Volltext : Mitteis, Ludwig: Zur Kenntnis des literarisch-artistischen Urheberrechts nach dem österreichischen Gesetz vom 26. December 1895

Zur  Kenntnis  des  literarisch-artistischen  Urheberrechts.
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Fall  die  Unterweisungen  sich  nicht  auf  die  Liqueurbereitung
im  Allgemeinen  erstreckten,  sondern  bloss  das  Operiren  mit
den  Essenzen  des  betreffenden  Producenten  zum  Gegenstand
hatten,  so  scheint  mir  der  belehrende  Zweck  lediglich  in  den
Grenzen  des  gewerblichen  Betriebs  zu  bleiben.  Richtig  ist
allerdings,  dass  die  industrielle  Reclame  auch  Schriften  von
wirklich  belehrendem  Charakter  in  ihren  Dienst  stellen  kann,
und  wenn  dies  der  Fall  ist,  steht  auch  der  Anerkennung  eines
Autorrechts  nichts  im  Wege.  So  kann  die  Entscheidung  bei
Heydemann  und  Dambach,  preuss.  Nachdrucksgesetzgebung
103  f.,  wonach  eine  lehrhafte  Annonce  über  den  AsphaltDachfilz -
  schutzfähig  ist,  richtig  sein,  wenn  wirklich  eine  allgemeine ¬
  Belehrung  über  den  Nutzen  solcher  Deckungen  gegeben ¬
  war;  ebenso  z.  B.  bei  den  dem  Prospect  medicinischer
Seifen  beigegebenen  Abhandlungen  über  Dermatologie  u.  s.  w.
In  beiden  Fällen  ist  allgemeine  Aufklärung  und  Belehrung
der  primäre  Zweck;  dass  der  secundäre  Zweck  mitunterläuft,
der  Erste  zu  sein,  der  von  dieser  Belehrung  geschäftlichen
Nutzen  zieht,  verschlägt  so  wenig,  als  wenn  ein  Schriftsteller
um  Geld  schreibt.
Man  hat  regelmässig  die  Schutzlosigkeit  gewerblicher  Ankündigungen ¬
  u.  s.  w.  auf  den  Gesichtspunkt  zurückgeführt,
dass  es  hier  an  originaler  geistiger  Production  fehlt  und  einfache ¬
  Thatsachenmittheilung  vorliegt.  Das  trifft  in  vielen
Fällen  zu,  aber  nicht  immer.  Es  wurde  schon  oben  bemerkt,
dass  bei  der  Mittheilung  von  Thatsachen  eine  individuelle
Verknüpfung  von  Vorstellungsreihen  concurriren  kann,  und
dass  unter  dieser  Voraussetzung  ein  Schriftwerk  gegeben  ist!
liche  Verwendung  geschützt  werden.  Ich  wüsste  nicht,  mit  welchem  Recht
man  sonst  den  Sinnsprüchen  auf  einem  Trinkgeschirr  den  Autorschutz  versagen
sollte.  Auch  wenn  eine  Sammlung  solcher  Gedichte  als  literarisches  Werk
erscheint  und  als  solches  nachgedruckt  wird,  kann  sie  höchstens  unter  dem
Gesichtspunkt  der  Sammlung
geschützt  werden.  Insofern  materiell  richtig
R.G.  E.  in  Strafs.  12,  160.
*)  Oben  S.  40  Anm.  1.
            
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