seit dem Auftreten des Civilaktes.
von derselben festgesetzten Bestimmungen. 1. Die kirchliche
Einsegnung der Ehe findet nur Statt bei Ehen, welche nach
den Landesgesetzen erlaubt sind. 2. Der Eheeinsegnung geht
die dreimalige Proclamation nach den darüber bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen vorher. 3. Welchem Pfarrer die
rauung gebühre, ist nach den darüber bestehenden allgemeinen -
Vorschriften zu beurtheilen. 4. Die Verlobten, welche
die kirchliche Einsegnung von einem anderen Pfarrer als dem
berechtigten zu empfangen wünschen, werden durch ein Dimissoriale -
ihres Pfarrers dazu autorisirt. In demselben Jahre
wurde auch mit der Einführung einer gemeinsamen Agende,
die schon lange ersehnt, 1830 endgiltig redigirt und 1834 von
Friedrich Wilhelm III. bestätigt worden war, vorgegangen.
Es ist dieselbe im Wesentlichen die Allgemeine Preussische
Agende, die im Anhange noch verschiedene alte, in RheinlandWestphalen -
eingebürgerte Formulare und darunter auch noch
ein zweites für die Trauung bietet. Im ersten Formular lässt
der königliche Liturgiker die Trauung ebenso vor sich gehen
wie in der rheinischen, wo der Civilakt vorhergeht wie in den
altpreussischen Provinzen, wo man ihn nicht kennt. Nicht
einmal der König selbst geschweige denn Diener der Kirche
geriethen auf den Gedanken, dass hierin ein Unterschied walten
solle und könne. Zunächst soll eine kurze Rede gehalten
werden, worin über die Heiligkeit, die Pflichten und eine
dem Willen Gottes gemässe Führung der Ehe gehandelt werden -
soll und welche mit den Worten geschlossen wird:
»Dazu wollen wir auch über dieses Brautpaar die Gnade
und den Segen des Allmächtigen erflehen«. (Nun wendet
sich der Geistliche an den Bräutigam:) »Vor Gott dem
Allwissenden und in Gegenwart dieser Zeugen frage ich
Dich N. N., ob Du diese N. N. zu Deiner Gattin haben,
Abgedruckt b. Bluhme, a. a. O. S. 140 ff.
2 Agende für die evangelische Kirche in den Kgl. Preussischen Landen,
Mit besonderen Bestimmungen und Zusätzen für die Provinz Westfalen und
die Rheinprovinz. Berlin 1834. Gedruckt bei Dieterici.