215
musste ihm im Falle des Mangels der Reciprocität wohl aberkannt
werden. (Vgl. Franckel, a. a. O. S. 30 ff., wo dieser Schriftsteller
auch die sehr zutreffende Anschauung vertritt, dass Art. 26, 27 H.G. B.
schon den unbefugten Gebrauch einer Firma als Ladenschild, auf Circularien.
Annoncen u. dgl. oder als Warenzeichen verbieten, weil diese Gesetzesstellen ¬
für das Gebiet ihrer Anwendung keinerlei Einschränkungen
machen.
Der § 50 bestimmt endlich, dass, falls eine der in den §§ 46—49
bezeichneten Handlungen einer Ordnungsstrafe in Gemäßheit des Art. 26,
Abs. 2 H. G. B. unterliege, die im § 131, lit. a, b. c der Gewerbeordnung ¬
(Verweis, Geldbuße bis 400 fl., Arrest bis zu 3 Monaten) bezeichneten ¬
Strafen nicht abgesondert platzugreifen haben, und dass die
Entscheidung über Ansprüche auf Ersatz des durch die in den §§ 46—49
bezeichneten Eingriffe und Übertretungen zugefügten Schadens ausschließlich ¬
den zuständigen Gerichten zukomme, welche sowohl über das Vorhandensein ¬
als auch die Höhe desselben nach freiem Ermessen erkennen.
Was nun die Worte „besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes“ ¬
des § 8 cit. anlangt, so setzen die Motive voraus, dass diese
Bezeichnung einen eigenthümlichen und unterscheidenden Charakter habe
falls sie den gesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen will. Ausdrücke, wie
z. B. Kleiderbazar, Stehbierhalle, könnten nicht zu Gunsten eines einzelnen
selbst wenn dieser an einem bestimmten Orte sich zuerst derselben bedient
haben sollte, monopolisiert werden. Vgl. oben S. 204 f.) In dieser
Hinsicht die Grenzen des Zulässigen festzustellen, müsse der Entscheidung
des einzelnen Falles überlassen bleiben. Im übrigen liege es im Sinne
der Bestimmung, dass der Schutz nicht nur der Gesammtbezeichnung eines
Erwerbsgeschäftes, sondern auch den Benennungen einzelner zu einem
solchen gehöriger Unternehmungen zu gewähren sei, also z. B. einem
Zeitungsnamen oder einer Gasthofsbenennung auch dann, wenn sich die
gewerbliche Thätigkeit des Unternehmers nicht auf die Herausgabe der
einen Zeitung oder den Betrieb des einen Gasthofes beschränke. Der Ausdruck ¬
Erwerbsgeschäft umfasse also ein Doppeltes: Einerseits die Gesammtheit ¬
des Betriebes, andererseits die einzelnen zu diesem Betriebe gehörigen
Unternehmungen.
Es sei selbstverständlich, dass durch geringfügige, im Verkehre schwer
erkennbare Abweichungen oder Abkürzungen beim unbefugten Gebrauche
fremder Namen, Firmen oder sonstigen Bezeichnungen die Anwendbarkeit
des § 8 nicht ausgeschlossen werde.