Volltext : Mölling, Georg Philipp Friedrich: Versuch einer systematischen Darstellung des holsteinisch-deutschen Gesinderechts und des Entwurfs einer Gesindeordnung

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daß  der  Landes=  oder  Ortsgebrauch  andere  Bestimmungen =
  festsetze,  darf  nicht  vom  Beweise  ausgeschlossen ¬
  werden.
§.  75.
Ausnahmen.
Dieser  Zahlungstermin  leidet  überhaupt  eine  Ausnahme, ¬
  wenn  das  Dienstverhältniß  früher  aufgelöst
wird.  Dorn  rechnet  unter  diese  Ausnahmen  fünf
einzelne  Fälle:  1)  wenn  das  Gesinde  ohne  rechtmaͤßige
Ursache  vor  der  Zeit  fortgejagt  werde;  2)  wenn  die
schlechte  Behandlung  der  Herrschaft  es  noͤthige,  den
Dienst  zu  verlassen;  3)  wenn  Krankheit  es  hindere,
den  Dienst  fortzusetzen;  4)  wenn  die  Herrschaft  sterbe,
und  5)  wenn  das  Gesinde  sterbe.  Diese  Aufzählung
einzelner  Fälle  ist  immer  mangelhaft.  Warum  soll
nicht  das  Gesinde,  das  auch  aus  rechtmaͤßiger  Ursache ¬
  fortgejagt  wird,  den  Lohn  alsdann  erhalten,
der  ihm  rechtlich  noch  begleicht?  Alle  jene  Fälle  führen ¬
  immer  auf  das  allgemeine  Prinzip  zurück,  daß
der  Lohn  dann  nicht  länger  zurückbehalten  werden
dürfe,  wenn  der  Gesindevertrag  geendet  ist.  Uebrigens ¬
  kann  das  Gesinde,  wenn  ihm  sein  Lohn  nicht
zu  rechter  Zeit  gezahlt  wird,  ohne  Zweifel  Verzugs,
zinsen  fordern,  da  die  actio  ex  locato  conductio  selbst
zu  den  actionibus  bonae  fidei  gehört*),  bei  denen  der
Verzug  immer  zu  Zinsen  verbindet.
§.  76.
Berechnung  des  Lohnes.
Noch  muß  hier  einer  auffallenden  Berechnung  des
Lohns  Erwähnung  geschehen,  die  auf  dem  Lande  in
1)  §.  20.  J.  4,  6.  de  action.
            
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