Inhaltsverzeichnis : Sistem aller fuldischen Privatrechte (1)

IBuch,  IV  Hauptst.,  I  Absch.
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rafften  alle  misvergnügte  und  phantastische  Bauersleute =
  zusammen,  und  stellten  gräuliche  Verwüstungen
an.  Nächst  der  Stadt  Fulda  und  dem  dabei  gelegnen =
  Andreasberge  lagerten  sich  über  10tausend  gerüstete =
  Bauern,  welche  alle  Anhänger  des  Thomas
Manzer  waren.
c)  Dergleichen  Laßgüter  befanden  sich  unter  den  von
den  Herren  von  Lüder  zu  Großenlüder,  Oberund =
  Unterbimbach  zur  Domdechanei  anerkauft  gewordnen =
  Gütern.  Sie  wurden  aber  alle  im  Jahre
1772  einzeln  vererbet.  Die  Vererbung  geschah  durch
eine  oͤffentliche  Versteigerung  an  den  Meistbietenden,
welcher  nebst  der  gebotnen  Vererbungssumme  die
darauf  gelegten  dinglichen  Gutsbeschwerden  an
Steuern,  Zins,  Lehen  u.  s.  w.  für  die  Folge  zu  übernehmen =
  verbunden  ward.
§.  118.
Heutiger  Begriff  des  fuldischen  Bauers.
Nach  vorausgesetzter  dieser  kurzen  Geschichte
stelle  ich  mir  den  fuldischen  Bauer  unsrer  Zeiten  in  folgendem ¬
  Bilde  vor.  Er  ist  ein  beguͤterter  im  Verhaͤltnisse ¬
  gegen  die  Knechtschaft  voriger  Zeiten  freier  Unterthan, ¬
  welcher  auf  seinem  ihm  vererbten  Gute
ein  nutzliches  Eigentum  mit  allen  Rechtswirkungen  a)
auszuuͤben  befugt,  und  dagegen  die  darauf  haftenden
Dienste  und  Abgaben  zu  leisten  verbunden  ist.
Er
ist  ein  Mitnachbar  seiner  Gemeinde  mit  dem  gewoͤhnlichen ¬
  Nachbarrechte  (§.  128)  versehen,  ist  im
Stande,  nach  gewissen  Vorschriften,  alle  Arten  von
Vertraͤgen  zu  schließen,  disponirt  uͤber  das  Seinige
u.s.w.  Jm  ehelichen  Zustande  ist  er  das  Haupt
des
            
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