Volltext : Mitteis, Ludwig: Zur Kenntnis des literarisch-artistischen Urheberrechts nach dem österreichischen Gesetz vom 26. December 1895

Ludwig  Mitteis.
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muss  man  sich  dabei  vor  dem  Fehler  hüten,  als  ob  eine  besondere, ¬
  auf  Herstellung  eines  bleibenden  geistigen  Erzeugnisses ¬
  gerichtete,  also  in  diesem  Sinne  zweckmässige  Thätigkeit ¬
  erforderlich  wäre.  Auch  wer  nicht  für  die  Unsterblichkeit
arbeitet,  auch  wer  da  singt  wie  der  Vogel  singt,  hat  doch
ein  Geisteswerk  geschaffen;  nicht  bloss  der  Improvisator,  der
wenigstens  zu  einem  lauschenden  Publicum  spricht,  ist  gegen
den  Stenographen  geschützt;  selbst  wer  wie  Mozart  auf  der
Kegelbahn  neue  Melodien  trällert  oder  wie  Beethoven  bei
geschlossenen  Fenstern  phantasirt,  muss  gegen  hinterlistige
Aufzeichnung  seiner  vorüberziehenden  Gedanken  gesichert  sein.
Der  urheberrechtliche  Zweck  ist  daher  nicht  sowohl
positiv  als  negativ  zu  bestimmen;  es  genügt  auch  die  scheinbar ¬
  zwecklose,  halb  unbewusste  Selbstbewegung  des  Geistes,
um  ein  literarisches  Werk  herzustellen,  wie  es  denn  auch
zweifellos  ist,  dass  auch  die  Schöpfungen  geisteskranker,  also
einer  zweckmässigen  Thätigkeit  unfähiger  Autoren  oder  die
von  Kindern  als  schutzberechtigte  Geisteswerke  gelten,  und
nur  das  ist  immer  vorauszusetzen,  dass  die  Geistesthätigkeit
eine  spontane,  selbstbestimmte  gewesen  ist,  weil  sonst  von
einem  literarisch-artistischen  Werk  nicht  die  Rede  sein  kann!
Ebensowenig  darf  man  überall  irgend  welche  rein  ideale
Zwecke  für  die  urheberrechtliche  Production  beanspruchen.
Bei  der  Ton-  und  der  bildenden  Kunst  werden  sie  freilich
nicht  gänzlich  fehlen  können;  mag  auch  die  Kunst  nach  Brod
gehen,  so  ist  doch  der  Umstand,  dass  der  Künstler  um  des
lieben  Brodes  willen  arbeitet,  nicht  im  Stande,  die  Thatsache
zu  beseitigen,  dass  er  bei  seinen  Abnehmern  idealere  Interessen, -
  wie  das  Reichsgericht  sagt,  »die  ideale  Freude  an  der
Schönheite  voraussetzen  muss  und  diesen  sich  anpasst.  Dagegen ¬
  ist  bei  einem  Schriftwerk  ein  ideales  Interesse  nicht
erforderlich;  es  kann  auch  der  Zweck  rein  practischer  Be’) ¬
  Aus  diesem  Grunde  würden  die  im  Zustand  der  Hypnose  erzeugten
Werke  nicht  als  urheberrechtlich  anzusehen  sein.
            
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