Volltext : Nibler, Johann Baptist: Projekt einer auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege berechneten Advokaten-Ordnung

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rigen  Urtheils  und  die  Anträge,  wie  sie  abgeändert ¬
  werden  sollen,  genau  angegeben;  es
dürfen  aber  auch  die  faktischen  und  rechtlichen
ründe  für  diese  Anträge  aufgestellt  werden,
unbeschadet  des  Rechts,  in  der  Audienz  dieselben ¬
  besser  zu  deduziren.
IV  Dem  Advokaten  des  Appellaten  ist,
zumal  wenn  er  nicht  am  Sitze  des  Obergerichts ¬
  wohnt,  erlaubt,  eine  Deduktionsschrift
oder  sogenannte  Nebenverantwortung  einzureichen. ¬

§.  17.
Deserviten  der  Advokaten  in  Civilrechtsstreitigkeiten. ¬

I.  Die  Honorirung  des  Advokaten  überläßt =
  das  Gesetz  30)  der  freyen  Uebereinkunft
der
—
30)  Vgl.  die  Motive  zur  Prozeß=Ordnung  für
den  Canton  Genf,  S.  87.  —
Jch  war
lange  der  Meinung,  daß  zwar  die  Honorirung =
  der  Advokaten  ihrer  Uebereinkunft
mit  der  Parthey  überlassen  (Oestr.  GerichtsOrdnung ¬
  §.  425.);  für  den  Fall  aber,
daß  auf  Klagen  eines  oder  des  andern  Theils
die
            
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