Volltext : ¬Das württembergische Privatrecht (2, Die Quellen des württembergischen Privatrechts ; T. 3)

1197]  Anweisung,  betr.  Beförderung  v.  amtl.  Ausf.  an  im  Ausland  befindl.  Betheiligte.  147
an  die  Betheiligten  dem  Amtsgericht  zurückgegeben  werden  soll,  die  Ganggebühr  des
Justizministerialaufwärters  beizufügen.  Dieselbe  beträgt  60  Pfg.,  für  die  Gänge  zum
amerikanischen  und  zum  rumänischen  Konsul  aber  derzeit  80  Pfg.
§  20.
Außergerichtliche  Eide.
Wegen  Abnahme  außergerichtlicher  Eide  in  Rechtsangelegenheiten,  welche
vor  ausländischen  Behörden  anhängig  sind  oder  anhängig  gemacht  werden  sollen
ist  zu  vergl.  der  Erlaß  des  Justizministeriums  an  die  Amtsgerichte  vom  10.  Mai
1885,  betreffend  Anträge  auf  Beweisaufnahmen,  von  deren  Ergebniß  Gebrauch  im
Ausland  gemacht  werden  soll,  Amtsblatt  S.  22,  und  §  87  Ziff.  2  der  Gerichtskostenordnung ¬
  vom  11.  November  1899.  Die  Abnahme  außergerichtlicher  Versicherungen ¬
  an  Eidesstatt  ist  ganz  wie  die  Abnahme  außergerichtlicher  Eide
zu  behandeln.  Die  Abnahme  der  Eide  und  eidesstattlichen  Versicherungen  hat  durch
die  Amtsgerichte  zu  geschehen.
Auhang.
§  21.  Internationale  Nachlaßbehandlung“
1.  Der  §  45  der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  14.  September  1899.
betreffend  das  Nachlaßwesen,  Amtsblatt  S.  210  ff.,  lautet:
„Ist  der  Erblasser  ein  Ausländer,
sind  bei  der  Sicherung  und  Auseinandersetzung ¬
  des  Nachlasses  neben  den  Bestimmungen  der  §§  73,  74  des  Gesetzes ¬
  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  der  Artikel  9.
24  bis  31  des  Einführungsgesetze
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  die  Vorschriften
der  mit  den  auswärtigen  Staaten  geschlossenen  Staatsverträge  genau  zu  beobachten. ¬

Einschlägige  Bestimmungen  enthalten  folgende  Staatsverträge,  welche  das  Deutsche
Reick
mit  nachstehenden  in  alphabetischer  Reihenfolge  aufgeführten  Staaten  abgeschlossen ¬
  hat:
Brasilien,
Vereinbarung  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Brasilien  über  die
Mitwirkung  der  beiderseitigen  konsularischen  Vertreter  bei  der  Regelung  von  Nachlässen ¬
  ihrer  Staatsangehörigen.
Vom  30.  November  1897/15.  Februar  1898,  Reichs=Gesetzblatt  von  1899  S.  547
Diesbezügliche  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  24.  September  1899
Reichs=Gesetzblatt  S.  550.
Bulgarien,  siehe  Türkei.
*)  S.  beispielsweise  die  zur  Erbeslegitimation  behufs  Hebung  von  Verlassenschaften  in
Nordamerika  erforderliche  eidliche  Deposition  zweier  Zeugen.  (Württ.  Gerichtsblatt  Band  XXI
S.  2.
**)  Litteratur:
Böhm,  Handbuch  der  internationalen  Nachlaßbehandlung,  2.  Auflage,  Augsburg  1895.
Neubauer,  Das  eheliche  Güterrecht  des  Auslands  nebst  Mittheilung  über  das  in  den
Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  geltende  Erbrecht.  Berlin  1882.
Vocke,  Handbuch  der  Rechtspflege  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika.  Köln
1891
Leske  und  Löwenfeld,  Die  Rechtsverfolgung  im  internationalen  Verkehr,  2  Bände.
Berlin  1.  Band  1895.  2.  Band  1897.
Dr.  Schnitzler,  Wegweiser  für  den  Rechtsverkehr  zwischen  Deutschland  und  den  Vereinigten ¬
  Staaten  von  Amerika.  (46  Seiten.)  New=York,  Verlag  der  International  News
Company,  1900.
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