Volltext : Mittler, Heinrich: Illoyale Concurrenz und Markenschutz

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dem  allgemeinen  Strafgesetze  von  Amtswegen  durch  die  Strafgerichte  zu
verfolgende  strafbare  Handlung  vorliege,  oder  derselbe  nicht  einer  Ordnungsstrafe ¬
  in  Gemäßheit  des  Artikels  26,  Abs.  2  des  Handels-Gesetzbuches ¬
  unterliege,  nur  auf  Anlangen  des  Verletzten  eingeleitet  werden
diirfe.  Wenn  jedoch  derselbe  sein  Ansuchen  um  Bestrafung  noch  vor  der
Kundmachung  der  behördlichen  Entscheidung  an  den  Angeklagten  widerrufe, ¬
  so  habe  es,  unbeschadet  seiner  privatrechtlichen  Ansprüche  auf  Entschädigung, ¬
  von  jeder  Bestrafung  und  auch  von  jeder  weiteren  Untersuchung ¬
  zum  Behufe  der  Bestrafung  abzukommen.
Der  §  46  cit.  schützt  den  Namen,  die  Firma,  das  Wappen  oder
die  besondere  Bezeichnung  des  Etablissements  bloß  der  inländischen  Gewerbetreibenden ¬
  oder  Producenten:  der  §  48  gewährt  den  in  den  §§  46,
47  zugesicherten  Schutz  unter  der  Voraussetzung  des  Zugeständnisses  der
Reciprocität  seitens  des  betreffenden  Staates  auch  den  ausländischen  Gewerbetreibenden ¬
  und  Producenten.  Es  wäre  gegen  diese  Regelung  nichts  einzuwenden, ¬
  wenn  es  sich  hier  thatsächlich  nur  um  die  Wahrung  des
Rechtes  auf  Erhaltung  des  erworbenen  Absatzkreises  zu  Gunsten  auswärtiger ¬
  Gewerbetreibender  und  nicht  zugleich  um  den  Schutz  des  inländischen ¬
  Publicums  gegen  Täuschungen  handeln  würde.  So  aber  könnte
in  einem  Falle,  wo  zwischen  Österreich  und  irgend  einem  anderen
Staate  kein  Gegenseitigkeitsverhältnis  besteht,  beispielsweise  der  Name
eines  berühmten  ausländischen  Producenten  sehr  zum  Nachtheile  der
Kreise  der  heimischen  Consumenten  von  einem  inländischen  Fälscher  ausgebeutet ¬
  werden.
Kohler  (a.  a.  O.  S.  549  f.),  welcher  die  hier  behandelten  Normen
der  österreichischen  Gewerbenovelle  als  eine  bedeutende  legislative  That
feiert,  wendet  sich  auch  gegen  diese  Reciprocitätsbestimmung,  da,  seinen
Anschauungen  gemäß,  der  Schutz  des  Individualrechtes  gegen  illoyale
Concurrenz  keine  Nationalitätsschranken  kennen  soll.  Er  meint  jedoch,  es
sei  diese  Lücke  eine  nur  scheinbare  und  werde  durch  den  §  49  gedeckt
denn  da  sich  nach  dieser  Gesetzesstelle  jedermann  straffällig  mache,  welcher
in  den  Fällen,  die  nicht  durch  den  §  46  oder  durch  das  Markenschutzgesetz ¬
  getroffen  sind,  zur  äußeren  Bezeichnung  seiner  Betriebsstätte  oder
Wohnung,  zur  Bezeichnung  von  Gewerbserzeugnissen  oder  überhaupt  beim
Betriebe  seiner  Geschäfte  und  bei  Abgabe  seiner  Unterschrift  sich  eines
ihm  nicht  zustehenden  Namens  bedient,  ja  überhaupt  ein  jeder,  welcher
in  diesen  Verhältnissen  nicht  von  seinem  vollen  Vor-  und  Zunamen  Gebrauch ¬
  macht,  so  müsse  zu  den  Fällen,  welche  durch  §  46  nicht  gedeckt
            
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