38.
Ergänzungsblatt No. 9.
38.1.
Beantwortung einiger wichtigeren Rechtsfragen aus §. 15 des Gesetzes v. 15. Aug. 1828: "die allgemeine Häusersteuer" betr., in der neueren Praxis
CrgiinzungSblatt
M. S
42. Jahrgang.
Dr. I. A. Seussert's
Hlätter für KrchtsLndrendunA
zunächst in Bayern.
Inhalt: Beantwortung einiger wichtigeren Rechtsfragen aus tz. 15 deS Ge-
setze- v. 15. Aug. 1628: „die allgemeine Häuser-Steuer" betr., in
der neueren Praxis. —- Bedarf der Vater zur Veräußerung eines
peouliuM näventioium der unter seiner väterlichen Gewalt stehen-
den Kinder nach Layr. Landr. der obrigkeitlichen Genehmigung?
öeanlwortuilg einiger wichtigeren Rechtsfragen ans
§. 15 des Gesetzes v. 15. Aug. 1828: „die allge-
meine Häufersteuer" betr., in der neueren Praxis.
Die jüngste Revision der Häusersteuer gab zur
ober- und oberstrichterlichen Entscheidung inehrerer
Rechtsfragen Veranlassung, welche sich aus dem der
richterlichen Beurtheilung'zumeist unterstellten §. 15
des Ges. v. 15. Aug. 1828: „die allgemeine Häuser-
steuer" betr. (Ges.-Bl. IX. Stück v. 2. Sept. 1828,
VI. Beil. z. Absch. f. d. Ständeversammlung, S. 175
und 176) ergeben und für die Anwendung dieser
Gesetzesvorschrift von Bedeutung erscheinen, weshalb
die Bekanntmachung der hiebei ausgestellten Grund-
sätze in weiteren juristischen Kreisen für die betreffende
Rechtsprechung nicht ohne Jntereffe sein dürfte.
I.
Gemäß §. 1 des gedachten Gesetzes v. 15. Aug.
1828 erscheint die Häusersteuer als eine von der
Nutzung aus Häusern zu entrichtende direkte Staats-
auflage und besteht der Maßstab für diese Besteuer-
ung nach §. 3 jenes Gesetzes in der Miethertrags-
fähigkeit der Häuser, welche in dem jährlichen wirk-
lichen oder möglichen Miethertrage derselbe» gesucht
wird, deffen Ermittlung »ach §. 12 eit. aus ganz
oder zum Theil vermietheten Häusern durch die An-
Neue Folge XXII. Band.