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die Leute zu ihm gekommen wären. Vielleicht war es ja nicht einmal
diese tönende Fankare, welche die Abnehmer in die Arme des A trieb,
es kann Neugierde gewesen sein, um ein erst eröffnetes Locale zu besichtigen,
denkbarer Weise der Wunsch, auch einmal anderswo als bei dem bisherigen
Lieferanten einen Einkauf zu versuchen, um zu erproben, ob man dann
nicht eine bessere und billigere Quelle finde, und gesetzt den Fall, es habe
schon das aufdringliche Reclame-Moment den Consumenten bewogen, sich
an den A zu wenden, wo liegt denn die Gewähre dafür, dass ohne dieses
bestimmende Mittel er gerade das Geschäft des B aufgesucht hätte? Vielleicht ¬
hätte ihn Laune oder irgend ein anderes gegründeteres Motiv zu C
gehen heißen.
Da liegen die Verhältnisse denn doch bedeutend anders, wenn A
die angesehene Marke des B nachmacht und sohin seine Ware unter dieser
falschen Flagge in die Welt hinausschickt. Jedes Stück, welches A dann
absetzt, lässt den Schluss zu, dass der Kundenkreis eigentlich Erzeugniss
des B gesucht hatte und durch das Falsificat irre geführt worden war.
Hier richtet eine schädigende Handlung ihre Spitze direct gegen B, und
nur gegen ihn allein, es spricht alle Wahrscheinlichkeit dafür, dass er
jenen Absatz gemacht hätte, welchen A auf unlautere Weise zu erschleichen
gewusst hatte. Das Gleiche ist der Fall, wenn A die Person oder die
Ware des Concurrenten B in den Augen des Publicums herabsetzt, um
diesen so schwarz wie nur möglich zu machen, damit auf dieser dunkeln
Unterlage er selbst und sein Unternehmen in desto hellerem Lichte erscheinen.
Auch hier sehen wir einen directen Angriff, woraus B zwar nicht immer
einen Schaden erleiden muss, den er mit Zahlen und Ziffern zu belegen
vermöchte, aber woraus für ihn ein solcher denn doch entstehen könnte.
Und da sollten die Gerichte nicht kleinlich den Nachweis eines jeden Hellers
verlangen, ehe sie ihn zusprechen, sie könnten sich damit beruhigen, dass
selbst für jenen Fall, als aus dem Verhalten des A für B thatsächlich noch
keinerlei directer Vermögensnachtheil oder entgangener Gewinn vorderhand
resultierte, demnach für einen eigentlichen Schadenersatz im engeren Sinne
die Basis noch nicht gegeben wäre, die Verletzung der kaufmännischen
Ehre denn doch auch ihre Sanierung verlangt, so dass hier die zugesprochene
Ersatzsumme, welche in dem Vermögen des B noch nichts gut zu machen
fand, eine ganz zutreffende Verwendung findet. Ähnlichen Erwägungen
muss Raum gegeben werden, wenn jemand in unbefugter Weise in
das Fabriks- oder Geschäftsgeheimnis eines anderen eindringt. Confundierungsversuche ¬
der eigenen Persönlichkeit mit der eines Dritten wird
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