Objekt : Cahn, Adolf: ¬Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft

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dessen  zwingendel)  Vorschriften  Schiebungen  der  Großaktionäre -
  zum  Nachteil  der  A.G.  bei  Verzichten  und  Vergleichen -
  mit  den  haftungspflichtigen  A.R.Mern.  vorbeugen
sollen,  2)  und  nach  §  2063),  der  im  Interesse  der  A.R.Mer.
die  regelmäßige  (§  195,  nicht  §  852  B.G.B.)  30jährige  durch
eine  5  jährige  Verjährungsfrist  ersetzt.  Das  Verbot  (unzulässig
=  ungültig),  vor  Ablauf  von  5  Jahren  seit  der  Eintragung  in
das  Register  der  Hauptniederlassung  der  A.G.4)  einen  Vergleich -
  oder  Verzicht5)  hinsichtlich  der  aus  §  204  erwachsenden
Ansprüche,  selbst  bei  Zustimmung  aller  Aktionäre,  zu  vereinbaren, -
  entbehrt  auch  in  Rücksicht  auf  die  Vorschrift  des  §  206
nicht  des  praktischen  Wertes6);  denn  der  Lauf  der  Verjährung -
  kann  gehemmt  oder  unterbrochen  sein,  sodaß  sie  auch
noch  nach  5  Jahren  nicht  vollendet  zu  sein  braucht.')  Die
Verjährung,  auf  die  im  übrigen  8)  die  Vorschriften  des  B.G.B.
Anwendung  finden,  beginnt9)  folgerichtig,  wenn  auch  die
schädigende  Handlung  im  Gründungsstadium  begangen  wird.
in  jedem  Falle  mit  der  Eintragung  der  Gesellschaft  ins  Handels*) -
  Pinner  81,  IV.  Bett  58,  macht  mit  Recht  darauf  aufmerksam,  daß  im
Fall  der  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  der  A.G.  die  5  jährige
Frist  nicht  eingehalten  zu  werden  braucht.
2)  Bei  subsidärer  Haftung  ist  die  Ausübung  des  Stimmrechts  der  A.R.Mer.
in  der  G.V.  nicht  gehemmt;  vgl.  die  Ausführungen  in  §  16.
3)  Vgl.  Gruchot  36,  789,  790,  der  nach  der  Verjährung  den  Anspruch
vollständig  untergehen  läßt,  so  auch  Behrend  777  (früheres  Recht);  a.  A.  mit
Recht  Staub  704,2  und  576,  12.
*)  Pinner  80,  II.
5)  Über  die  Erlaßverträge  vgl.  Goldmann  887.
6)  Dies  übersehen  Esser  44  und  Zborowski  33,  III,  2.
’)  Falls  der  Anspruch  der  A.G.  gegen  die  primär  Haftenden  verjährt
ist,  gegen  die  A.R.Mer.  aber,  —  z.  B.  infolge  Unterbrechung  der  Verjährung,  —  noch
geltend  gemacht  werden  kann,  wird  die  in  §  204  aufgestellte  Regel  dahin  auszulegen ¬
  sein,  daß  die  A.R.Mer.  sich  auf  die  Verjährung  des  Hauptanspruchs
dann  nicht  berufen  können,  wenn  „der  Ersatz  des  Schadens  von  den  nach
den  §§  202,  203  verpflichteten  Personen“  auch  abgesehen  von  der  zu  ihren
Gunsten  eingetretenen  Verjährung  nicht  zu  erlangen  gewesen  wäre.
3)  Pinner  81.
3)  Auch  wenn  der  Anspruch  erst  später  entsteht  oder  fällig  wird;
Pinner  81.
            
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