Inhaltsverzeichnis : Deutsches Privatrecht (3)

§  175.  Begriff  und  Wesen  der  Schuldverhältnisse.
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Die  geschuldete  Leistung  kann  in  einem  Tun  oder  Unterlassen -
  bestehen  2.  Sie  muss  aber  so  beschaffen  sein,  dafs  sie  wirtschaftlich -
  bewertet  wird  und  somit  in  den  Bereich  der  äufseren
Güterwelt  fällt.  Denn  der  Begriff  der  Schuldverhältnisse  gehört
nach  seiner  geschichtlichen  Entwicklung  dem  Vermögensrechte  an
und  reicht  nur  soweit,  als  der  Verkehr  menschliches  Verhalten
dem  Persönlichkeitsbereich  gegenüber  verselbständigt  und  zum
Vermögensgegenstande  geprägt  hat.  Damit  ist  keineswegs  gesagt
dafs  ein  Vermögensinteresse  des  Gläubigers  an  der  Leistung  bestehen -
  müsse.  Ein  Forderungsrecht  kann  so  gut  wie  ein  Sachenrecht -
  im  einzelnen  Falle  ausschliefslich  oder  überwiegend  einem
idealen  Interesse  dienen.  Aber  ihrem  objektiven  Typus  nach  mufs
die  geschuldete  Leistung  zu  den  Gütern  gehören,  die  Vermögenswert -
  haben  und  somit  auch  einer  Abschätzung  in  Geld  zugänglich
sind  3
2  B.G.B.  §  241.  Vgl.  unten  §  176  II  1.
3  Abweichend  schon  für  das  gem.  R.  v.  Ihering,  Jahrb.  f.  D.  XVIII  1  ff.,
Windscheid  §  250  Anm.  3  u.  A.  Für  das  heutige  Recht  soll  nach  der  Meinung -
  der  Meisten  das  B.G.B.  durch  sein  Schweigen  das  Erfordernis  des  Ver
mögenswertes  der  Leistung  grundsätzlich  verneint  haben.  Vgl.  bes.  Stammler
S.  2  ff.;  Kohler,  Arch.  f.  b.  R.  XII  1  ff.,  B.R.  II  89  ff.,  Enzykl.'  II  79  ff.;
Cosack  I  §  80;  Matthiafs  §  73  III;  Enneccerus  §  225  II  2;  Crome
§  141;  Landsberg  §  89;  Kipp  S.  10  ff.;  Rehbein  II  12;  Planck,  Vorbem.
I  3;  Schollmeyer,  Vorbem.  4;  Kuhlenbeck  a.  a.  0.  S.  5ff.  Damit  aber
verflüchtigt  sich  der  ganze  Begriff  des  Schuldverhältnisses.  Mit  der  Einschränkung ¬
  auf  Leistungen,  an  denen  ein  „schutzwürdiges  Interesse“  besteht
und  mit  der  Ablehnung  von  Leistungen,  die  dem  freien  gesellschaftlichen  Verkehr -
  angehören,  ist  keine  feste  Grenze  gewonnen.  Verlangt  man  aber  mit
Landsberg  a.  a.  0.  Leistungen,  die  sich  als  „Güter  wirtschaftlicher  Art
darstellen,  so  führt  man  unter  anderem  Namen  das  Erfordernis  des  Vermögenswertes -
  wieder  ein.  Vgl.  gegen  die  Loslösung  des  Begriffes  des  Schuldverhältnisses -
  vom  Vermögensbegriff  bes.  Brinz  a.  a.  O.  S.  94;  Meili,  Z.  f.  H.R.
XIV  362  ff.;  Eck  zu  Bruns  in  Enzykl.  I  363  Anm.  3;  Hartmann,  Obl.
S.  54  ff.;  Dernburg,  Pand.  II  §  17;  Sohm  a.  a.  O.;  Hellmann,  Krit.  V.Schr.
XLI  213  ff.;  Laband,  Arch.  f.  z.  Pr.  LXXIII  171  ff.;  Gierke,  Entw.  S.  194;
VV
Hellwig,  Arch.  f.  z.  Pr.  LXXXVI  233  ff.,  Verträge  auf  Leistung  an  Dritte
S.  54  ff.;  Oertmann,  Arch.  f.  b.  R.  XII  280  ff.,  Komm.  zu  §  241  Bem.  1b:
Endemann  §  109;  Dernburg,  B.R.  II  1  §  84.  Unrichtig  ist  nur  die  frühei
vielfach  übliche  Abstellung  des  Begriffes  der  Obligation  auf  ein  Vermögensinteresse -
  des  Gläubigers.  Auch  darf  mit  der  Frage  nach  den  Grenzen  des
Begriffes  der  Schuldverhältnisse  nicht  die  Frage  nach  der  Erstreckung  des
Rechtsschutzes  auf  ideale  Güter  verwechselt  werden.  Darum  ist  es,  wie  ich
schon  Entw.  S.  196  ausgeführt  habe,  verkehrt,  wenn  immer  wieder  die  Ent
scheidung  der  hier  besprochenen  Streitfrage  als  präjudizierlich  dafür  betrachtet
wird,  ob  die  Schadensersatzpflicht  nur  auf  den  Vermögensschaden  oder  auch
            
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