Volltext : Mitteis, Ludwig: Zur Kenntnis des literarisch-artistischen Urheberrechts nach dem österreichischen Gesetz vom 26. December 1895

Ludwig  Mitteis.
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Dies  kann  aber  auch  bei  gewerblichen  Ankündigungen  vorliegen; ¬
  bei  dem  Preiscourant  einer  Maschinenfabrik,  eines
Verlagsgeschäfts  oder  eines  Antiquariats  können  eingehende
Beschreibungen  der  angebotenen  Waaren  gegeben  sein,  welche
die  individuelle  Vorstellungsverknüpfung  und  die  thatsächliche
Mittheilung  in  ganz  demselben  Verhältniss  verbunden  aufweisen, ¬
  wie  es  etwa  bei  einem  Lehrbuch  der  Naturgeschichte
oder  einer  trockenen  Reisebeschreibung  der  Fall  ist.  Auch
die  ordnende  und  redigirende  Thätigkeit  wird  hier  oft  keine
geringere  sein,  als  die  in  einem  Eisenbahncursbuch,  einer
Tariftabelle  u.  dgl.  Wenn  trotzdem  zwar  dieses,  nicht  aber
die  rein  gewerbliche  Mittheilung  geschützt  wird,  so  ist  es  eben
nur  der  differente  Zweck,  der  diese  Unterscheidung  vollkommen
begründet.  Das  Cursbuch,  und  wäre  es  auch  von  der  Bahnverwaltung ¬
  selbst  herausgegeben,  dient  nicht  der  Steigerung
des  Betriebs,  sondern  der  Orientirung  des  Publicums;  es  hat
seinen  Zweck  in  sich  selbst.
III.  Einer  besonderen  Behandlung  bedarf  die  Frage,  inwiefern ¬
  der  Brief  eines  Urheberschutzes  fähig  ist.
Es  soll  dieselbe  zunächst  auf  Grund  der  allgemeinen,
dem  Autorrecht  zu  Grunde  liegenden  Begriffe  erörtert  und
die  specielle  Behandlung,  welche  sie  im  österreichischen  Urhebergesetz ¬
  gefunden  hat,  danach  einer  Darstellung  unterzogen ¬
  werden.
Solange  der  Brief  nur  Mittheilung  von  Thatsachen  enthält -
  oder  bloss  dem  Ausdruck  der  Beziehungen  zwischen
Briefschreiber  und  Empfänger  gewidmet  ist,  entbehrt  er  unstreitig ¬
  jeder  autorrechtlichen  Qualität.  Andererseits  kann  auch
der  einfache  Brief  sich  zur  selbständigen  Erörterung  wissenschaftlicher ¬
  oder  ästhetischer  Probleme,  zur  künstlerischen
Darstellung  des  Erlebten,  Gesehenen  und  Empfundenen,  also
zur  bestimmten  Formung  eines  individuellen  Gedankeninhalts
erheben,  und  wenn  das  der  Fall  ist,  darf  man  das  Urheberrecht -
  nicht  deshalb  von  ihm  ausgeschlossen  halten,  weil  diese
            
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