Volltext : Mitzschke, Gustav Adolf: ¬Die Grenzen der Erfüllungshaftung bei der Jagdpacht

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Nachtrag.
Von  der  durch  §  5  des  Reichsgesetzes  vom  29.  6.  22
den  obersten  Landesbehörden  erteilten  Ermächtigung  haben
bisher  Gebrauch  gemacht:
Baden:  Vo.  über  die  Änderung  der  PSchO.  vom  30.  Sept.
1922  (Bad.  Ges.  &  Vo.  Bl.  1922  Nr.  71)  —  §§  3  u.
9  Abs.  2.
Bayern:  Vo.  zur  Änderung  der  PSchO.  vom  3.  Aug.  1922
(Ges.  &  Vo.  Bl.  f.  d.  Freist.  Bayern  1922  Nr.  37)  —
§  29a.
Hessen:  Ges.  zur  Ausführung  des  §  5  der  Reichs-PScho.
(v.  29.  6.  22)  vom  11.  Aug.  22  (Hess.  Reg.  Bl.  1922
Nr.  19)  —  Art.  1  bis  13.  —  Ferner:  Vo.  über  Sonderpachteinigungsämter ¬
  für  Jagd,  Fischerei  und  Gewinnung ¬
  von  Bodenbestandteilen  vom  22.  Aug.  1922
(Hess.  Reg.  Bl.  1922  Nr.  19.)  —
Preußen:
-  Verordnung  ist  noch  in  Vorbereitung.
Sachsen:  Landes-PSchO.  vom  9.  Dez.  1922  (Sächs.  Ges.
Bl.  1922  Nr.  49)  —  Art.  3,  jedoch  nur  bezgl.  Fischerei.
Württemberg:  Württembergische  PSchO.  vom  18.  Juli
1922  (Reg.  Bl.  f.  Württ.  1922  Nr.  37)  —
§§  2,  8,  11,
12,  32  Abs.  5,  37  Abs.  2.
Berichtigungen.
Seite  60  Zeile  5  von  oben  muß  os  heißen:
alles  bisher  Dageweseno.
Seite  61  letzte  Zeile  unten  muß  es  heißen;
Anm.  1  auf  Soito  102  im  §  9.
            
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