Volltext : Mittler, Heinrich: Illoyale Concurrenz und Markenschutz

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die  Leute  zu  ihm  gekommen  wären.  Vielleicht  war  es  ja  nicht  einmal
diese  tönende  Fankare,  welche  die  Abnehmer  in  die  Arme  des  A  trieb,
es  kann  Neugierde  gewesen  sein,  um  ein  erst  eröffnetes  Locale  zu  besichtigen,
denkbarer  Weise  der  Wunsch,  auch  einmal  anderswo  als  bei  dem  bisherigen
Lieferanten  einen  Einkauf  zu  versuchen,  um  zu  erproben,  ob  man  dann
nicht  eine  bessere  und  billigere  Quelle  finde,  und  gesetzt  den  Fall,  es  habe
schon  das  aufdringliche  Reclame-Moment  den  Consumenten  bewogen,  sich
an  den  A  zu  wenden,  wo  liegt  denn  die  Gewähre  dafür,  dass  ohne  dieses
bestimmende  Mittel  er  gerade  das  Geschäft  des  B  aufgesucht  hätte?  Vielleicht ¬
  hätte  ihn  Laune  oder  irgend  ein  anderes  gegründeteres  Motiv  zu  C
gehen  heißen.
Da  liegen  die  Verhältnisse  denn  doch  bedeutend  anders,  wenn  A
die  angesehene  Marke  des  B  nachmacht  und  sohin  seine  Ware  unter  dieser
falschen  Flagge  in  die  Welt  hinausschickt.  Jedes  Stück,  welches  A  dann
absetzt,  lässt  den  Schluss  zu,  dass  der  Kundenkreis  eigentlich  Erzeugniss
des  B  gesucht  hatte  und  durch  das  Falsificat  irre  geführt  worden  war.
Hier  richtet  eine  schädigende  Handlung  ihre  Spitze  direct  gegen  B,  und
nur  gegen  ihn  allein,  es  spricht  alle  Wahrscheinlichkeit  dafür,  dass  er
jenen  Absatz  gemacht  hätte,  welchen  A  auf  unlautere  Weise  zu  erschleichen
gewusst  hatte.  Das  Gleiche  ist  der  Fall,  wenn  A  die  Person  oder  die
Ware  des  Concurrenten  B  in  den  Augen  des  Publicums  herabsetzt,  um
diesen  so  schwarz  wie  nur  möglich  zu  machen,  damit  auf  dieser  dunkeln
Unterlage  er  selbst  und  sein  Unternehmen  in  desto  hellerem  Lichte  erscheinen.
Auch  hier  sehen  wir  einen  directen  Angriff,  woraus  B  zwar  nicht  immer
einen  Schaden  erleiden  muss,  den  er  mit  Zahlen  und  Ziffern  zu  belegen
vermöchte,  aber  woraus  für  ihn  ein  solcher  denn  doch  entstehen  könnte.
Und  da  sollten  die  Gerichte  nicht  kleinlich  den  Nachweis  eines  jeden  Hellers
verlangen,  ehe  sie  ihn  zusprechen,  sie  könnten  sich  damit  beruhigen,  dass
selbst  für  jenen  Fall,  als  aus  dem  Verhalten  des  A  für  B  thatsächlich  noch
keinerlei  directer  Vermögensnachtheil  oder  entgangener  Gewinn  vorderhand
resultierte,  demnach  für  einen  eigentlichen  Schadenersatz  im  engeren  Sinne
die  Basis  noch  nicht  gegeben  wäre,  die  Verletzung  der  kaufmännischen
Ehre  denn  doch  auch  ihre  Sanierung  verlangt,  so  dass  hier  die  zugesprochene
Ersatzsumme,  welche  in  dem  Vermögen  des  B  noch  nichts  gut  zu  machen
fand,  eine  ganz  zutreffende  Verwendung  findet.  Ähnlichen  Erwägungen
muss  Raum  gegeben  werden,  wenn  jemand  in  unbefugter  Weise  in
das  Fabriks-  oder  Geschäftsgeheimnis  eines  anderen  eindringt.  Confundierungsversuche ¬
  der  eigenen  Persönlichkeit  mit  der  eines  Dritten  wird
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