Volltext : Mittler, Heinrich: Illoyale Concurrenz und Markenschutz

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musste  ihm  im  Falle  des  Mangels  der  Reciprocität  wohl  aberkannt
werden.  (Vgl.  Franckel,  a.  a.  O.  S.  30  ff.,  wo  dieser  Schriftsteller
auch  die  sehr  zutreffende  Anschauung  vertritt,  dass  Art.  26,  27  H.G.  B.
schon  den  unbefugten  Gebrauch  einer  Firma  als  Ladenschild,  auf  Circularien.
Annoncen  u.  dgl.  oder  als  Warenzeichen  verbieten,  weil  diese  Gesetzesstellen ¬
  für  das  Gebiet  ihrer  Anwendung  keinerlei  Einschränkungen
machen.
Der  §  50  bestimmt  endlich,  dass,  falls  eine  der  in  den  §§  46—49
bezeichneten  Handlungen  einer  Ordnungsstrafe  in  Gemäßheit  des  Art.  26,
Abs.  2  H.  G.  B.  unterliege,  die  im  §  131,  lit.  a,  b.  c  der  Gewerbeordnung ¬
  (Verweis,  Geldbuße  bis  400  fl.,  Arrest  bis  zu  3  Monaten)  bezeichneten ¬
  Strafen  nicht  abgesondert  platzugreifen  haben,  und  dass  die
Entscheidung  über  Ansprüche  auf  Ersatz  des  durch  die  in  den  §§  46—49
bezeichneten  Eingriffe  und  Übertretungen  zugefügten  Schadens  ausschließlich ¬
  den  zuständigen  Gerichten  zukomme,  welche  sowohl  über  das  Vorhandensein ¬
  als  auch  die  Höhe  desselben  nach  freiem  Ermessen  erkennen.
Was  nun  die  Worte  „besondere  Bezeichnung  eines  Erwerbsgeschäftes“ ¬
  des  §  8  cit.  anlangt,  so  setzen  die  Motive  voraus,  dass  diese
Bezeichnung  einen  eigenthümlichen  und  unterscheidenden  Charakter  habe
falls  sie  den  gesetzlichen  Schutz  in  Anspruch  nehmen  will.  Ausdrücke,  wie
z.  B.  Kleiderbazar,  Stehbierhalle,  könnten  nicht  zu  Gunsten  eines  einzelnen
selbst  wenn  dieser  an  einem  bestimmten  Orte  sich  zuerst  derselben  bedient
haben  sollte,  monopolisiert  werden.  Vgl.  oben  S.  204  f.)  In  dieser
Hinsicht  die  Grenzen  des  Zulässigen  festzustellen,  müsse  der  Entscheidung
des  einzelnen  Falles  überlassen  bleiben.  Im  übrigen  liege  es  im  Sinne
der  Bestimmung,  dass  der  Schutz  nicht  nur  der  Gesammtbezeichnung  eines
Erwerbsgeschäftes,  sondern  auch  den  Benennungen  einzelner  zu  einem
solchen  gehöriger  Unternehmungen  zu  gewähren  sei,  also  z.  B.  einem
Zeitungsnamen  oder  einer  Gasthofsbenennung  auch  dann,  wenn  sich  die
gewerbliche  Thätigkeit  des  Unternehmers  nicht  auf  die  Herausgabe  der
einen  Zeitung  oder  den  Betrieb  des  einen  Gasthofes  beschränke.  Der  Ausdruck ¬
  Erwerbsgeschäft  umfasse  also  ein  Doppeltes:  Einerseits  die  Gesammtheit ¬
  des  Betriebes,  andererseits  die  einzelnen  zu  diesem  Betriebe  gehörigen
Unternehmungen.
Es  sei  selbstverständlich,  dass  durch  geringfügige,  im  Verkehre  schwer
erkennbare  Abweichungen  oder  Abkürzungen  beim  unbefugten  Gebrauche
fremder  Namen,  Firmen  oder  sonstigen  Bezeichnungen  die  Anwendbarkeit
des  §  8  nicht  ausgeschlossen  werde.
            
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