Volltext : Meyer, Johann Friedrich von: Gekrönte Preisschrift von den Unterschieden zwischen Tutel und Curatel, Unmündigen und Minderjährigen, nach römischem und deutschem Recht

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nungsablage  des  Tutors  gleichergestalt  hinwegfallen, ¬
  bey  welcher  sich  Nutzen  und  Schaden  alsbald ¬
  ergibt;  zumahl  da  das  Ganze  nichts  als  eine ¬
  Römische  Form  ist.  Doch  würde  der  Pupill ¬
  oder  dessen  Verwandte  oder  sein  Curator  aufser ¬
  der  Zeit  Rechnungsfehler  gewahr,  die  der
Richter  zufaͤllig  uͤbersehen  haͤtte,  oder  der  Tutor
hätte  den  Ersatz  versaumt,  so  ist  die  Klage  nicht
versagt  2).
Mit  den  für  großjährig  Erklärten  bleibt  es  insgemein ¬
  beym  Alten.  Die  Veräußerungs-  und
erjährungsregel  ist  auch  zu  Frankfurt  angenommen ¬
  *),  und  hier  bedürfen  solche  Personen
zur  Ehe  noch  des  Consenses  ihrer  naͤchsten  Blutsfreunde ¬
  *)
Excerpt  aus  der  alten  Frankfurter  Reformation =
  von  1509.
„  De  curatoribus.
Von  den  fürmöndern  der  jhenen  so  zu  zwölff
vnd  vierzehen  iaren  kommen  sein.
Dwyl  nun  nach  ordnung  der  recht  die  Truwenhenderschafft ¬
  genannt  Tutela,  zu  zwölff  und
viertzehen  Jaren  sich  endet,  So  ordenen  und  setzen
wir,  wo  Truwenhender,  das  synt  Tutoxes  in  einem -
  testament  eyner  oder  mehr  gesetzt  seynt,  und
dar  in  ein  zyt  ober  die  zwölff  oder  viertzehen  Jare ¬
  bestimpt  wirt,  Das  alßdann  die  selben  Tuto-.
  —
4
2)  Vergl.  Leonhardi  9.
und  anderwärts.
3)  Orth  zur  Ref.  Th.  2.  Tit.  1.  §.  58  S.  43.
4)  Mandat  §.  3.  Beyerbach  S.  560.
.
*
1-..

            
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