Volltext : Mittermaier, Carl Joseph Anton: Lehrbuch des deutschen Privatrechts

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verschiedenen  Grundstämme  des  Rechts  darstellt.
(§.  II.)  Darnach  läßt  sich  auch  das  Daseyn  eines
gemeinen  deurschen  Rechts  bestimmen.  Soll  unter
gemeinem  Rechte  ein  Recht  verstanden  werden,  desInstitute =
  überall  vorkommen,  2)  so  daß  für  das
sen
Daseyn  der  als  angeblich  gemeinschaftlich  nachgewiesenen =
  Jnstitute  in  allen  deutschen  Staaten  die  Vermuthung =
  so  lange  sprechen  soll,  bis  der  Beweis  der
gesetzlichen  Aufhebung  des  Jnstituts  in  dem  Lande
geliefert  würde,  so  existirt  bei  dem  Mängel  irgend
einer  Rechtsquelle  3)  (§.  XI.  XII.  XIII.)  kein  gemeines =
  geschriebenes  deutsches  Privatrecht.  4
Sieht
man  dagegen  darauf,  worin  sich  die  Einheit  des
deutschen  Rechts  nachweisen  läßt,  so  kann  unter  gewissen =
  Einschränkungen  ein  ungeschriebenes  gemeines
deutsches  Recht  angenommen  werden,  3)  auf  jeden
Fall  unter  der  Voraussetzung:  a)  daß  das  Jnstitut, =
  worauf  dies  Recht  angewendet  werden  soll,  in
dem  Lande,  wo  die  Anwendung  geschehen  soll,  als
ein  geltendes  anerkannt  ist.
b)  Daß  die  Theorie, =
  welche  auf  den  Grund  der  abstrahirten  gemeinrechtlichen =
  Jdee  gebaut  ist,  in  dem  Lande  nicht
durch  verbindliche  Rechtsaussprüche  aufgehoben  ist.
c)  daß  sie  nicht  mit  anderen,  in  dem  Lande  gesetzlich
eingeführten  Einrichtungen  in  einem  Widerspruche
stehe.?)  Außer  diesen  Voraussetzungen  nimmt  das
gemeine  deutsche  Recht  Rüksicht  auf  die  Grundstämme =
  des  deutschen  Rechts,  und  erkennt  bei  dem
seinem  Namen  und  allgemeiner  Bedeutung  nach
scheinbar  nämlichen  Jnstitute  das  Daseyn  mehreren
Theorieen  an,  von  welchen  jede  relativ  gemeinrechtlich
für  die  Gegenden  ist,  die  unter  einem  gewissen  Mutterrechte =
  vereinigt  sind,  (terrae  juris  saxonici  —  juris -
  lubecensis,)  sie  lehrt,  in  der  Anwendung  genan
auf  alle  einwirkenden  Rechtsverhältnisse  eines  jeden
Landes  zu  sehen,  8)  sie  beschränkt  sich  nur  auf  die
            
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