Metadaten : Scheurl, Christoph Gottlieb Adolf von: Lehrbuch der Institutionen

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quoniam  lex  Mincia")  ex  alterutro  peregrino  natum  deterioris
parentis  condicionem  sequi  jubet.  Ulp.  V  §.  8.
4.  Latini  jus  Quiritium  consequuntur  his  modis:  beneficio  principali, ¬
  liberis,  iteratione,  militia,  nave,  aedificio,  pistrino;
praeterea  ex  Senatusconsulto  mulier,  quae  sit  ter  enixa
Ulp.  III.  §.  1.
Ehre**)
§.  32.
Die  Rechtsfähigkeit  einer  Person  kann  durch  eine  erlittene ¬
  Ehrenminderung  (minutio  existimationis)  beschränkt
sein.  Diese  ist  infamia,  wenn  sie  kraft  einer  Rechtsvorschrift
als  Folge  schimpflichen  Verhaltens  eintritt,  sei  es  nun  unmittelbar, ¬
  oder  als  nächste  Wirkung  eines  richterlichen  Urtheils
oder  einer  obrigkeitlichen  Verfügung.  So  infamirt  die  Verurtheilung ¬
  in  einem  judicium  publicum  (einem  auf  einer  lex
beruhenden  Criminalprozesse),  ferner  (aber  nur  Verurtheilung ¬
  in  eignem  Namen)  wegen  Diebstahls,  Raubs,  Jujurie,
0***
Betrugs  (diese  Handlungen  mögen  nun  als  Privatdelikte
oder  crimina  extraordinaria  behandelt  worden  sein),  wegen
Zinswuchers,  auf  die  actio  fiduciae,  pro  socio,  tutelae,
mandati,  depositi  (directa);  die  missio  ignominiosa,  die
einem  Soldaten  widerfährt,  die  Anordnung  der  venditio  bonorum ¬
  im  Wege  der  Exekution.  Eine  infamia  immediata
ist  Folge  der  Verletzung  eines  beschworenen  Vergleiches,  gewisser ¬
  verbotener  Eheschließungen,  des  muliebria  pati,  des
*)  Vgl.  Gaj.  I.  §.  78  nach  Studenund's  Lesung.
**)  Savigny,  System  Bd.  2  §§.  76—82  und  Beil.  VII.
***)  Geldabfindung  durch  Privatübereinkunft  schützt  hier  nicht  vor
der  Infamia.
            
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