Metadaten : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 20, H. 2 = Jg. 1836, Apr. - Jun. (1836))

seit  dem  Auftreten  des  Civilaktes.
von  derselben  festgesetzten  Bestimmungen.  1.  Die  kirchliche
Einsegnung  der  Ehe  findet  nur  Statt  bei  Ehen,  welche  nach
den  Landesgesetzen  erlaubt  sind.  2.  Der  Eheeinsegnung  geht
die  dreimalige  Proclamation  nach  den  darüber  bestehenden
gesetzlichen  Bestimmungen  vorher.  3.  Welchem  Pfarrer  die
rauung  gebühre,  ist  nach  den  darüber  bestehenden  allgemeinen -
  Vorschriften  zu  beurtheilen.  4.  Die  Verlobten,  welche
die  kirchliche  Einsegnung  von  einem  anderen  Pfarrer  als  dem
berechtigten  zu  empfangen  wünschen,  werden  durch  ein  Dimissoriale -
  ihres  Pfarrers  dazu  autorisirt.  In  demselben  Jahre
wurde  auch  mit  der  Einführung  einer  gemeinsamen  Agende,
die  schon  lange  ersehnt,  1830  endgiltig  redigirt  und  1834  von
Friedrich  Wilhelm  III.  bestätigt  worden  war,  vorgegangen.
Es  ist  dieselbe  im  Wesentlichen  die  Allgemeine  Preussische
Agende,  die  im  Anhange  noch  verschiedene  alte,  in  RheinlandWestphalen -
  eingebürgerte  Formulare  und  darunter  auch  noch
ein  zweites  für  die  Trauung  bietet.  Im  ersten  Formular  lässt
der  königliche  Liturgiker  die  Trauung  ebenso  vor  sich  gehen
wie  in  der  rheinischen,  wo  der  Civilakt  vorhergeht  wie  in  den
altpreussischen  Provinzen,  wo  man  ihn  nicht  kennt.  Nicht
einmal  der  König  selbst  geschweige  denn  Diener  der  Kirche
geriethen  auf  den  Gedanken,  dass  hierin  ein  Unterschied  walten
solle  und  könne.  Zunächst  soll  eine  kurze  Rede  gehalten
werden,  worin  über  die  Heiligkeit,  die  Pflichten  und  eine
dem  Willen  Gottes  gemässe  Führung  der  Ehe  gehandelt  werden -
  soll  und  welche  mit  den  Worten  geschlossen  wird:
»Dazu  wollen  wir  auch  über  dieses  Brautpaar  die  Gnade
und  den  Segen  des  Allmächtigen  erflehen«.  (Nun  wendet
sich  der  Geistliche  an  den  Bräutigam:)  »Vor  Gott  dem
Allwissenden  und  in  Gegenwart  dieser  Zeugen  frage  ich
Dich  N.  N.,  ob  Du  diese  N.  N.  zu  Deiner  Gattin  haben,
Abgedruckt  b.  Bluhme,  a.  a.  O.  S.  140  ff.
2  Agende  für  die  evangelische  Kirche  in  den  Kgl.  Preussischen  Landen,
Mit  besonderen  Bestimmungen  und  Zusätzen  für  die  Provinz  Westfalen  und
die  Rheinprovinz.  Berlin  1834.  Gedruckt  bei  Dieterici.
            
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