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Es versteht sich von selbst, daß sich die aufschiebende Wirkung
des Rechtsmittels nur auf die angegriffenen und die hiervon
abhängenden Punkte beschränkt, und daß der Oberrichter nur
über die angefochtenen Punkte zu erkennen hat. Es sind daher
an das Obergericht auch nur diejenigen Acten einzuschicken, welche
den durch das Rechtsmittel beanstandeten Punkt betreffen, und
auf welche sich die Betheiligten berufen haben.
Der Gantrichter kann unterdessen die Verhandlungen in den
Sachen, in welchen noch nicht endgiltig entschieden ist, s. §. 49. B
fortsetzen, hat übrigens für die Sicherheit der Gläubiger gegen
alle Verschleuderung des Massevermögens auch während der
Appellationen zu sorgen.
§. 61.
Folgen der Abänderung des unterrichterlichen Ganturtheils.
Die — von einem oder mehreren Gläubigern bei den Obergerichten ¬
erwirkte — abändernden Urtheile kommen:
A. der ganzen Masse in gleicher Weise zu gut, als wenn
solche vom Gemeinschuldner oder vom Gantanwalt, Namens
der Gesammtheit der Gläubiger, selbst erwirkt worden wären,
wenn dadurch:
a) eine an die Masse gemachte, der Gegenpartie im Ganturtheil ¬
zuerkannte, Forderung ganz oder theilweise verworfen ¬
wird;
thum des Gemeinschuldners, welches den übrigen, noch nicht ganz befriedigten, ¬
Gläubigern nachträglich ebenso und nach denselben Verhältnissen
zufallt, wie wenn der Gläubiger schon im Ganturtheil abgewiesen wäre.
Bekk Commiss.=Ber. zum §. 920.
Werden mit den Hauptacten andere einschlägige eingesendet, so sind
diese, wie sie unter sich zusammengehören, besonders zu unterbinden.
Jn den Einsendungsberichten ist jedesmal die Zahl der Actenbände zu
bemerken; auch soll der Tag und die Nummer des Ganturtheils und das
Datum seiner Verkündung unter Bezeichnung der Actenseiten in dem Berichte ¬
angegeben werden. §. 11. 19. der Instructiv-V.=O. vom 20. Febr.
1829. (Reg.=Bl. Nro. 5.)