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ner Aufsuchung des Zusammenhangs der verschiedenen =
Rechte mit einem bestimmten Mutterrechte und
einer Classifikation der Rechte nach gewissen Hauptstämmen. =
Jn dieser Beziehung wird oft bei dem
Jnstitute eine Darstellung der verschiedenämlichen =
nen Entwikelungen des
Jnstituts nach gewissen Familienrechtens), =
die Aufsuchung der in jeder solchen =
Familie herrschenden Jdee und ihrer Rechtswirkungen =
nothwendig. — Der einzig richtige Weg
zur Aufsuchung des Stoffs für deutsches Privatrecht =
bleibt darnach nur der historisch=kritische =
durch Aufsammlung der größten möglichen
historischen Zeugnisse über die Grundelemente und
Rechtsansichten der Deutschen, und durch ähnliche
Sammlung der Partikularrechte vorzüglich älterer
um Beweise für das Daseyn und die Beschaffenheit
einheimischer Jnstitute zu erhalten. Die Benützung
geschieht a) zum Zwecke, um aus den historischen
Zeugnissen die obenbemerkten Grundelemente und
Ansichten kennen zu lernen, b) um die weitere Ausbildung =
derselben unter verschiedenen Einwirkungen
in den Partikularrechten zu beobachten, c) um ungeachtet =
vieler scheinbarer Verschiedenheiten die leidee, ¬
die höhere Rechtsregel abzuleiten, d) in
tende
der Verfolgung der Partikularrechte die Familienrechte ¬
zusammenzufaßen und die Gränze zu finden
durch welche das zum Vortrage des deutschen Privatrechts =
gehörige Material vom bloßen Privatrechte
zu unterscheiden ist.
Wie vielfach die deutschen Gemeindeverhältnisse auf das
Privatrecht einwirkten, lehrt die gerichtliche Investitur
die Lehre von der Nachstener, u. a. s. auch Kindlinger ¬
Geschichte der deutschen Hörigkeit. S. 158.
2) z. B. in den alten Dienstrechten. s. unten §. 18.
3) unten §. 17.