Volltext : Mohr, Ulrich von: Geordnete Gesetzes-Sammlung und grundsätzliche Uebersichten der Achtzehn Erbrechte des Eidgenössischen Standes Graubünden

II.

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Indessen  können  die  drey  hier  folgenden  Grundsätze,  als
Basis  aller  mehr  oder  minder  undeutlichen  in  Bündten  vorkommenden ¬
  gesetzlichen  Bestimmungen,  bezüglich  auf  die  aufsteigende ¬
  Linie  angesehen  werden.
I.  Grundsatz:  „Es  bleiben,  so  lange  Eltern  oder  Großeltern ¬
  in  beiden,  oder  auch  nur  in  einer  Linie,  am  Leben
sind,  Oheim  und  Tante  des  Erblassers,  und  deren  Kinder
von  der  Erbschaft  aber  nur  nießbrauchsrechtlich  ausgeschlossen. =
  (Geschwister  des  Erblassers,  deren  Kinder  und
Kindskinder,  wird  angenommen,  seyen  keine  vorhanden.)
Nach  dem  Absterben  der  Eltern  oder  Großeltern  des
Erblassers,  soll  solches  von  den  Ascendenten  nur  nießbrauchsrechtlich ¬
  ererbt  gewesene  Vermögen  wieder  zurückfallen: ¬
  was  väterlich  ist,  auf  väterliche;  und  was  müt— =

terlich  ist,  auf  mütterliche  Seite.
Grundsatz.  „Concurriren  Oheim  und  Tante  und  deren
Kinder  mit  Eltern  oder  Großeltern  des  Erblassers
wenn  nur  in  einer  Linie  Eltern  oder  Großeltern  leben
(Geschwister  des  Erblassers  deren  Kinder  und  Kindskinder,
wird  angenommen  seyen,  keine  vorhanden)  —,  so  erben
Oheim  und  Tante  des  Erblassers  und  deren  Kinder
nur  von  der  Linie,  und  in  der  Linie,  wo  keine  Eltern
oder  Großeltern  mehr  am  Leben  sind.  Ascendenten  erben
auch  hier  nur  nießbrauchsrechtlich.  Bei  der  Theilung
findet  aber  hier  eine  Sönderung  des  väterlichen  und  mütterlichen ¬
  Vermögens  statt,  und  was  väterlich  ist,  fällt  auf
väterliche,  und  was  mütterlich  ist,  fällt  auf  mütterliche
Seite  zurück.
Diese  zwey  Grundsätze  sind  übrigens  nur  darin  von
einander  verschieden:
Daß  nach  dem  ersten  bei  der  aufsteigenden  Linie,  die
Sönderung  des  väterlichen  und  mütterlichen  Vermögens
und  dessen  Rückfall,  erst  nach  dem  Tode  der  Eltern  oder
Großeltern  des  Erblassers  beider  Linien  eintritet.
Nach  dem  zweyten  Grundsatz  hingegen,  diese  Sönderung =
  und  der  Rückfall  bereits  dann  statt  findet,  wann
            
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