VI
III. Die Vermögensrechte.
1) Wesen der Vermögensverhältnisse und der Vermögensrechte.
§ 6.
S. 42—44.
2) Die ökonomischen Güter aus wirthschaftlichem und aus juristi§ ¬
7.
schem Standpunkte. S. 44—50.
3) Die Hauptarten der Vermögensrechte. Der Gegensatz von
Sachenrechten und Forderungsrechten.
a. Der Standpunkt, aus welchem der Gegensatz von Sachenrechten und
S S.
Forderungsrechten zum Vorschein komml. S. 50—53.
b. Wesen und Arten der Sachenrechte. (Dabei insbesondere das wahre
§ 0.
Tbjekt der dinglichen Rechte an fremder Sache.) S. 53 62.
S. 62—77.
§ 10.
c. Wesen und Arten der Forderungsrechte.
d. Der Gegensatz von Sachenrechten und Forderungsrechten ist ein er
§ 11.
schöpfender für alle Vermögensrechte. (Insbesondere die dingliche Natur
der Pfandrechts, die obligatorische Natur der Reallasten, seildem die
selben rein privatrechtlichen Charakter erhalten haben.) S. 77—55.
Inwiefern hat das römische Recht den Gegensatz von Sachenrechten und
§ 12.
Ferderungsrechten ausdrücklich als oberste Eintbeilung der Vermögensrechte ¬
hervorgehoben? S. 85 90.
4) Das Vermögen einer Person als Ganzes betrachtet. Das Ver
§ 13.
mögen im ideellen und reellen Sinne. (Ersteres primär die als
unkörperliches Objekt gedachte Vermögensfähigken der Person, erst
seeundär zugleich Alles, was die Person gegenwärtig an Aktivis
und Passivis in diesem Vermögen hat; Letzteres die Summe der
gegenwürtig in diesem Vermögen befindlichen Aktiva, bald ihrem
Werthe nach unter Abzug der Passiva, bald ihrer Species nach
unter Ignorirung der Passiva; hier auch kleinere Gesammtheiten,
verbunden gedacht durch gemeinschaftliche Bestimmung oder Herkunft, ¬
seg. Sachgesammtheiten. Aufrechterhaltung des Gegensatzes ¬
von universitas juris des ideellen Vermögens und umversitates ¬
tacti als Sachgesammtheiten in dem ideellen Vermögen. ¬
S. 90 —103.
5) Die systematische Darstellungsweise des Vermögensrechts im obset§ ¬
11.
tiven Sinne. Nothwendigkeit eines allgemeinen Theils des Vermogensrechts ¬
— statt eines allgemeinen Theils des Privatrechts
überhaupt — vor Darstellung der Sachenrechte und der Forderungsrechte. ¬
S. 103—100.
Drittes Capitel.
Die Erfordernisse der Privatrechtsverhältnisse.
§ 15. I. Ein fähiges Subjekt. Es gibt keine subjektlosen Privatrechtsverhältnisse. ¬
Dabei auch die Frage nach dem wahren Objekte der Sinaularsuccession ¬
— ob das Recht oder nur der Stoff des Rechts des Vorgängers? ¬
— und nach dem Wesen der ruhenden Erbschaft.) S. 106—130.
§ 16. II. Ein fähiges Objekt. (Privatrechtsverhältnisse gegenüber den
publicistischen Berechtigungen der Bürger als solcher.) S. 130—133.