Zur Kenntnis des literarisch-artistischen Urheberrechts.
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Fall die Unterweisungen sich nicht auf die Liqueurbereitung
im Allgemeinen erstreckten, sondern bloss das Operiren mit
den Essenzen des betreffenden Producenten zum Gegenstand
hatten, so scheint mir der belehrende Zweck lediglich in den
Grenzen des gewerblichen Betriebs zu bleiben. Richtig ist
allerdings, dass die industrielle Reclame auch Schriften von
wirklich belehrendem Charakter in ihren Dienst stellen kann,
und wenn dies der Fall ist, steht auch der Anerkennung eines
Autorrechts nichts im Wege. So kann die Entscheidung bei
Heydemann und Dambach, preuss. Nachdrucksgesetzgebung
103 f., wonach eine lehrhafte Annonce über den AsphaltDachfilz -
schutzfähig ist, richtig sein, wenn wirklich eine allgemeine ¬
Belehrung über den Nutzen solcher Deckungen gegeben ¬
war; ebenso z. B. bei den dem Prospect medicinischer
Seifen beigegebenen Abhandlungen über Dermatologie u. s. w.
In beiden Fällen ist allgemeine Aufklärung und Belehrung
der primäre Zweck; dass der secundäre Zweck mitunterläuft,
der Erste zu sein, der von dieser Belehrung geschäftlichen
Nutzen zieht, verschlägt so wenig, als wenn ein Schriftsteller
um Geld schreibt.
Man hat regelmässig die Schutzlosigkeit gewerblicher Ankündigungen ¬
u. s. w. auf den Gesichtspunkt zurückgeführt,
dass es hier an originaler geistiger Production fehlt und einfache ¬
Thatsachenmittheilung vorliegt. Das trifft in vielen
Fällen zu, aber nicht immer. Es wurde schon oben bemerkt,
dass bei der Mittheilung von Thatsachen eine individuelle
Verknüpfung von Vorstellungsreihen concurriren kann, und
dass unter dieser Voraussetzung ein Schriftwerk gegeben ist!
liche Verwendung geschützt werden. Ich wüsste nicht, mit welchem Recht
man sonst den Sinnsprüchen auf einem Trinkgeschirr den Autorschutz versagen
sollte. Auch wenn eine Sammlung solcher Gedichte als literarisches Werk
erscheint und als solches nachgedruckt wird, kann sie höchstens unter dem
Gesichtspunkt der Sammlung
geschützt werden. Insofern materiell richtig
R.G. E. in Strafs. 12, 160.
*) Oben S. 40 Anm. 1.