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dem allgemeinen Strafgesetze von Amtswegen durch die Strafgerichte zu
verfolgende strafbare Handlung vorliege, oder derselbe nicht einer Ordnungsstrafe ¬
in Gemäßheit des Artikels 26, Abs. 2 des Handels-Gesetzbuches ¬
unterliege, nur auf Anlangen des Verletzten eingeleitet werden
diirfe. Wenn jedoch derselbe sein Ansuchen um Bestrafung noch vor der
Kundmachung der behördlichen Entscheidung an den Angeklagten widerrufe, ¬
so habe es, unbeschadet seiner privatrechtlichen Ansprüche auf Entschädigung, ¬
von jeder Bestrafung und auch von jeder weiteren Untersuchung ¬
zum Behufe der Bestrafung abzukommen.
Der § 46 cit. schützt den Namen, die Firma, das Wappen oder
die besondere Bezeichnung des Etablissements bloß der inländischen Gewerbetreibenden ¬
oder Producenten: der § 48 gewährt den in den §§ 46,
47 zugesicherten Schutz unter der Voraussetzung des Zugeständnisses der
Reciprocität seitens des betreffenden Staates auch den ausländischen Gewerbetreibenden ¬
und Producenten. Es wäre gegen diese Regelung nichts einzuwenden, ¬
wenn es sich hier thatsächlich nur um die Wahrung des
Rechtes auf Erhaltung des erworbenen Absatzkreises zu Gunsten auswärtiger ¬
Gewerbetreibender und nicht zugleich um den Schutz des inländischen ¬
Publicums gegen Täuschungen handeln würde. So aber könnte
in einem Falle, wo zwischen Österreich und irgend einem anderen
Staate kein Gegenseitigkeitsverhältnis besteht, beispielsweise der Name
eines berühmten ausländischen Producenten sehr zum Nachtheile der
Kreise der heimischen Consumenten von einem inländischen Fälscher ausgebeutet ¬
werden.
Kohler (a. a. O. S. 549 f.), welcher die hier behandelten Normen
der österreichischen Gewerbenovelle als eine bedeutende legislative That
feiert, wendet sich auch gegen diese Reciprocitätsbestimmung, da, seinen
Anschauungen gemäß, der Schutz des Individualrechtes gegen illoyale
Concurrenz keine Nationalitätsschranken kennen soll. Er meint jedoch, es
sei diese Lücke eine nur scheinbare und werde durch den § 49 gedeckt
denn da sich nach dieser Gesetzesstelle jedermann straffällig mache, welcher
in den Fällen, die nicht durch den § 46 oder durch das Markenschutzgesetz ¬
getroffen sind, zur äußeren Bezeichnung seiner Betriebsstätte oder
Wohnung, zur Bezeichnung von Gewerbserzeugnissen oder überhaupt beim
Betriebe seiner Geschäfte und bei Abgabe seiner Unterschrift sich eines
ihm nicht zustehenden Namens bedient, ja überhaupt ein jeder, welcher
in diesen Verhältnissen nicht von seinem vollen Vor- und Zunamen Gebrauch ¬
macht, so müsse zu den Fällen, welche durch § 46 nicht gedeckt