Volltext : Mittermaier, Carl Joseph Anton: Lehrbuch des deutschen Privatrechts

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ner  Aufsuchung  des  Zusammenhangs  der  verschiedenen =
  Rechte  mit  einem  bestimmten  Mutterrechte  und
einer  Classifikation  der  Rechte  nach  gewissen  Hauptstämmen. =
  Jn  dieser  Beziehung  wird  oft  bei  dem
Jnstitute  eine  Darstellung  der  verschiedenämlichen =

nen  Entwikelungen  des
Jnstituts  nach  gewissen  Familienrechtens), =
  die  Aufsuchung  der  in  jeder  solchen =
  Familie  herrschenden  Jdee  und  ihrer  Rechtswirkungen =
  nothwendig.  —  Der  einzig  richtige  Weg
zur  Aufsuchung  des  Stoffs  für  deutsches  Privatrecht =
  bleibt  darnach  nur  der  historisch=kritische =
  durch  Aufsammlung  der  größten  möglichen
historischen  Zeugnisse  über  die  Grundelemente  und
Rechtsansichten  der  Deutschen,  und  durch  ähnliche
Sammlung  der  Partikularrechte  vorzüglich  älterer
um  Beweise  für  das  Daseyn  und  die  Beschaffenheit
einheimischer  Jnstitute  zu  erhalten.  Die  Benützung
geschieht  a)  zum  Zwecke,  um  aus  den  historischen
Zeugnissen  die  obenbemerkten  Grundelemente  und
Ansichten  kennen  zu  lernen,  b)  um  die  weitere  Ausbildung =
  derselben  unter  verschiedenen  Einwirkungen
in  den  Partikularrechten  zu  beobachten,  c)  um  ungeachtet =
  vieler  scheinbarer  Verschiedenheiten  die  leidee, ¬
  die  höhere  Rechtsregel  abzuleiten,  d)  in
tende
der  Verfolgung  der  Partikularrechte  die  Familienrechte ¬
  zusammenzufaßen  und  die  Gränze  zu  finden
durch  welche  das  zum  Vortrage  des  deutschen  Privatrechts =
  gehörige  Material  vom  bloßen  Privatrechte
zu  unterscheiden  ist.
Wie  vielfach  die  deutschen  Gemeindeverhältnisse  auf  das
Privatrecht  einwirkten,  lehrt  die  gerichtliche  Investitur
die  Lehre  von  der  Nachstener,  u.  a.  s.  auch  Kindlinger ¬
  Geschichte  der  deutschen  Hörigkeit.  S.  158.
2)  z.  B.  in  den  alten  Dienstrechten.  s.  unten  §.  18.
3)  unten  §.  17.
            
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