Inhaltsverzeichnis : Puchta, Wolfgang Heinrich: Entwurf einer Ordnung des Verfahrens in den Gegenständen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Beurkundung.
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Gegenstand  der  richterlichen  Fürsorge  aus.  Es  ist
daher  jede  Auslassung  an  den  Festsetzungen  in  der
von  den  Parteien  etwa  zur  Stelle  gebrachten  Punktation, ¬
  sofern  selbige  sonst  nach  der  angestellten  Prüfung ¬
  als  sachgemäß  sich  darstellen,  sorgfältig  zu  vermeiden, ¬
  zugleich  aber  auch  mit  Sachkenntniß  und
Umsicht  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Parteien
selbst  nichts  zur  Sache  gehöriges  übersehen.  Es
liegt  zu  dem  Ende  dem  Richter  ob,  mit  Anwendung
seiner  Erfahrung  und  praktischen  Umsicht  die  Betheiligten ¬
  auf  etwaige  Mängel  und  Lücken  aufmerksam ¬
  zu  machen,  und  der  schädlichen  Halbheit  in  den
Verabredungen  vorzubeugen.
§.  95.
Was  die  bei  den  Ausfertigungen  vorkommenden ¬
  Cautelen  und  Clauseln  betrifft,  so  wird  hier  zu
dem  oben  (§.  84.  fg.)  bemerkten  überhaupt  noch  erinnert, ¬
  daß  auch  von  den  nützlichen  und  zulässigen
manche  werden  vermieden  werden  können,  wenn  bei
der  Beurkundung  des  Rechtsgeschäfts  der  Gegenstand
mit  Schärfe  und  Umsicht  aufgefaßt  und  mit  Sprachkenntniß ¬
  niedergeschrieben,  auf  diese  Weise  aber  die
Nothwendigkeit  beseitigt  wird,  der  mangelhaften  Construction ¬
  des  Ganzen  gleichsam  durch  verbessernde
Anhängsel  uachhelfen  zu  müssen.
§.  96.
Verwerflich  sind  dagegen  alle  gesetzwidrige,  auf
            
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