642 Dritter Zeit RR., b. auf Alex. Sever.
tragung der Patronat Rechte auf ein Solches
*(assignatio libertorum),
über die
*Ehe zwey, Eines über die Ehe mit des
Bruders Tochter, die erste gewisse Verord5 =
nung über Etwas, was sich als Sitte gemacht =
hatte, und zwar eine Verordnung,
die Sitte zu mildern, und Eines über die
Ehe eines Sechzigjährigen, daß ihm selbst
diese späte Bekehrung noch angerechnet wer10 =
den sollte (der Kaiser war schon nahe an
sechzig Jahre alt, als er seines Bruders
das SC. LARCIATochter ¬
heirathete);
NUM über die ErbFolge der nicht enterbten
Kinder des Patrons im Vermögen eines
15 Latinus Junianus
und das noch jetzt
so oft genannte SC. VELLETANUM, seit
der lex Claudia doppelt nöthig, da die
Frauenzimmer oft von keinem Tutor abhingen.
Vielleicht durch eine constitutio *) ward
20 die Zuziehung des Curators bey der ArroDie =
kranken serv
gation erfodert. —
schützte der Kaiser gegen die Unmenschlichkeit
ihrer Herren. — Das peculium eines
filius samilias ward von dem übrigen
25 Vermögen wenigstens in Einem Falle geUeber =
die Erb Folge der Mutter
trennt.
wird gleichfalls eine constitutio erwähnt 6).
1) ULP. 11, 8. war sonst nur mit einer Verbesserung: =
sustulit statt sustinet, ein Beweis. =