Volltext : Mölling, Georg Philipp Friedrich: Versuch einer systematischen Darstellung des holsteinisch-deutschen Gesinderechts und des Entwurfs einer Gesindeordnung

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gen  Effecten  des  Gesindes,  seinem  Koffer,  Kleidungsstücken =
  rc.  zu  üben.  Die  Herrschaft  glaubt  dies
gewöhnlich  und  läßt  dem  Gesinde  seinen  Koffer
nicht  verabfolgen,  sobald  sie  Ansprüche  an  dasselbe
macht.  Ein  solches  Retentionsrecht  kann  aber  der
Herrschaft  nicht  zustehen.  Schon  der  Ausdruck:  retinero -
  ergibt,  daß  das  Retentionsrecht  den  Besitz  der
retinirten  Sache  voraussetze.  Der  Begriff  des  Besitzes ¬
  erfordert  aber  wesentlich  ein  tenere,  retinere
Wer  nicht  besitzt,  kann  nicht  retiniren.  Daher  ist
der  Besitz  einer  Sache  die  nothwendige  Quelle  des
Retentionsrechtes.  Wir  haben  also  nur  die  Frage
zu  prüfen:  Ob  sich  die  Herrschaft  im  Besitze  der
Effecten  des  Gesindes  befinde?  Eine  Frage,  die  ohne
Zweifel  zu  verneinen  ist.  Ohne  auf  eine  genaue  Bestimmung ¬
  des  Begriffs  des  Besitzes  einzugehen,  ohne
auf  die  Unterschiede  des  juristischen  und  natürlichen
Besitzes  aufmerksam  zu  machen,  genügt  hier  die  einzige =
  Wahrheit,  daß  ein  Besitz  sich  nur  denken  lasse,
durch  die  Möglichkeit  der  physischen  Einwirkung  auf
eine  Sache,  verbunden  mit  der  Unmöglichkeit  einer
fremden  Einwirkung.  Ohne  diese  Bedingungen  ist
kein  Besitz  2).  Diese  Einwirkung  steht  der  Herrschaft
nicht  zu.  Denn  damit,  daß  das  Gesinde  seine  Habseligkeiten =
  in  das  Haus  der  Herrschaft  bringt,  wird
derselben  kein  Besitz  an  diesen  Habseligkeiten  eingeräumt. ¬
  Gibt  etwa  das  Gesinde  den  Schlüssel  seines
Koffers  der  Herrschaft,  damit  sie  beliebig  denselben
öffnen,  und  über  die  darin  befindlichen  Effecten  disponiren =
  könne?  So  wie  nun  das  Gesinde  keinen
Theil  seiner  Dispositionsbefugniß  auf  die  Herrschaft
1)  L.  1.  pr.  D.  41,  2.  de  adquirenda  vel  amitt.  poss.
2)  v.  Savigny  Recht  des  Besitzes  §.  1.  pag.  2.
            
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