Volltext : Nibler, Johann Baptist: Projekt einer auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege berechneten Advokaten-Ordnung

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II.  Wird  eine  Parthey  in  die  Deserviten ¬
  des  Advokaten  ihres  Gegners  verurtheilt
so  hat  ihr  dieser  Advokat  sein  Kostenverzeichniß
zuzustellen.  Will  sie  den  Betrag  an  ihren
Prozeßgegner  nicht  bezahlen,  und  tritt  sie  oder
ihr  Gegner  deßwegen  bey  Gericht  auf:  so  tritt
ganz  das  obige  Verfahren  ein.
In  Berufungsfällen  findet  bey  den
III.
Obergerichten  dasselbe  Verfahren  in  so  ferne
statt,  daß  die  am  Sitze  des  Obergerichts  wohnenden ¬
  Obergerichts-Advokaten  über  die  Deserviten=Forderung ¬
  abstimmen.
IV  Die  Kollegial-Advokaten  erhalten
für  ihre  Bemuͤhungen  bey  der  Pruͤfung  der  bestrittenen ¬
  Deserviten-Rechnungen  und  für  ihren
Zeitverlurst  in  der  zur  Abstimmung  und  Schlußfassung ¬
  anberaumten  Audienz  keine  Remuneration. ¬

Dritter
            
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