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bar schriftlich anzubringen, wenn sie nicht, der
Gerichts=Ordnung gemäß, mit der nächsten
Appellation verbunden werden müssen. Erlaubt
sich ein Advokat eine rechtswidrige Beschwerde
bey dem höheren Richter zu führen, und wurde ¬
dadurch der Prozeß ohne Noth aufgehalten,
was das Obergericht zu entscheiden hat, so
haftet der Advokat nicht nur civilrechtlich für
alle den Partheyen durch diesen Verzug veranlaßten ¬
Schäden, sondern er verliert auch seine
bis dahin entstandenen Deserviten.
III. Eigentliche Appellations=Schriften
(Beschwerden gegen richterliche Urtheile) sind
an das nächste Obergericht zu stylisiren, jedoch
bey dem erkennenden Untergerichte zu exhibiren,
welches sich durchaus keiner Cognition anzumassen, ¬
sondern sämmtliche Akten alsogleich an
das Obergericht einzusenden hat. In dergleichen
Beschwerdeschriften darf das Factum, wenn
es der Unterrichter falsch in seinen Entscheidungs=Gründen ¬
aufgefaßt hätte, erläutert und
berichtigt; aber es darf so wenig als der Hauptantrag =
(das Petitum) wesentlich verändert;
— es müssen die beschwerenden Punkte des vorigen ¬