Volltext : Meyer, Johann Friedrich von: Gekrönte Preisschrift von den Unterschieden zwischen Tutel und Curatel, Unmündigen und Minderjährigen, nach römischem und deutschem Recht

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sie  nicht  vielmehr  ganz  beyuns  himvegfälltroo),
in  em  die  Untersuchung  von  Amts  wegen,  mit
oder  ohne  Anzeige  des  Curanden  und  Andrer,
angestellt  wird,  und  bey  der  jährlichen  Rechnungsablage ¬
  sich  dahin  gehörige  Spuren  ergeben -
  können,  wobey  denn  der  Richter  inquirn
und  absetzt.  Da  in  Frankfurt  gesetzmäßig  mehrere ¬
  Vormuͤnder  bestellt  werden
),  so  wird  die
Postulation  dadurch  abermahls  leicht  unnöthig.
Wegen  des  Rechts  der  Aemter  und  Wüͤrden.
wozu  allerdings  kein  Unmündiger  gelangen  kann,
muß  man  hauptsaͤchlich  die  einzelnen  Rechte  und
Gewohnheiten  zu  Rathe  ziehen.  Im  zweifelhaften ¬
  Fall  gilt  das  bey  jener  Gelegen  heit  angemerkte -
  canonische  Recht.
Wer  heut  zu  Tage  noch  Ponalklagen  statuirt.
für  den  hat  auch  der  §.  26.  noch  Anwendung.
§.  36.
Von  den  gemeinschaftlichen  Rechten  und  denen,
die  veniam  netatis  erlangt  haben.
Man  wird  von  selbst  ermessen,  was  aus  §.
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—  29.  noch  brauchbar  ist,  als  nahmentlich  die
Restitutionsversagung,  indem  sie  nirgends  aufgehoben, ¬
  wohl  aber  bestatigt  ist.  Die  Nothwendigkeit ¬
  der  Restitution  gegen  bloß  persönliche  Verp ¬
  ichtungen  des  Minors  hoͤrt  auf,  weil  er  dergleichen ¬
  ohne  Curator  nicht  mehr  bündig  übernehmen ¬
  kann  und  dem  Unmündigen  gleich  geworden ¬
  ist.  Der  Unterschied  zwischen  der  Tutelund =
  Curatelklage  muß  wegen  der  jährlichen  Rech100) =
  S.  Stryk  XXVI,  10.
1)  Leonhardi  §.  5.
            
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