Volltext : Mölling, Georg Philipp Friedrich: Versuch einer systematischen Darstellung des holsteinisch-deutschen Gesinderechts und des Entwurfs einer Gesindeordnung

-  497  —
das  Gericht  erster  Instanz  für  gut  findet,  die  Erklarung ¬
  des  Gegentheils  einzuziehen,  bleibt  seinem  Ermessen ¬
  überlassen.  Als  Regel  gilt  dabei,  daß  dieses
nur  in  einzelnen  verwickelten  Fällen  nöthig,  und  daß
zur  Einbringung  dieser  Gegenerklärung  alsdann  eine
möglichst  nahe,  nicht  über  8  Tage  zu  erstreckende
Frist,  sub  poena  praeclusi  zu  prafigiren  ist.
5.  Da  dem  Obigen  nach  in  vielen  Gesindestreitigkeiten ¬
  auf  Schadensersatz  zu  erkennen  ist,  so  sollen
die  Gerichte,  in  so  fern  nicht  das  quantum  des
Schadensersatzes  bereits  in  der  Gesindeordnung  bestimmt =
  ist,  und  in  so  fern  nicht  liquide  Beweise  sofort ¬
  in  promtu  sind,  bei  Ausmittelung  des  Schadensersatzes ¬
  ex  aequo  et  bono  verfahren.  Der
Schätzungseid  ist  nicht  zulässig.  Ueberhaupt  sind  die
processualischen  Eide  nur  als  letztes  Auskunftsmittel,
und  wenn  die  Wahrheit  sonst  nicht  zu  ermitteln  waͤre,
zu  gestatten.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer