Volltext : Neuner, Georg Karl: Wesen und Arten der Privatrechtsverhältnisse

VI
III.  Die  Vermögensrechte.
1)  Wesen  der  Vermögensverhältnisse  und  der  Vermögensrechte.
§  6.
S.  42—44.
2)  Die  ökonomischen  Güter  aus  wirthschaftlichem  und  aus  juristi§ ¬
  7.
schem  Standpunkte.  S.  44—50.
3)  Die  Hauptarten  der  Vermögensrechte.  Der  Gegensatz  von
Sachenrechten  und  Forderungsrechten.
a.  Der  Standpunkt,  aus  welchem  der  Gegensatz  von  Sachenrechten  und
S  S.
Forderungsrechten  zum  Vorschein  komml.  S.  50—53.
b.  Wesen  und  Arten  der  Sachenrechte.  (Dabei  insbesondere  das  wahre
§  0.
Tbjekt  der  dinglichen  Rechte  an  fremder  Sache.)  S.  53  62.
S.  62—77.
§  10.
c.  Wesen  und  Arten  der  Forderungsrechte.
d.  Der  Gegensatz  von  Sachenrechten  und  Forderungsrechten  ist  ein  er
§  11.
schöpfender  für  alle  Vermögensrechte.  (Insbesondere  die  dingliche  Natur
der  Pfandrechts,  die  obligatorische  Natur  der  Reallasten,  seildem  die
selben  rein  privatrechtlichen  Charakter  erhalten  haben.)  S.  77—55.
Inwiefern  hat  das  römische  Recht  den  Gegensatz  von  Sachenrechten  und
§  12.
Ferderungsrechten  ausdrücklich  als  oberste  Eintbeilung  der  Vermögensrechte ¬
  hervorgehoben?  S.  85  90.
4)  Das  Vermögen  einer  Person  als  Ganzes  betrachtet.  Das  Ver
§  13.
mögen  im  ideellen  und  reellen  Sinne.  (Ersteres  primär  die  als
unkörperliches  Objekt  gedachte  Vermögensfähigken  der  Person,  erst
seeundär  zugleich  Alles,  was  die  Person  gegenwärtig  an  Aktivis
und  Passivis  in  diesem  Vermögen  hat;  Letzteres  die  Summe  der
gegenwürtig  in  diesem  Vermögen  befindlichen  Aktiva,  bald  ihrem
Werthe  nach  unter  Abzug  der  Passiva,  bald  ihrer  Species  nach
unter  Ignorirung  der  Passiva;  hier  auch  kleinere  Gesammtheiten,
verbunden  gedacht  durch  gemeinschaftliche  Bestimmung  oder  Herkunft, ¬
  seg.  Sachgesammtheiten.  Aufrechterhaltung  des  Gegensatzes ¬
  von  universitas  juris  des  ideellen  Vermögens  und  umversitates ¬
  tacti  als  Sachgesammtheiten  in  dem  ideellen  Vermögen. ¬
  S.  90  —103.
5)  Die  systematische  Darstellungsweise  des  Vermögensrechts  im  obset§ ¬
  11.
tiven  Sinne.  Nothwendigkeit  eines  allgemeinen  Theils  des  Vermogensrechts ¬
  —  statt  eines  allgemeinen  Theils  des  Privatrechts
überhaupt  —  vor  Darstellung  der  Sachenrechte  und  der  Forderungsrechte. ¬
  S.  103—100.
Drittes  Capitel.
Die  Erfordernisse  der  Privatrechtsverhältnisse.
§  15.  I.  Ein  fähiges  Subjekt.  Es  gibt  keine  subjektlosen  Privatrechtsverhältnisse. ¬
  Dabei  auch  die  Frage  nach  dem  wahren  Objekte  der  Sinaularsuccession ¬
  —  ob  das  Recht  oder  nur  der  Stoff  des  Rechts  des  Vorgängers? ¬
  —  und  nach  dem  Wesen  der  ruhenden  Erbschaft.)  S.  106—130.
§  16.  II.  Ein  fähiges  Objekt.  (Privatrechtsverhältnisse  gegenüber  den
publicistischen  Berechtigungen  der  Bürger  als  solcher.)  S.  130—133.
            
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