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das Gericht erster Instanz für gut findet, die Erklarung ¬
des Gegentheils einzuziehen, bleibt seinem Ermessen ¬
überlassen. Als Regel gilt dabei, daß dieses
nur in einzelnen verwickelten Fällen nöthig, und daß
zur Einbringung dieser Gegenerklärung alsdann eine
möglichst nahe, nicht über 8 Tage zu erstreckende
Frist, sub poena praeclusi zu prafigiren ist.
5. Da dem Obigen nach in vielen Gesindestreitigkeiten ¬
auf Schadensersatz zu erkennen ist, so sollen
die Gerichte, in so fern nicht das quantum des
Schadensersatzes bereits in der Gesindeordnung bestimmt =
ist, und in so fern nicht liquide Beweise sofort ¬
in promtu sind, bei Ausmittelung des Schadensersatzes ¬
ex aequo et bono verfahren. Der
Schätzungseid ist nicht zulässig. Ueberhaupt sind die
processualischen Eide nur als letztes Auskunftsmittel,
und wenn die Wahrheit sonst nicht zu ermitteln waͤre,
zu gestatten.