Volltext : Mittler, Heinrich: Illoyale Concurrenz und Markenschutz

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„Marken,  welche  auf  Grund  des  §  21  a,  b  oder  c  des  Gesetzes
vom  6.  Jänner  1890,  R.  G.  Bl.  Nr.  19,  gelöscht  sind,  sowie  Marken,
die  mit  den  gelöschten  Marken  verwechslungsfähig  ähnlich  sind,  dürfen
für  die  Waren,  für  welche  sie  registriert  wurden,  oder  für  gleichartige
Waren  zu  Gunsten  eines  anderen  als  des  letzten  Besitzers  oder  seines
Rechtsnachfolgers  erst  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  dem  Tage  der
Löschung  im  Register  der  Handels-  und  Gewerbekammer  von  neuem
registriert  werden.
In  den  Fällen  der  Löschung  einer  Marke  im  Sinne  der  Bestimmungen ¬
  des  §  4  dieses  Gesetzes  ist  der  Kläger  berechtigt,  die  gelöschte
Marke  bereits  nach  Rechtskraft  des  Löschungserkenntnisses  für  sich  registrieren ¬
  zu  lassen."
Diese  Normierung  deckt  sich,  wie  schon  hervorgehoben,  mit  §  4,
letzter  Absatz  des  deutschen  Gesetzes,  welchen  wir  im  Worlaute  bereits
oben  (S.  11)  citiert  haben.  Es  fehlt  zwar  in  letzterem  die  ausdrückliche
Erwähnung  der  verwechslungsfähigen  Marken,  ferner  des  Rechtsnachfolgers
des  letzten  Besitzers,  doch  kann  wohl  kein  Zweifel  darüber  aufkommen,
dass  diese  beiden  Momente  auch  hier  mitverstanden  werden  müssen.  (Vgl.
Stephan=Berger,  a.  a.  O.  S.  10;  Finger,  a.  a.  O.  S.  40,  der  sich
aber  unseres  Erachtens  dadurch  eines  Irrthumes  schuldig  macht,  dass  er
erklärt:  „Das  ausschließliche  Recht  dieser  Personen  nämlich  des  letzten
Inhabers  und  seiner  Rechtsnachfolger  erstreckt  sich  aber  nur  auf  die
Waren,  für  welche  die  Zeichen  eingetragen  waren,  oder  auf  gleichartige
Waren.  Für  andere  Waren  sind  die  Zeichen  durch  die  Löschung  frei
geworden,  so  dass  sie  für  jeden  dritten  eingetragen  werden  dürfen.  Für
andere  Waren  sind  die  Zeichen  überhaupt  auch  ohne  die  Löschung  stets
frei  gewesen.  Vgl.  des  weiteren  Meves,  a.  a.  O.  S.  85  f.;  anderer  Ansicht ¬
  bezüglich  des  Rechtsnachfolgers  entgegen  dem  Commissionsberichte
Seligsohn,  a.  a.  O.  S.  69,  sonst  wie  oben.)
Es  ist  diese  Bestimmung  für  das  von  uns  behandelte  Rechtsgebiet
von  solch  einschneidender  Wichtigkeit,  das  Recht  auf  Erhaltung  des  erworbenen ¬
  Absatzkreises  trägt  hier  einen  derartigen  Sieg  über  den  starren
Registerformalismus  davon,  dass  man,  ohne  uns  Systemwidrigkeit
vorzuwerfen,  es  verzeihlich  finden  wird,  wenn  wir  uns  hier  mit  ihr
eingehender  befassen.  Die  von  uns  schon  oben  (S.  20  ff.)  betonte
Annäherung  der  Specialgesetzgebung  an  das  allgemeine  Civilrecht  zeigt
sich  hier  in  so  vollendeter  Klarheit,  dass  dieser  Grund  allein  uns
schon  bestimmen  muss,  so  wie  den  §  4  der  Novelle  nunmehr  auch  den
            
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