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daß der Landes= oder Ortsgebrauch andere Bestimmungen =
festsetze, darf nicht vom Beweise ausgeschlossen ¬
werden.
§. 75.
Ausnahmen.
Dieser Zahlungstermin leidet überhaupt eine Ausnahme, ¬
wenn das Dienstverhältniß früher aufgelöst
wird. Dorn rechnet unter diese Ausnahmen fünf
einzelne Fälle: 1) wenn das Gesinde ohne rechtmaͤßige
Ursache vor der Zeit fortgejagt werde; 2) wenn die
schlechte Behandlung der Herrschaft es noͤthige, den
Dienst zu verlassen; 3) wenn Krankheit es hindere,
den Dienst fortzusetzen; 4) wenn die Herrschaft sterbe,
und 5) wenn das Gesinde sterbe. Diese Aufzählung
einzelner Fälle ist immer mangelhaft. Warum soll
nicht das Gesinde, das auch aus rechtmaͤßiger Ursache ¬
fortgejagt wird, den Lohn alsdann erhalten,
der ihm rechtlich noch begleicht? Alle jene Fälle führen ¬
immer auf das allgemeine Prinzip zurück, daß
der Lohn dann nicht länger zurückbehalten werden
dürfe, wenn der Gesindevertrag geendet ist. Uebrigens ¬
kann das Gesinde, wenn ihm sein Lohn nicht
zu rechter Zeit gezahlt wird, ohne Zweifel Verzugs,
zinsen fordern, da die actio ex locato conductio selbst
zu den actionibus bonae fidei gehört*), bei denen der
Verzug immer zu Zinsen verbindet.
§. 76.
Berechnung des Lohnes.
Noch muß hier einer auffallenden Berechnung des
Lohns Erwähnung geschehen, die auf dem Lande in
1) §. 20. J. 4, 6. de action.