Metadaten : Neuner, Georg Karl: Wesen und Arten der Privatrechtsverhältnisse

Uebersicht  des  Inhalts.
§  1.  Einleitung.  S.  1—4.
Erstes  Capitel.
Das  allgemeine  Wesen  der  Privatrechtsverhältnisse.
(Verständigung  über  die  Bedeutung  von  Rechtsverhältniß  im  weiteren
§  2.
und  im  engeren  Sinne.  Das  Rechtsverhältniß  im  engeren  Sinne.
Insbesondere  das  Privatrechtsverhältniß.  Seine  faktische  und  seine  juristische ¬
  Seite.)  S.  4—13.
Zweites  Capitel.
Die  Arten  der  Privatrechtsverhältnisse.
§  3.  Vorbemerkung.  (Maaßgebend  für  Aufstellung  der  Arten  der  Privatrechtsverhältnisse ¬
  ist  lediglich  die  Verschiedenheit  der  faktischen  Objekte,
der  rechtlich  geschützten  Privatlebensgüter.  Unstatthaftigkeit  einer  Scheidung ¬
  auch  nach  dem  juristischen  Objekte  in  absolute  und  relative  Rechtsverhältnisse.) ¬
  S.  13—15.
§  4.
I.  Das  Recht  der  Persönlichkeit.  (Sein  Begriff  und  Juhalt.
Rechtfertigung  seiner  Existenz.  Möglichkeit  und  Nützlichkeit  einer  besonderen ¬
  Darstellung  des  Rechts  der  Persönlichkeit.  Andeutung,  wie  eine
solche  Darstellung  auszuführen  sei:  die  Grundsätze  über  das  Recht  der
Persönlichkeit  an  sich;  die  Vormundschaft  als  Stütze  der  Persönlichkeit
bei  fehlender  oder  unvollständiger  Handlungsfähigkeit  des  rechtsfähigen
Menschen.  —  Verschieden  von  dem  Rechte  der  Persönlichkeit  ist  die  mehr
oder  minder  energische  Macht  der  Persönlichkeit,  welche  sich  dann  auch
in  der  Gestaltung  der  Rechtsordnung  ausdrückt.)  S.  15--27.
II.  Die  Rechtsverhältnisse  des  Familienlebens,  die  Fami§ ¬
  5.
lienrechte.  (Die  Familie  überhaupt.  Der  engere  und  der  weitere
Familienkreis.  Ersterer  —  das  eheliche  Verhältniß  und  das  Verhältniß
zwischen  dem  Familienhaupte  und  den  seiner  Familiengewalt  unterworfenen
Kindern  —  ein  Rechtsverhältniß  im  engeren  Sinne  als  privatrechtliches
Schutz=  und  Gewalt=Verhältniß;  Letzterer  —  der  Inbegriff  der  Verwandten ¬
  —  lediglich  ein  Rechtsverhältniß  im  weiteren  Sinne.)  S.  27--42.
            
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