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gelangen; da doch, etwelche Abweichungen abgerechnet z. B.
in Betreff des Erbfalles, wenn Geschwisterkinder allein concurriren, =
wo in einigen Orten nach Köpfen, in andern nach Stämmen
geerbt wird; und bezüglich auf die Erbfolge der zwei= und einbändigen =
Verwandtschaft, übrigens sämmtliche geltenden Erbgrundsätze ¬
im Wesentlichen mit einander ziemlich übereinstimmen. —
Mancher Erb=Fälle erwähnen die einzelnen Erbrechte in
Bündten gar nicht; und hinsichtlich vieler andern sind sie undeutlich ¬
und lückenhaft; besonders gilt dieß, in der zweiten
Classe, in Betreff der Conkurrenz zwischen Eltern und Großeltern, ¬
und Oheim und Tante. Lebt Vater und Mutter des
Erblassers (sind auch Geschwister von ihm da, so concurriren
diese auch mit), so schließen sie Großeltern und Oheim und
Tante aus: dieß ist eine allgemeine Regel, die im Obern=Bund,
im Zehngerichten-Bund, und durchgängig in den Hochgerichten
und Gerichten des Gottshausbundes Anwendung findet. Ob
aber Vater oder Mutter der einen Linie, die Großeltern
des Erblassers in der andern aufsteigenden Linie ausschließe?
und ob Oheim und Tante mit Großeltern concurriren können? ¬
und bei Ascendenten, ob Oheim und Tante der einen Linie,
wo auch keine Eltern und Großeltern des Erblassers vorhanden
sind, mit den lebenden Ascendenten des Erblassers der andern
Linie concurriren können? — und im bejahenden Fall, ob
Oheim und Tante des Erblassers zugelassen werden sollen;
1) deßwegen, um sie den Tod ihrer Eltern nicht entgelten zu
lassen? (in welchem Fall nach Linien geerbt werden müßte);
oder 2) vermöge des Rückfallprinzips? (wo sodann eine Vermögenssönderung ¬
schon hier statt finden, und das väterliche
Vermögen auf väterliche und das mütterliche auf mütterliche
Seite zurückfallen müßte), so wie überhaupt, welch ein Unterschied, ¬
bei diesen Erbfällen gemacht werde, wenn ererbtes
Vermögen oder Errungenschaft vorhanden ist, und wann nur
nießbrauchsrechtlich auf Lebenszeit, oder aber eigenthümlich
geerbt wird: hierüber sind die positiven Erbsatzungen der mehrsten =
Erbrechte Bündtens nicht deutlich genug, und überhaupt
in dieser und mancher anderer Beziehung lückenhaft.