II.
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Indessen können die drey hier folgenden Grundsätze, als
Basis aller mehr oder minder undeutlichen in Bündten vorkommenden ¬
gesetzlichen Bestimmungen, bezüglich auf die aufsteigende ¬
Linie angesehen werden.
I. Grundsatz: „Es bleiben, so lange Eltern oder Großeltern ¬
in beiden, oder auch nur in einer Linie, am Leben
sind, Oheim und Tante des Erblassers, und deren Kinder
von der Erbschaft aber nur nießbrauchsrechtlich ausgeschlossen. =
(Geschwister des Erblassers, deren Kinder und
Kindskinder, wird angenommen, seyen keine vorhanden.)
Nach dem Absterben der Eltern oder Großeltern des
Erblassers, soll solches von den Ascendenten nur nießbrauchsrechtlich ¬
ererbt gewesene Vermögen wieder zurückfallen: ¬
was väterlich ist, auf väterliche; und was müt— =
terlich ist, auf mütterliche Seite.
Grundsatz. „Concurriren Oheim und Tante und deren
Kinder mit Eltern oder Großeltern des Erblassers
wenn nur in einer Linie Eltern oder Großeltern leben
(Geschwister des Erblassers deren Kinder und Kindskinder,
wird angenommen seyen, keine vorhanden) —, so erben
Oheim und Tante des Erblassers und deren Kinder
nur von der Linie, und in der Linie, wo keine Eltern
oder Großeltern mehr am Leben sind. Ascendenten erben
auch hier nur nießbrauchsrechtlich. Bei der Theilung
findet aber hier eine Sönderung des väterlichen und mütterlichen ¬
Vermögens statt, und was väterlich ist, fällt auf
väterliche, und was mütterlich ist, fällt auf mütterliche
Seite zurück.
Diese zwey Grundsätze sind übrigens nur darin von
einander verschieden:
Daß nach dem ersten bei der aufsteigenden Linie, die
Sönderung des väterlichen und mütterlichen Vermögens
und dessen Rückfall, erst nach dem Tode der Eltern oder
Großeltern des Erblassers beider Linien eintritet.
Nach dem zweyten Grundsatz hingegen, diese Sönderung =
und der Rückfall bereits dann statt findet, wann