Metadaten : Lehrbuch der Geschichte des römischen Rechts bis auf Justinian (300)

642  Dritter  Zeit  RR.,  b.  auf  Alex.  Sever.
tragung  der  Patronat  Rechte  auf  ein  Solches
*(assignatio  libertorum),
über  die
*Ehe  zwey,  Eines  über  die  Ehe  mit  des
Bruders  Tochter,  die  erste  gewisse  Verord5 =
  nung  über  Etwas,  was  sich  als  Sitte  gemacht =
  hatte,  und  zwar  eine  Verordnung,
die  Sitte  zu  mildern,  und  Eines  über  die
Ehe  eines  Sechzigjährigen,  daß  ihm  selbst
diese  späte  Bekehrung  noch  angerechnet  wer10 =
  den  sollte  (der  Kaiser  war  schon  nahe  an
sechzig  Jahre  alt,  als  er  seines  Bruders
das  SC.  LARCIATochter ¬
  heirathete);
NUM  über  die  ErbFolge  der  nicht  enterbten
Kinder  des  Patrons  im  Vermögen  eines
15  Latinus  Junianus
und  das  noch  jetzt
so  oft  genannte  SC.  VELLETANUM,  seit
der  lex  Claudia  doppelt  nöthig,  da  die
Frauenzimmer  oft  von  keinem  Tutor  abhingen.
Vielleicht  durch  eine  constitutio  *)  ward
20  die  Zuziehung  des  Curators  bey  der  ArroDie =
  kranken  serv
gation  erfodert.  —
schützte  der  Kaiser  gegen  die  Unmenschlichkeit
ihrer  Herren.  —  Das  peculium  eines
filius  samilias  ward  von  dem  übrigen
25  Vermögen  wenigstens  in  Einem  Falle  geUeber =
  die  Erb  Folge  der  Mutter
trennt.
wird  gleichfalls  eine  constitutio  erwähnt  6).
1)  ULP.  11,  8.  war  sonst  nur  mit  einer  Verbesserung: =
  sustulit  statt  sustinet,  ein  Beweis. =

            
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