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dessen zwingendel) Vorschriften Schiebungen der Großaktionäre -
zum Nachteil der A.G. bei Verzichten und Vergleichen -
mit den haftungspflichtigen A.R.Mern. vorbeugen
sollen, 2) und nach § 2063), der im Interesse der A.R.Mer.
die regelmäßige (§ 195, nicht § 852 B.G.B.) 30jährige durch
eine 5 jährige Verjährungsfrist ersetzt. Das Verbot (unzulässig
= ungültig), vor Ablauf von 5 Jahren seit der Eintragung in
das Register der Hauptniederlassung der A.G.4) einen Vergleich -
oder Verzicht5) hinsichtlich der aus § 204 erwachsenden
Ansprüche, selbst bei Zustimmung aller Aktionäre, zu vereinbaren, -
entbehrt auch in Rücksicht auf die Vorschrift des § 206
nicht des praktischen Wertes6); denn der Lauf der Verjährung -
kann gehemmt oder unterbrochen sein, sodaß sie auch
noch nach 5 Jahren nicht vollendet zu sein braucht.') Die
Verjährung, auf die im übrigen 8) die Vorschriften des B.G.B.
Anwendung finden, beginnt9) folgerichtig, wenn auch die
schädigende Handlung im Gründungsstadium begangen wird.
in jedem Falle mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handels*) -
Pinner 81, IV. Bett 58, macht mit Recht darauf aufmerksam, daß im
Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der A.G. die 5 jährige
Frist nicht eingehalten zu werden braucht.
2) Bei subsidärer Haftung ist die Ausübung des Stimmrechts der A.R.Mer.
in der G.V. nicht gehemmt; vgl. die Ausführungen in § 16.
3) Vgl. Gruchot 36, 789, 790, der nach der Verjährung den Anspruch
vollständig untergehen läßt, so auch Behrend 777 (früheres Recht); a. A. mit
Recht Staub 704,2 und 576, 12.
*) Pinner 80, II.
5) Über die Erlaßverträge vgl. Goldmann 887.
6) Dies übersehen Esser 44 und Zborowski 33, III, 2.
’) Falls der Anspruch der A.G. gegen die primär Haftenden verjährt
ist, gegen die A.R.Mer. aber, — z. B. infolge Unterbrechung der Verjährung, — noch
geltend gemacht werden kann, wird die in § 204 aufgestellte Regel dahin auszulegen ¬
sein, daß die A.R.Mer. sich auf die Verjährung des Hauptanspruchs
dann nicht berufen können, wenn „der Ersatz des Schadens von den nach
den §§ 202, 203 verpflichteten Personen“ auch abgesehen von der zu ihren
Gunsten eingetretenen Verjährung nicht zu erlangen gewesen wäre.
3) Pinner 81.
3) Auch wenn der Anspruch erst später entsteht oder fällig wird;
Pinner 81.