Beurkundung.
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Gegenstand der richterlichen Fürsorge aus. Es ist
daher jede Auslassung an den Festsetzungen in der
von den Parteien etwa zur Stelle gebrachten Punktation, ¬
sofern selbige sonst nach der angestellten Prüfung ¬
als sachgemäß sich darstellen, sorgfältig zu vermeiden, ¬
zugleich aber auch mit Sachkenntniß und
Umsicht dafür Sorge zu tragen, daß die Parteien
selbst nichts zur Sache gehöriges übersehen. Es
liegt zu dem Ende dem Richter ob, mit Anwendung
seiner Erfahrung und praktischen Umsicht die Betheiligten ¬
auf etwaige Mängel und Lücken aufmerksam ¬
zu machen, und der schädlichen Halbheit in den
Verabredungen vorzubeugen.
§. 95.
Was die bei den Ausfertigungen vorkommenden ¬
Cautelen und Clauseln betrifft, so wird hier zu
dem oben (§. 84. fg.) bemerkten überhaupt noch erinnert, ¬
daß auch von den nützlichen und zulässigen
manche werden vermieden werden können, wenn bei
der Beurkundung des Rechtsgeschäfts der Gegenstand
mit Schärfe und Umsicht aufgefaßt und mit Sprachkenntniß ¬
niedergeschrieben, auf diese Weise aber die
Nothwendigkeit beseitigt wird, der mangelhaften Construction ¬
des Ganzen gleichsam durch verbessernde
Anhängsel uachhelfen zu müssen.
§. 96.
Verwerflich sind dagegen alle gesetzwidrige, auf