Volltext : Mittler, Heinrich: Illoyale Concurrenz und Markenschutz

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Schutz  durch  die
negatorische  und  Ersatzklage  versagt  bleiben  soll.  Man
kann  wohl  thatsächlich  dem  Civilrechte  kaum  zumuthen,  dass  es  irgend
etwas  beschirme
das  durch  anderweitige  Normen  als  untersagt  gilt.
Die  Gewährung  der  negatorischen  und  Ersatzklage  an  den  obigen  B
würde  bedeuten,  dass  ihm  allein  mit  Ausschluss  jedes  dritten  das  Recht
vorbehalten  bleibt,  das  kaufende  Publicum  zu  betrügen.
Dass  §  4,  Absatz  3  der  Novelle  die  Löschungsklage  auf  einen
Termin  von  zwei  Jahren  nach  der  Registrierung  einschränkt,  findet  seine
Erklärung  darin,  dass  der  Besitzer  des  eingetragenen  Warenzeichens  endlich
einmal  Beruhigung  über  seinen  Rechtserwerb  erlangen  muss,  weil  ferner
die  Lässigkeit  des  Inhabers  des  thatsächlichen  Warenzeichenbesitzstandes  ihn
seines  Rechtes  förmlich  im  Wege  einer  Verschweigung  verlustig  gehen
lässt,  und  weil  endlich  nach  Ablauf  einer  längeren  Frist  zu  erwarten  ist,
dass  das  Publicum  sich  an  die  neue  Bedeutung  der  bestimmten  Marke,
als  Kennzeichen  der  Erzeugnisse  einer  anderen  als  der  bisherigen  Quelle,
gewöhnt  hat.  Der  Wichtigkeit  des  Registers  halber  muss  ja  auch,
wie  wir  bereits  betont  haben,  ein  favor  legis  für  dasselbe  geschaffen
werden.
Es  könnte  sich  nun  gegen  die  vorstehenden  Ausführungen  nachfolgende ¬
  Argumentation  geltend  machen:  Wenn,  wie  wir  behauptet  haben,
die  Abhilfe  wider  jenen  unlauteren  Vorgang,  mit  welchem  sich  §  4  der
Novelle  befafst,  schon  im  §  3,,  des  österreichischen  Markenschutzgesetzes
gelegen  ist,  wozu  war  dann  eben  dieser  §  4  vonnöthen?  Um  eine  solche
Argumentation  zu  bekämpfen,  können  wir  aber  auf  eine  andere  Bestimmung ¬
  der  Novelle  verweisen,  deren  gesetzliche  Fassung  noch  überflüssiger
erscheinen  konnte,  als  sie  eine  ohnehin  bereits  herrschende  Praxis  bestätigte,
was  in  unserer  Frage  wohl  nicht  behauptet  werden  kann.  Der  §  3  besagt ¬
  nämlich
„Auf  Grund  des  §  21,  lit.  e  des  Gesetzes  vom  6.  Jänner  1890
R.  G.  Bl.  Nr.  19,  kann  die  Löschung  einer  Marke  auch  deshalb  erfolgen
weil  dieselbe  einer  für  die  gleiche  Warengattung  früher  registrierten,  noch
zu  Recht  bestehenden  Marke  derart  ähnlich  ist,  dass  die  Unterschiede  von
dem  gewöhnlichen  Käufer  der  betreffenden  Ware  nur  durch  Anwendung
besonderer  Aufmerksamkeit  wahrgenommen  werden  könnten.
Über  das  Begehren  des  Besitzers  der  älteren  Marke  auf  Löschung
entscheidet  der  Handelsminister  nach  Anhörung  des  Besitzers  der  angefochtenen ¬
  Marke  und  erforderlichenfalls  nach  Einvernehmung  von  Sachverständigen. ¬

            
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