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die Eigenschaft eines Jnhaberpapieres als einer ros furtiva die Koursfähigkeit
nicht berühre und überhaupt keinen das Rücktrittsrecht des Käufers begründenden
juristischen Mangel herstelle, da nach Art. 306, 307 des A. d. H.-G.-B. der
redliche Erwerber eines selbst gestohlenen Jnhaberpapieres, auch wenn der Ver-
äußerer nicht Eigenthümer gewesen, dennoch Eigenthum erlange und das früher
begründete Eigenthum erlösche. Jm Uebrigen jedoch sei zunächst zu erwägen, wie
die eben allegirten gesetzlichen Bestimmungen auf das Rechtsverhältniß zwischen
Käufer und Verkäufer nur dann von Einfluß sein könnten, wenn die in ihnen aus-
gesprochenen Grundsätze in dem Bereiche gälten, in welchem das betreffende Papier
seiner Eigenthümlichkeit nach gegen den Aussteller zu realisiren sei. Dies sei im
vorliegenden Falle das Königreich Polen und welche Rechtsgrundsätze dort in
dieser Beziehung gälten, sei nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen, könne
aber anch dahin gestellt bleiben. Denn jedenfalls sei unstreitige Thatsache, daß
der Pfandbrief No. 2950 von der General-Direktion des landschaftlichen Kre-
ditvereins im Königreich Polen als verloren oder gestohlen aufgeboten, mit
andern Worten — dem Verkehre entzogen sei. Darnach stehe fest, daß in Ge-
mäßheit der in Polen geltenden Gesetze der redliche Erwerber eines gestohlenen
oder verlorenen Pfandbriefes nicht unbedingt dessen Eigenthümer werde und
daß das frühere Eigenthum daran nicht unbedingt erlösche, daß vielmehr der»
bisherigen Eigenthümer noch immer gewisse Rechte an demselben verblieben,
über welche der redliche Erwerber mit jenem certiren müsse, wenn er es nicht
zur Amortisation des Pfandbriefes kommen lassen wolle, wie Solches in dem
von der Kredit-Direktion unter dem 5./17. Okt. 1864 erlassenen, durch den Pr.
Staats-Anz. vom 30. Okt. 1864publizirten Aufgebote ausdrücklich ausgesprochen
sei. Unter solchen Umständen begründe aber allerdings der Umstand, daß ein
Polnischer Pfandbrief gestohlen oder verloren worden, einen zuni Rücktritt vom
Vertrage berechtigenden juristischen Fehler und zwar entstehe dieser Fehler in
dem Augenblicke, in welchem der Pfandbrief gestohlen oder verloren worden,
indem der dritte Erwerber in Folge dieses Ereignisses der Vindikation Seitens
des früheren Eigenthümers resp. der Amortisation des Pfandbriefes ausgesetzt
sei. Könne aber der dritte Erwerber dieses Ereigniß oder doch dessen Zeit-
punkt nicht Nachweisen, so sei der Fehler jedenfalls von da ab zu datiren, wo
der Eigenthumsprätendent seinen angeblichen Verlust der zuständigen Behörde
angezeigt und, falls erforderlich, so weit bescheinigt habe, daß ein Aufgebot er-
folgen könne, sofern ein solches in Folge dessen wirklich veranlaßt werde. Er-
wäge man nun, daß der Pfandbrief No. 2950 sowohl in dem von der Kaiser!.
Ruff. Gesandtschaft durch die Berl. Börsenztg. vom 13. Juni 1863 publizirten
Verzeichniß, wie auch unter den, wenige Wochen nach dem Verkaufe an den
Kläger, in der Bekanntmachung der Gen.-Direktion des landschaftlichen Kred.-
Vereines vom5./17.Okt. 1864 als verloren oder gestohlen aufgebotenen Pfand-
briefen aufgeführt sei, so dürfe schon hiernach als erwiesen angenommen werden,