1197] Anweisung, betr. Beförderung v. amtl. Ausf. an im Ausland befindl. Betheiligte. 147
an die Betheiligten dem Amtsgericht zurückgegeben werden soll, die Ganggebühr des
Justizministerialaufwärters beizufügen. Dieselbe beträgt 60 Pfg., für die Gänge zum
amerikanischen und zum rumänischen Konsul aber derzeit 80 Pfg.
§ 20.
Außergerichtliche Eide.
Wegen Abnahme außergerichtlicher Eide in Rechtsangelegenheiten, welche
vor ausländischen Behörden anhängig sind oder anhängig gemacht werden sollen
ist zu vergl. der Erlaß des Justizministeriums an die Amtsgerichte vom 10. Mai
1885, betreffend Anträge auf Beweisaufnahmen, von deren Ergebniß Gebrauch im
Ausland gemacht werden soll, Amtsblatt S. 22, und § 87 Ziff. 2 der Gerichtskostenordnung ¬
vom 11. November 1899. Die Abnahme außergerichtlicher Versicherungen ¬
an Eidesstatt ist ganz wie die Abnahme außergerichtlicher Eide
zu behandeln. Die Abnahme der Eide und eidesstattlichen Versicherungen hat durch
die Amtsgerichte zu geschehen.
Auhang.
§ 21. Internationale Nachlaßbehandlung“
1. Der § 45 der Verfügung des Justizministeriums vom 14. September 1899.
betreffend das Nachlaßwesen, Amtsblatt S. 210 ff., lautet:
„Ist der Erblasser ein Ausländer,
sind bei der Sicherung und Auseinandersetzung ¬
des Nachlasses neben den Bestimmungen der §§ 73, 74 des Gesetzes ¬
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Artikel 9.
24 bis 31 des Einführungsgesetze
zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Vorschriften
der mit den auswärtigen Staaten geschlossenen Staatsverträge genau zu beobachten. ¬
Einschlägige Bestimmungen enthalten folgende Staatsverträge, welche das Deutsche
Reick
mit nachstehenden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Staaten abgeschlossen ¬
hat:
Brasilien,
Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Brasilien über die
Mitwirkung der beiderseitigen konsularischen Vertreter bei der Regelung von Nachlässen ¬
ihrer Staatsangehörigen.
Vom 30. November 1897/15. Februar 1898, Reichs=Gesetzblatt von 1899 S. 547
Diesbezügliche Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. September 1899
Reichs=Gesetzblatt S. 550.
Bulgarien, siehe Türkei.
*) S. beispielsweise die zur Erbeslegitimation behufs Hebung von Verlassenschaften in
Nordamerika erforderliche eidliche Deposition zweier Zeugen. (Württ. Gerichtsblatt Band XXI
S. 2.
**) Litteratur:
Böhm, Handbuch der internationalen Nachlaßbehandlung, 2. Auflage, Augsburg 1895.
Neubauer, Das eheliche Güterrecht des Auslands nebst Mittheilung über das in den
Vereinigten Staaten von Nordamerika geltende Erbrecht. Berlin 1882.
Vocke, Handbuch der Rechtspflege in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Köln
1891
Leske und Löwenfeld, Die Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr, 2 Bände.
Berlin 1. Band 1895. 2. Band 1897.
Dr. Schnitzler, Wegweiser für den Rechtsverkehr zwischen Deutschland und den Vereinigten ¬
Staaten von Amerika. (46 Seiten.) New=York, Verlag der International News
Company, 1900.
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