Inhaltsverzeichnis : Mohr, Ulrich von: Geordnete Gesetzes-Sammlung und grundsätzliche Uebersichten der Achtzehn Erbrechte des Eidgenössischen Standes Graubünden

10
gelangen;  da  doch,  etwelche  Abweichungen  abgerechnet  z.  B.
in  Betreff  des  Erbfalles,  wenn  Geschwisterkinder  allein  concurriren, =
  wo  in  einigen  Orten  nach  Köpfen,  in  andern  nach  Stämmen
geerbt  wird;  und  bezüglich  auf  die  Erbfolge  der  zwei=  und  einbändigen =
  Verwandtschaft,  übrigens  sämmtliche  geltenden  Erbgrundsätze ¬
  im  Wesentlichen  mit  einander  ziemlich  übereinstimmen.  —
Mancher  Erb=Fälle  erwähnen  die  einzelnen  Erbrechte  in
Bündten  gar  nicht;  und  hinsichtlich  vieler  andern  sind  sie  undeutlich ¬
  und  lückenhaft;  besonders  gilt  dieß,  in  der  zweiten
Classe,  in  Betreff  der  Conkurrenz  zwischen  Eltern  und  Großeltern, ¬
  und  Oheim  und  Tante.  Lebt  Vater  und  Mutter  des
Erblassers  (sind  auch  Geschwister  von  ihm  da,  so  concurriren
diese  auch  mit),  so  schließen  sie  Großeltern  und  Oheim  und
Tante  aus:  dieß  ist  eine  allgemeine  Regel,  die  im  Obern=Bund,
im  Zehngerichten-Bund,  und  durchgängig  in  den  Hochgerichten
und  Gerichten  des  Gottshausbundes  Anwendung  findet.  Ob
aber  Vater  oder  Mutter  der  einen  Linie,  die  Großeltern
des  Erblassers  in  der  andern  aufsteigenden  Linie  ausschließe?
und  ob  Oheim  und  Tante  mit  Großeltern  concurriren  können? ¬
  und  bei  Ascendenten,  ob  Oheim  und  Tante  der  einen  Linie,
wo  auch  keine  Eltern  und  Großeltern  des  Erblassers  vorhanden
sind,  mit  den  lebenden  Ascendenten  des  Erblassers  der  andern
Linie  concurriren  können?  —  und  im  bejahenden  Fall,  ob
Oheim  und  Tante  des  Erblassers  zugelassen  werden  sollen;
1)  deßwegen,  um  sie  den  Tod  ihrer  Eltern  nicht  entgelten  zu
lassen?  (in  welchem  Fall  nach  Linien  geerbt  werden  müßte);
oder  2)  vermöge  des  Rückfallprinzips?  (wo  sodann  eine  Vermögenssönderung ¬
  schon  hier  statt  finden,  und  das  väterliche
Vermögen  auf  väterliche  und  das  mütterliche  auf  mütterliche
Seite  zurückfallen  müßte),  so  wie  überhaupt,  welch  ein  Unterschied, ¬
  bei  diesen  Erbfällen  gemacht  werde,  wenn  ererbtes
Vermögen  oder  Errungenschaft  vorhanden  ist,  und  wann  nur
nießbrauchsrechtlich  auf  Lebenszeit,  oder  aber  eigenthümlich
geerbt  wird:  hierüber  sind  die  positiven  Erbsatzungen  der  mehrsten =
  Erbrechte  Bündtens  nicht  deutlich  genug,  und  überhaupt
in  dieser  und  mancher  anderer  Beziehung  lückenhaft.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer