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„Marken, welche auf Grund des § 21 a, b oder c des Gesetzes
vom 6. Jänner 1890, R. G. Bl. Nr. 19, gelöscht sind, sowie Marken,
die mit den gelöschten Marken verwechslungsfähig ähnlich sind, dürfen
für die Waren, für welche sie registriert wurden, oder für gleichartige
Waren zu Gunsten eines anderen als des letzten Besitzers oder seines
Rechtsnachfolgers erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage der
Löschung im Register der Handels- und Gewerbekammer von neuem
registriert werden.
In den Fällen der Löschung einer Marke im Sinne der Bestimmungen ¬
des § 4 dieses Gesetzes ist der Kläger berechtigt, die gelöschte
Marke bereits nach Rechtskraft des Löschungserkenntnisses für sich registrieren ¬
zu lassen."
Diese Normierung deckt sich, wie schon hervorgehoben, mit § 4,
letzter Absatz des deutschen Gesetzes, welchen wir im Worlaute bereits
oben (S. 11) citiert haben. Es fehlt zwar in letzterem die ausdrückliche
Erwähnung der verwechslungsfähigen Marken, ferner des Rechtsnachfolgers
des letzten Besitzers, doch kann wohl kein Zweifel darüber aufkommen,
dass diese beiden Momente auch hier mitverstanden werden müssen. (Vgl.
Stephan=Berger, a. a. O. S. 10; Finger, a. a. O. S. 40, der sich
aber unseres Erachtens dadurch eines Irrthumes schuldig macht, dass er
erklärt: „Das ausschließliche Recht dieser Personen nämlich des letzten
Inhabers und seiner Rechtsnachfolger erstreckt sich aber nur auf die
Waren, für welche die Zeichen eingetragen waren, oder auf gleichartige
Waren. Für andere Waren sind die Zeichen durch die Löschung frei
geworden, so dass sie für jeden dritten eingetragen werden dürfen. Für
andere Waren sind die Zeichen überhaupt auch ohne die Löschung stets
frei gewesen. Vgl. des weiteren Meves, a. a. O. S. 85 f.; anderer Ansicht ¬
bezüglich des Rechtsnachfolgers entgegen dem Commissionsberichte
Seligsohn, a. a. O. S. 69, sonst wie oben.)
Es ist diese Bestimmung für das von uns behandelte Rechtsgebiet
von solch einschneidender Wichtigkeit, das Recht auf Erhaltung des erworbenen ¬
Absatzkreises trägt hier einen derartigen Sieg über den starren
Registerformalismus davon, dass man, ohne uns Systemwidrigkeit
vorzuwerfen, es verzeihlich finden wird, wenn wir uns hier mit ihr
eingehender befassen. Die von uns schon oben (S. 20 ff.) betonte
Annäherung der Specialgesetzgebung an das allgemeine Civilrecht zeigt
sich hier in so vollendeter Klarheit, dass dieser Grund allein uns
schon bestimmen muss, so wie den § 4 der Novelle nunmehr auch den