I. Allgem. Theil. Kap. I. Von den Rechtsquellen.
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auf den fremden prodigus immer nur diejenigen Rechtswirkungen anzuwenden ¬
haben, welche unsere Landesgesetze mit dieser Eigenschaft
verbinden; (s. Wächter a. a. O. Bd. XXV. S. 179.)
Zu II. 1) Rechte an bestimmten Sachen, und zwar
a) an unbeweglichen.
Wo Immobilien nicht als Bestandtheil einer universitas, sondern
einzeln für sich in Betracht kommen, ist es unbezweifelt, daß sie den
Gesetzen des Orts, wo sie liegen, in Beziehung auf Erwerb und Verlust, ¬
Usucapion, auf den Umfang, den Besitz und die Beschränkungen
dinglicher Rechte an Immobilien, Lasten und Verbindlichkeiten unterworfen ¬
sind, und die statuta in rem concepta über sie entscheiden.
Auch ist es einerlei, ob Einheimische oder Fremde zu den Objecten in
Verbindung treten. Selbst wenn statuta realia zur Erwerbung oder
Uebertragung von Rechten an unbeweglichen Sachen eine obligatio
praecedens erfordern, muß diese Handlung nach Form und Inhalt
den Realstatuten gemäß seyn, doch kann nach der Regel: Willkür bricht
Landrecht, durch Vertrag einem Andern ein von den gesetzlichen Bestimmungen ¬
abweichendes Recht an einer solchen Sache eingeräumt
werden, sobald kein Prohibitivgesetz deren Aenderung im Weg steht,
und jene mithin nur naturalia pacti sind, s. Eichhorn deutsch.
trag, einklagte. Dieser, ob er gleich durch das fast doppelte Frachtlohn die Gefahr ¬
übernommen hatte, verweigerte dennoch die Zahlung und das Oberappellationsgericht ¬
wies die Klage des Weinhändlers A. ab, weil, — wenn gleich die
Verletzung ausländischer Steuergesetze kein im Inland strafbares Vergehen, doch
der darauf gerichtete Vertrag ein negotium turpe, mithin nicht klagbar sey. —
Duncker dagegen — im Archiv f. civilist. Praxis Bd. XXI. S. 221. —
deducirt aus Veranlassung einer gegen die Gesetze eines fremden Staates abgeschlossenen ¬
Schmuggel=Assecuranz: die Uebertretung der Zollgesetze eines Staates,
zu welchem der Schmuggler nicht im Unterthans=Verhältniß steht, sey keine unsittliche ¬
Handlung, weil dem fremden Staat gar kein Recht auf meine Handlungsweise ¬
zustehe, und sein Gesetz nicht weiter verbindende Kraft habe, als für
seine Unterthanen. — Schweppe röm. Privatrecht I. §. 6. a. E. Mittermaier ¬
im deutsch. Privatr. §. 212. Eichhorn deutsch. Privatr. §. 114
Pöhls Darstellung des Seeassecuranzrechts Thl. I. S. 70. Maurenbrecher ¬
deutsch. Privatr. §. 391. — Anders wäre es wohl, wenn der Fremde
in dem Zustand eines subditus temporarius ein Ausfuhrverbot des Staats,
in welchem er sich eben aufhielt, übertreten hätte; denn die von Hartleben in
Meditt. ad Pand. Vol. I. Sp. IX. aufgestellte Meinung, ein Fremder, der sich
bei uns aufhalte, sey den Ausfuhrverboten unseres Staates in der Regel nicht
unterworfen, wird nirgend einen Vertheidiger finden.