehbein II 12; Planck, Vorbem.
I 3; Schollmeyer, Vorbem. 4; Kuhlenbeck a. a. 0. S. 5ff. Damit aber
verflüchtigt sich der ganze Begriff des Schuldverhältnisses. Mit der Einschränkung ¬
auf Leistungen, an denen ein „schutzwürdiges Interesse“ besteht
und mit der Ablehnung von Leistungen, die dem freien gesellschaftlichen Verkehr -
angehören, ist keine feste Grenze gewonnen. Verlangt man aber mit
Landsberg a. a. 0. Leistungen, die sich als „Güter wirtschaftlicher Art
darstellen, so führt man unter anderem Namen das Erfordernis des Vermögenswertes -
wieder ein. Vgl. gegen die Loslösung des Begriffes des Schuldverhältnisses -
vom Vermögensbegriff bes. Brinz a. a. O. S. 94; Meili, Z. f. H.R.
XIV 362 ff.; Eck zu Bruns in Enzykl. I 363 Anm. 3; Hartmann, Obl.
S. 54 ff.; Dernburg, Pand. II § 17; Sohm a. a. O.; Hellmann, Krit. V.Schr.
XLI 213 ff.; Laband, Arch. f. z. Pr. LXXIII 171 ff.; Gierke, Entw. S. 194;
VV
Hellwig, Arch. f. z. Pr. LXXXVI 233 ff., Verträge auf Leistung an Dritte
S. 54 ff.; Oertmann, Arch. f. b. R. XII 280 ff., Komm. zu § 241 Bem. 1b:
Endemann § 109; Dernburg, B.R. II 1 § 84. Unrichtig ist nur die frühei
vielfach übliche Abstellung des Begriffes der Obligation auf ein Vermögensinteresse -
des Gläubigers. Auch darf mit der Frage nach den Grenzen des
Begriffes der Schuldverhältnisse nicht die Frage nach der Erstreckung des
Rechtsschutzes auf ideale Güter verwechselt werden. Darum ist es, wie ich
schon Entw. S. 196 ausgeführt habe, verkehrt, wenn immer wieder die Ent
scheidung der hier besprochenen Streitfrage als präjudizierlich dafür betrachtet
wird, ob die Schadensersatzpflicht nur auf den Vermögensschaden oder auch