Zur Kenntnis des literarisch-artistischen Urheberrechts.
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lehrung damit verbunden sein. Auch dann noch ist es seinem
Zweck nach kein gewerbliches Product, mag auch eine praktische ¬
Unterweisung beabsichtigt sein; denn es dient nicht
einer unmittelbaren gewerblichen Anwendung, sondern zunächst
dem Unterricht, bewegt sich also auf geistigem Gebiet.
Unter diesen Beschränkungen also gilt das Kriterium,
welches oben aufgestellt wurde, dass die Vorstellungsproduction -
um ihrer selbst, um ihres eigenen Gedankenwerths willen
stattgehabt haben muss. Kehren wir nach dieser allgemeinen
Trörterung nun zum Einzelnen zurück, so sind aus diesem
selten richtig formulirten Grunde keine literarischen Werke
jene sprachlichen Gedankenerzeugnisse, welche nicht ihrem
eigenen Inhalt zu Liebe, sondern lediglich zu anderen Zwecken
in die Welt gesetzt worden sind, welche also nicht dem Reich
der Vorstellung, sondern dem des Willens angehören.
Dadurch und nur dadurch unterscheidet sich z. B. der
Vortrag von der Ansprache *); jener soll einen eigenthüm
lichen Gedankeninhalt versinnlichen, um an diesem Inhalt
Erbauung, Belehrung oder Unterhaltung zu ermöglichen; diese
soll unmittelbar als Gruss und Dank, als Botschaft oder Befehl
Beziehungen von Person zu Personen herstellen, bestehende
zum Ausdruck bringen, Willensthätigkeiten ins Leben rufen u. s. w.
Demgemäss sind ein- für allemal des Urheberschutzes untheil
haftig (§. 5 al. 1): »Gesetze, Verordnungen und öffentliche
Actenstücke, ferner Reden und Vorträge, welche bei Verhandlungen ¬
oder Versammlungen in öffentlichen Angelegenheiten
man wird hieher auch den Aufruf, die
gehalten wurden« 2)
*) Aus dem Moment der formalen Abgeschlossenheit ist ein genügender
Gegensatz zwischen beiden nicht herzuleiten, obwohl dies ganz gewöhnlich
geschieht; eine gewählte Ansprache kann dasselbe in viel höherem Masse in
sich tragen, als ein schlechter Vortrag. Hier wie auch sonst hat sich an der
Urheberrechtsliteratur die Vernachlässigung des Zweckgedankens durch die
Nothwendigkeit scheinhafter und ungenügender Unterscheidungen gerächt.
2) De lege ferenda wäre allerdings m. E. die Veranstaltung von Sammelausgaben ¬
der öffentlichen Reden einer bestimmten Person dieser und ihren