Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 25, Abt. 1)

240
23.  Buch.  3.  Tit.  §.  1237
dem  Ausspruche  des  Paulus  s7):  ibi  dos  esse  debet,
ubi  onera  matrimonii  sunt,  gewiß  der  Frau  eben  so,
wie  dem  Manne,  nichts  so  sehr  am  Herzen  liegen  muß,
als  das,  wovon  die  Lasten  der  Ehe  zu  bestreiten  sind.
Wo  nun  aber  das  factum  traditionis  so,  wie  hier,
ausser  Zweifel  ist,  kann  man  dann  wohl  noch  mit  einigem
Scheine  unserer  Meinung  die  Rechtsregel  entgegensetzen:
Id,  quod  nostrum  est,  sine  facto  nostro  ad  alium
transferri  non  potest  88)?  da  überhaupt  diese  Regel,
wie  schon  Cujazs?)  bemerkt  hat,  nur  dahin  gehet,  daß
der  bloße  Wille  ohne  erfolgte  Uebergabe  zur  Uebertragung
des  Eigenthums  nicht  genüge9°).  Will  man  aber  auch
die  Bestellung  einer  Brautgabe  zu  den  Verträgen  rechnen,
so  ist  zwar  an  sich  richtig,  daß  ein  Vertrag  nicht  vermuthet ¬
  werde,  aber  doch  auch  nirgends  verordnet,  daß  die
Bestellung  einer  Brautgabe  immer  namentlich  und  ausdrücklich ¬
  geschehen  müsse.  Warum  sollte  sie  nicht,  wie
jeder  andere  Vertrag,  auch  mit  stillschweigender  Einwilligung ¬
  der  Ehegatten  geschehen  können?)?
87)  L.  56.  §.  1.  D.  de  iure  dot.
88)  L.  11.  D.  de  div.  reg.  iuris.
89)  Praelect.  in  Tit.  Dig.  de  divers.  reg.  iuris.  ad  L.  11.  cit.
9o)  L.  20.  Cod.  de  pactis.  S.  Warnkönig's  Bemerkungen ¬
  über  den  Begriff  der  iusta  causa  bey  der  Tradition; =
  im  Archiv  für  die  civilist.  Praxis  von  E.
von  Löhr,  Mittermaier  und  Thibaut  6.  B.  1.  H.
Nro.  IV.  S.  111.  ff.
S.  Henr.  Th.  PAGBNSTECHER  Diss.  de  pactis  tacitis.
91)
adj.  EIUSDEM  Commentar.  in  Sexti  Pomponii  Icti  ad
Sabinum  de  re  testament.  libros  IV.  Lemgov.  1750.  4.
pag.  141.  8qq.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer