Volltext : Bindschedler, Carl: ¬Die amortisierbaren Papiere (Wertpapiere) nach dem Bundesgesetz über das Obligationenrecht

§  2.
Umfang  der  amortisirbaren*)  Papiere  nach  verschiedenen
Gesetzgebungen;  insbesondere  nach  zürcherischem  Recht.
I.  Unter  dem  Ausdruck  „Amortisirbarkeit"  kann  man
zweierlei  verstehen.
1.  Die  Bezeichnung,  eine  Urkunde  sei  „amortisirbar"
kann  die  Bedeutung  haben,  der  Schuldner  sei  nach  materiellem
Recht  befugt,  eine  bedingungslose  Erfüllung  an  den  Gläubiger
von  der  Rückgabe  des  Schuldscheines  oder  der  gerichtlichen
Entkräftung  desselben  abhängig  zu  machen,  während  vor  derselben ¬
  für  den  erster  höchstens  eine  Verpflichtung  zur  Deposition ¬
  oder  zur  Zahlung  gegen  Caution  besteht.
Die  Regulirung  dieser  Frage  ist  immer  Gegenstand  des
materiellen  Rechtes;  und  es  findet  sich  dieselbe  meistens  in
den  Civilgesetzbüchern  unter  den  Bestimmungen,  welche  von
der  Zahlung  handeln  oder  dann  in  Specialgesetzen,  welche
einzelne  Papiere  normiren;  und  zwar  ist  die  Nothwendigkeit
der  Amortisation  entweder  ausdrücklich  ausgesprochen  oder
sie  kann  und  muss  aus  andern  *  2)  Gesetzesbestimmungen  deducirt
werden.
2.  Es  kann  eine  Urkunde  in  dem  Sinn  amortisirbar  sein,
dass  nach  den  privatrechtlichen  Gesetzesbestimmungen  der
Schuldner  die  Zahlung  zwar  nicht  von  der  Amortisation  abhängig ¬
  machen  kann,  überhaupt  von  einer  Amortisation  gar
nicht  gesprochen  ist,  dagegen  andere  Gesetze  verfügen,  dass
die  Amortisation  einer  solchen  Urkunde  statthaft  sei.
*)  In  diesem  und  den  folgenden  §§  bezeichnen  wir  mit  dem  Ausdruck: ¬
  „amortisirbar“,  „Amortisation",  dem  Sprachgebrauch  der  modernen
Gesetze  und  insbes.  des  O.  R.  gemäss,  immer  die  gerichtliche  Amortisation. -

2)  Vgl.  sub  II.  dieses  §.  (Zürich,  pr.  G.  B.  §  1045).
            
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