Inhaltsverzeichnis : Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts (1)

I.  Allgem.  Theil.  Kap.  I.  Von  den  Rechtsquellen.
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auf  den  fremden  prodigus  immer  nur  diejenigen  Rechtswirkungen  anzuwenden ¬
  haben,  welche  unsere  Landesgesetze  mit  dieser  Eigenschaft
verbinden;  (s.  Wächter  a.  a.  O.  Bd.  XXV.  S.  179.)
Zu  II.  1)  Rechte  an  bestimmten  Sachen,  und  zwar
a)  an  unbeweglichen.
Wo  Immobilien  nicht  als  Bestandtheil  einer  universitas,  sondern
einzeln  für  sich  in  Betracht  kommen,  ist  es  unbezweifelt,  daß  sie  den
Gesetzen  des  Orts,  wo  sie  liegen,  in  Beziehung  auf  Erwerb  und  Verlust, ¬
  Usucapion,  auf  den  Umfang,  den  Besitz  und  die  Beschränkungen
dinglicher  Rechte  an  Immobilien,  Lasten  und  Verbindlichkeiten  unterworfen ¬
  sind,  und  die  statuta  in  rem  concepta  über  sie  entscheiden.
Auch  ist  es  einerlei,  ob  Einheimische  oder  Fremde  zu  den  Objecten  in
Verbindung  treten.  Selbst  wenn  statuta  realia  zur  Erwerbung  oder
Uebertragung  von  Rechten  an  unbeweglichen  Sachen  eine  obligatio
praecedens  erfordern,  muß  diese  Handlung  nach  Form  und  Inhalt
den  Realstatuten  gemäß  seyn,  doch  kann  nach  der  Regel:  Willkür  bricht
Landrecht,  durch  Vertrag  einem  Andern  ein  von  den  gesetzlichen  Bestimmungen ¬
  abweichendes  Recht  an  einer  solchen  Sache  eingeräumt
werden,  sobald  kein  Prohibitivgesetz  deren  Aenderung  im  Weg  steht,
und  jene  mithin  nur  naturalia  pacti  sind,  s.  Eichhorn  deutsch.
trag,  einklagte.  Dieser,  ob  er  gleich  durch  das  fast  doppelte  Frachtlohn  die  Gefahr ¬
  übernommen  hatte,  verweigerte  dennoch  die  Zahlung  und  das  Oberappellationsgericht ¬
  wies  die  Klage  des  Weinhändlers  A.  ab,  weil,  —  wenn  gleich  die
Verletzung  ausländischer  Steuergesetze  kein  im  Inland  strafbares  Vergehen,  doch
der  darauf  gerichtete  Vertrag  ein  negotium  turpe,  mithin  nicht  klagbar  sey.  —
Duncker  dagegen  —  im  Archiv  f.  civilist.  Praxis  Bd.  XXI.  S.  221.  —
deducirt  aus  Veranlassung  einer  gegen  die  Gesetze  eines  fremden  Staates  abgeschlossenen ¬
  Schmuggel=Assecuranz:  die  Uebertretung  der  Zollgesetze  eines  Staates,
zu  welchem  der  Schmuggler  nicht  im  Unterthans=Verhältniß  steht,  sey  keine  unsittliche ¬
  Handlung,  weil  dem  fremden  Staat  gar  kein  Recht  auf  meine  Handlungsweise ¬
  zustehe,  und  sein  Gesetz  nicht  weiter  verbindende  Kraft  habe,  als  für
seine  Unterthanen.  —  Schweppe  röm.  Privatrecht  I.  §.  6.  a.  E.  Mittermaier ¬
  im  deutsch.  Privatr.  §.  212.  Eichhorn  deutsch.  Privatr.  §.  114
Pöhls  Darstellung  des  Seeassecuranzrechts  Thl.  I.  S.  70.  Maurenbrecher ¬
  deutsch.  Privatr.  §.  391.  —  Anders  wäre  es  wohl,  wenn  der  Fremde
in  dem  Zustand  eines  subditus  temporarius  ein  Ausfuhrverbot  des  Staats,
in  welchem  er  sich  eben  aufhielt,  übertreten  hätte;  denn  die  von  Hartleben  in
Meditt.  ad  Pand.  Vol.  I.  Sp.  IX.  aufgestellte  Meinung,  ein  Fremder,  der  sich
bei  uns  aufhalte,  sey  den  Ausfuhrverboten  unseres  Staates  in  der  Regel  nicht
unterworfen,  wird  nirgend  einen  Vertheidiger  finden.
            
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