fullscreen : Buhl, Ludwig: ¬Die Herrschaft des Geburts- und Bodenprivilegiums in Preussen

244
vom  Reinertrage;  dennoch  stellen  hier  Standesherren  und
Rittergutsbesitzer  35,  der  Bauernstand  nur  13  Vertreter.
Die  numerische  Stärke,  welche  dem  Rittergutsadel  in
allen  Versammlungen  zugestanden  ist,  muß  ihn  natürlich  gegen
jede  Verletzung  seiner  wirklichen  oder  eingebildeten  Interessen
sichern.  In  einigen  Versammlungen  hat  er  mehr  als  die
Hälfte  der  Stimmen,  in  andern  die  Hälfte,  in  den  westlichen ¬
  Provinzen  weniger  als  die  Hälfte  der  Stimmen,  allein
auch  im  letztern  Falle  ist  er  stark  genug,  um  die  beiden  anderen ¬
  Stände  seinem  Einflusse  zu  unterwerfen,  da  nicht  die
einfache  Stimmenmehrheit  entscheidet,  und  zu  einem  gültigen
Beschlusse  *)  über  solche  Gegenstände,  welche  von  der  Regiegierung ¬
  an  die  Landtage  zur  Berathung  gewiesen  werden,
oder  ihrem  Beschlusse  mit  Vorbehalt  der  königlichen  Sanction
überlassen  sind  oder  sonst  zur  Kenntniß  des  Königs  zu  bringen ¬
  sind,  eine  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen  erfordert  wird.
Kommen  aber  Gegenstände**)  zur  Sprache,  bei  denen  das
Interesse  der  Stände  gegen  einander  gerichtet,  so  soll  gar
Sonderung  in  Theile  stattfinden,  sobald  zwei  Drittheile  der
Stimmen  eines  Standes  darauf  dringen.  Die  auf  diese
Weise  hervorgehende  Verschiedenheit  der  Gutachten  der  einzelnen ¬
  Stände  muß  dann  der  Entscheidung  des  Königs  vorgelegt ¬
  werden.
*)  Gesetz  wegen  Anordnung  der  Provinzialstände  für  die  Provinz =
  Brandenburg.  §  46.
**)  A.  a.  O.  §  47.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer