Ludwig Mitteis.
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Dies kann aber auch bei gewerblichen Ankündigungen vorliegen; ¬
bei dem Preiscourant einer Maschinenfabrik, eines
Verlagsgeschäfts oder eines Antiquariats können eingehende
Beschreibungen der angebotenen Waaren gegeben sein, welche
die individuelle Vorstellungsverknüpfung und die thatsächliche
Mittheilung in ganz demselben Verhältniss verbunden aufweisen, ¬
wie es etwa bei einem Lehrbuch der Naturgeschichte
oder einer trockenen Reisebeschreibung der Fall ist. Auch
die ordnende und redigirende Thätigkeit wird hier oft keine
geringere sein, als die in einem Eisenbahncursbuch, einer
Tariftabelle u. dgl. Wenn trotzdem zwar dieses, nicht aber
die rein gewerbliche Mittheilung geschützt wird, so ist es eben
nur der differente Zweck, der diese Unterscheidung vollkommen
begründet. Das Cursbuch, und wäre es auch von der Bahnverwaltung ¬
selbst herausgegeben, dient nicht der Steigerung
des Betriebs, sondern der Orientirung des Publicums; es hat
seinen Zweck in sich selbst.
III. Einer besonderen Behandlung bedarf die Frage, inwiefern ¬
der Brief eines Urheberschutzes fähig ist.
Es soll dieselbe zunächst auf Grund der allgemeinen,
dem Autorrecht zu Grunde liegenden Begriffe erörtert und
die specielle Behandlung, welche sie im österreichischen Urhebergesetz ¬
gefunden hat, danach einer Darstellung unterzogen ¬
werden.
Solange der Brief nur Mittheilung von Thatsachen enthält -
oder bloss dem Ausdruck der Beziehungen zwischen
Briefschreiber und Empfänger gewidmet ist, entbehrt er unstreitig ¬
jeder autorrechtlichen Qualität. Andererseits kann auch
der einfache Brief sich zur selbständigen Erörterung wissenschaftlicher ¬
oder ästhetischer Probleme, zur künstlerischen
Darstellung des Erlebten, Gesehenen und Empfundenen, also
zur bestimmten Formung eines individuellen Gedankeninhalts
erheben, und wenn das der Fall ist, darf man das Urheberrecht -
nicht deshalb von ihm ausgeschlossen halten, weil diese