Volltext : Mitteis, Ludwig: Zur Kenntnis des literarisch-artistischen Urheberrechts nach dem österreichischen Gesetz vom 26. December 1895

Zur  Kenntnis  des  literarisch-artistischen  Urheberrechts.
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lehrung  damit  verbunden  sein.  Auch  dann  noch  ist  es  seinem
Zweck  nach  kein  gewerbliches  Product,  mag  auch  eine  praktische ¬
  Unterweisung  beabsichtigt  sein;  denn  es  dient  nicht
einer  unmittelbaren  gewerblichen  Anwendung,  sondern  zunächst
dem  Unterricht,  bewegt  sich  also  auf  geistigem  Gebiet.
Unter  diesen  Beschränkungen  also  gilt  das  Kriterium,
welches  oben  aufgestellt  wurde,  dass  die  Vorstellungsproduction -
  um  ihrer  selbst,  um  ihres  eigenen  Gedankenwerths  willen
stattgehabt  haben  muss.  Kehren  wir  nach  dieser  allgemeinen
Trörterung  nun  zum  Einzelnen  zurück,  so  sind  aus  diesem
selten  richtig  formulirten  Grunde  keine  literarischen  Werke
jene  sprachlichen  Gedankenerzeugnisse,  welche  nicht  ihrem
eigenen  Inhalt  zu  Liebe,  sondern  lediglich  zu  anderen  Zwecken
in  die  Welt  gesetzt  worden  sind,  welche  also  nicht  dem  Reich
der  Vorstellung,  sondern  dem  des  Willens  angehören.
Dadurch  und  nur  dadurch  unterscheidet  sich  z.  B.  der
Vortrag  von  der  Ansprache  *);  jener  soll  einen  eigenthüm
lichen  Gedankeninhalt  versinnlichen,  um  an  diesem  Inhalt
Erbauung,  Belehrung  oder  Unterhaltung  zu  ermöglichen;  diese
soll  unmittelbar  als  Gruss  und  Dank,  als  Botschaft  oder  Befehl
Beziehungen  von  Person  zu  Personen  herstellen,  bestehende
zum  Ausdruck  bringen,  Willensthätigkeiten  ins  Leben  rufen  u.  s.  w.
Demgemäss  sind  ein-  für  allemal  des  Urheberschutzes  untheil
haftig  (§.  5  al.  1):  »Gesetze,  Verordnungen  und  öffentliche
Actenstücke,  ferner  Reden  und  Vorträge,  welche  bei  Verhandlungen ¬
  oder  Versammlungen  in  öffentlichen  Angelegenheiten
man  wird  hieher  auch  den  Aufruf,  die
gehalten  wurden«  2)
*)  Aus  dem  Moment  der  formalen  Abgeschlossenheit  ist  ein  genügender
Gegensatz  zwischen  beiden  nicht  herzuleiten,  obwohl  dies  ganz  gewöhnlich
geschieht;  eine  gewählte  Ansprache  kann  dasselbe  in  viel  höherem  Masse  in
sich  tragen,  als  ein  schlechter  Vortrag.  Hier  wie  auch  sonst  hat  sich  an  der
Urheberrechtsliteratur  die  Vernachlässigung  des  Zweckgedankens  durch  die
Nothwendigkeit  scheinhafter  und  ungenügender  Unterscheidungen  gerächt.
2)  De  lege  ferenda  wäre  allerdings  m.  E.  die  Veranstaltung  von  Sammelausgaben ¬
  der  öffentlichen  Reden  einer  bestimmten  Person  dieser  und  ihren
            
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