Volltext : Nibler, Johann Baptist: Projekt einer auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege berechneten Advokaten-Ordnung

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bar  schriftlich  anzubringen,  wenn  sie  nicht,  der
Gerichts=Ordnung  gemäß,  mit  der  nächsten
Appellation  verbunden  werden  müssen.  Erlaubt
sich  ein  Advokat  eine  rechtswidrige  Beschwerde
bey  dem  höheren  Richter  zu  führen,  und  wurde ¬
  dadurch  der  Prozeß  ohne  Noth  aufgehalten,
was  das  Obergericht  zu  entscheiden  hat,  so
haftet  der  Advokat  nicht  nur  civilrechtlich  für
alle  den  Partheyen  durch  diesen  Verzug  veranlaßten ¬
  Schäden,  sondern  er  verliert  auch  seine
bis  dahin  entstandenen  Deserviten.
III.  Eigentliche  Appellations=Schriften
(Beschwerden  gegen  richterliche  Urtheile)  sind
an  das  nächste  Obergericht  zu  stylisiren,  jedoch
bey  dem  erkennenden  Untergerichte  zu  exhibiren,
welches  sich  durchaus  keiner  Cognition  anzumassen, ¬
  sondern  sämmtliche  Akten  alsogleich  an
das  Obergericht  einzusenden  hat.  In  dergleichen
Beschwerdeschriften  darf  das  Factum,  wenn
es  der  Unterrichter  falsch  in  seinen  Entscheidungs=Gründen ¬
  aufgefaßt  hätte,  erläutert  und
berichtigt;  aber  es  darf  so  wenig  als  der  Hauptantrag =
  (das  Petitum)  wesentlich  verändert;
—  es  müssen  die  beschwerenden  Punkte  des  vorigen ¬

            
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