Metadaten : Stempf, L.: ¬Das Gantverfahren und Gantrecht nach badischen Gesetzen und Verordnungen

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Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  sich  die  aufschiebende  Wirkung
des  Rechtsmittels  nur  auf  die  angegriffenen  und  die  hiervon
abhängenden  Punkte  beschränkt,  und  daß  der  Oberrichter  nur
über  die  angefochtenen  Punkte  zu  erkennen  hat.  Es  sind  daher
an  das  Obergericht  auch  nur  diejenigen  Acten  einzuschicken,  welche
den  durch  das  Rechtsmittel  beanstandeten  Punkt  betreffen,  und
auf  welche  sich  die  Betheiligten  berufen  haben.
Der  Gantrichter  kann  unterdessen  die  Verhandlungen  in  den
Sachen,  in  welchen  noch  nicht  endgiltig  entschieden  ist,  s.  §.  49.  B
fortsetzen,  hat  übrigens  für  die  Sicherheit  der  Gläubiger  gegen
alle  Verschleuderung  des  Massevermögens  auch  während  der
Appellationen  zu  sorgen.
§.  61.
Folgen  der  Abänderung  des  unterrichterlichen  Ganturtheils.
Die  —  von  einem  oder  mehreren  Gläubigern  bei  den  Obergerichten ¬
  erwirkte  —  abändernden  Urtheile  kommen:
A.  der  ganzen  Masse  in  gleicher  Weise  zu  gut,  als  wenn
solche  vom  Gemeinschuldner  oder  vom  Gantanwalt,  Namens
der  Gesammtheit  der  Gläubiger,  selbst  erwirkt  worden  wären,
wenn  dadurch:
a)  eine  an  die  Masse  gemachte,  der  Gegenpartie  im  Ganturtheil ¬
  zuerkannte,  Forderung  ganz  oder  theilweise  verworfen ¬
  wird;
thum  des  Gemeinschuldners,  welches  den  übrigen,  noch  nicht  ganz  befriedigten, ¬
  Gläubigern  nachträglich  ebenso  und  nach  denselben  Verhältnissen
zufallt,  wie  wenn  der  Gläubiger  schon  im  Ganturtheil  abgewiesen  wäre.
Bekk  Commiss.=Ber.  zum  §.  920.
Werden  mit  den  Hauptacten  andere  einschlägige  eingesendet,  so  sind
diese,  wie  sie  unter  sich  zusammengehören,  besonders  zu  unterbinden.
Jn  den  Einsendungsberichten  ist  jedesmal  die  Zahl  der  Actenbände  zu
bemerken;  auch  soll  der  Tag  und  die  Nummer  des  Ganturtheils  und  das
Datum  seiner  Verkündung  unter  Bezeichnung  der  Actenseiten  in  dem  Berichte ¬
  angegeben  werden.  §.  11.  19.  der  Instructiv-V.=O.  vom  20.  Febr.
1829.  (Reg.=Bl.  Nro.  5.)
            
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