Objekt : Engelmann, Theodor: ¬Die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder nach bayrischem Landrecht

VII
in  unserer  Rechtsmaterie  umfassendere  Vorarbeiten,  außer
über  einige  Detailpunkte,  nicht  existieren.  Und  doch  fordert ¬
  die  Lückenhaftigkeit  und  Unklarheit  des  Gesetzes  in
allen  hier  in  Betracht  kommenden  Fragen  zu  wissenschaftlicher ¬
  Ergänzung  und  Erläuterung  förmlich  heraus.
Schon  zu  Anfang  unseres  Jahrhunderts  klagte  ein  Schriftsteller ¬
  (I.  G.  Hofinger,  Ansichten  über  das  Rechtliche
bei  außerehelichen  Schwängerungen,  Landshut  1817
S.  3):  „Wundern  wird  man  sich,  wenn  man  eine  Gesetzgebung ¬
  wahrnimmt,  welche  auf  dieses  Kapitel  der
Rechtskunde  so  wenig  Bedacht,  so  wenig  Rücksicht  genommen ¬
  hat,  daß  sie,  indem  andere  bei  weitem  weniger
wichtige  Gegenstände  mit  vieler  Sorgfalt,  Ausführlichkeit
und  Gründlichkeit  behandelt  worden  sind,  dieses  Verhältnis ¬
  nicht  weiter  als  mit  ein  paar  unzulänglichen
und  unbestimmten  Stellen  im  Vorbeigehen  berührt  und
sonach  beinahe  alles  in  die  Willkür  der  Richter  legt.
Letzteres  ist  denn  ohne  Zweifel  lediglich  auch  in  dem
bayrischen  bis  zur  Stunde  noch  geltenden  Civilrecht  ganz
besonders  der  Fall."
So  blieb  es  denn,  während  die  stolze  Schwester
Theorie  erhabenen  Problemen  nachsann,  der  Praxis
allein  überlassen,  die  Lücken  des  geschriebenen  Rechtes
auszufüllen  und  die  vom  Gesetzgeber  offen  gelassenen
Fragen  zu  beantworten.  Daß  sie  diese  Aufgabe  auf
dem  hier  in  Frage  stehenden  Gebiet  mit  besonders  glücklichem ¬
  Erfolg  gelöst  habe,  wird  kein  unbefangener  Beurteiler ¬
  zu  behaupten  wagen.  Darum  mag  der  nachstehend ¬
  unternommene  Versuch  theoretischer  Betrachtung
            
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