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Schutz durch die
negatorische und Ersatzklage versagt bleiben soll. Man
kann wohl thatsächlich dem Civilrechte kaum zumuthen, dass es irgend
etwas beschirme
das durch anderweitige Normen als untersagt gilt.
Die Gewährung der negatorischen und Ersatzklage an den obigen B
würde bedeuten, dass ihm allein mit Ausschluss jedes dritten das Recht
vorbehalten bleibt, das kaufende Publicum zu betrügen.
Dass § 4, Absatz 3 der Novelle die Löschungsklage auf einen
Termin von zwei Jahren nach der Registrierung einschränkt, findet seine
Erklärung darin, dass der Besitzer des eingetragenen Warenzeichens endlich
einmal Beruhigung über seinen Rechtserwerb erlangen muss, weil ferner
die Lässigkeit des Inhabers des thatsächlichen Warenzeichenbesitzstandes ihn
seines Rechtes förmlich im Wege einer Verschweigung verlustig gehen
lässt, und weil endlich nach Ablauf einer längeren Frist zu erwarten ist,
dass das Publicum sich an die neue Bedeutung der bestimmten Marke,
als Kennzeichen der Erzeugnisse einer anderen als der bisherigen Quelle,
gewöhnt hat. Der Wichtigkeit des Registers halber muss ja auch,
wie wir bereits betont haben, ein favor legis für dasselbe geschaffen
werden.
Es könnte sich nun gegen die vorstehenden Ausführungen nachfolgende ¬
Argumentation geltend machen: Wenn, wie wir behauptet haben,
die Abhilfe wider jenen unlauteren Vorgang, mit welchem sich § 4 der
Novelle befafst, schon im § 3,, des österreichischen Markenschutzgesetzes
gelegen ist, wozu war dann eben dieser § 4 vonnöthen? Um eine solche
Argumentation zu bekämpfen, können wir aber auf eine andere Bestimmung ¬
der Novelle verweisen, deren gesetzliche Fassung noch überflüssiger
erscheinen konnte, als sie eine ohnehin bereits herrschende Praxis bestätigte,
was in unserer Frage wohl nicht behauptet werden kann. Der § 3 besagt ¬
nämlich
„Auf Grund des § 21, lit. e des Gesetzes vom 6. Jänner 1890
R. G. Bl. Nr. 19, kann die Löschung einer Marke auch deshalb erfolgen
weil dieselbe einer für die gleiche Warengattung früher registrierten, noch
zu Recht bestehenden Marke derart ähnlich ist, dass die Unterschiede von
dem gewöhnlichen Käufer der betreffenden Ware nur durch Anwendung
besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden könnten.
Über das Begehren des Besitzers der älteren Marke auf Löschung
entscheidet der Handelsminister nach Anhörung des Besitzers der angefochtenen ¬
Marke und erforderlichenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen. ¬