Volltext : Mohr, Ulrich von: Geordnete Gesetzes-Sammlung und grundsätzliche Uebersichten der Achtzehn Erbrechte des Eidgenössischen Standes Graubünden

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Gesetz  über  Rechnungs=Rüfe,  Concurse  oder  Geldtage,
Bevogtungen  selbstständiger  volljähriger  Mannspersonen,  und
Stählung  des  Weiberguts  in  einzelnen  bestimmten  Fällen.
(Ausgeschrieben  den  26  Juni  1818  und  angenommen  laut  Ausschreiben ¬
  vom  3  Juli  1819.)
Gesetz  über  Behandlung  unehlicher  Paternitätsfälle,  §.  9.
(Ausgeschrieben  den  3  Juli  1820  und  angenommen  laut  Ausschreiben ¬
  vom  4  Juli  1822.)
Gesetz  über  Wegziehung  des  Weiberguts.  (Ausgeschrieben
den  17  Juli  1822  und  angenommen  laut  Ausschreiben  vom
12  Juli  1823.)
Reciprocitätsgrundsatz  bey  Erbfällen  aus  einem  Canton
in  den  andern.  (Wie  viele  und  welche  Cantone  diesem  Grundsatz
koncordatmäßig  beigetreten  seyen,  sehe  man  in  der  offiziellen
Sammlung  der  das  Schweizerische  Staatsrecht  betreffenden
Actenstücke,  nach).  Ausgeschrieben  den  11  Juli  1827  und
angenommen  laut  Ausschreiben  vom  10  Juli  1828.
Unser  Stand  hält  dafür,  da  in  Bündten  der  Mannsstamm
keine  erbrechtlichen  Vortheile  genießt,  daß  dieser  nämliche  Reciprocitätsgrundsatz ¬
  auch  in  Bezug  auf  den  Canton  St.  Gallen
die  gleiche  Anwendung  finde.  (Ausschreiben  vom  30  Nov.  1827.)
Gesetz  über  den  Gerichtsstand  von  Privatpersonen  in  Civilsachen. ¬
  Artikel  6.  7.  8.  und  9.  (Ausgeschrieben  den  10  Juli
1828  und  angenommen  laut  Ausschreiben  vom  18  Juli  1829.)
Gesetz  über  Behandlung  unehelicher  Paternitätsfälle.  (Ausgeschrieben ¬
  den  18  Juli  1829  und  angenommen  laut  Ausschreiben ¬
  vom  6  Merz  1830  §.  9).
            
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