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sie nicht vielmehr ganz beyuns himvegfälltroo),
in em die Untersuchung von Amts wegen, mit
oder ohne Anzeige des Curanden und Andrer,
angestellt wird, und bey der jährlichen Rechnungsablage ¬
sich dahin gehörige Spuren ergeben -
können, wobey denn der Richter inquirn
und absetzt. Da in Frankfurt gesetzmäßig mehrere ¬
Vormuͤnder bestellt werden
), so wird die
Postulation dadurch abermahls leicht unnöthig.
Wegen des Rechts der Aemter und Wüͤrden.
wozu allerdings kein Unmündiger gelangen kann,
muß man hauptsaͤchlich die einzelnen Rechte und
Gewohnheiten zu Rathe ziehen. Im zweifelhaften ¬
Fall gilt das bey jener Gelegen heit angemerkte -
canonische Recht.
Wer heut zu Tage noch Ponalklagen statuirt.
für den hat auch der §. 26. noch Anwendung.
§. 36.
Von den gemeinschaftlichen Rechten und denen,
die veniam netatis erlangt haben.
Man wird von selbst ermessen, was aus §.
2
— 29. noch brauchbar ist, als nahmentlich die
Restitutionsversagung, indem sie nirgends aufgehoben, ¬
wohl aber bestatigt ist. Die Nothwendigkeit ¬
der Restitution gegen bloß persönliche Verp ¬
ichtungen des Minors hoͤrt auf, weil er dergleichen ¬
ohne Curator nicht mehr bündig übernehmen ¬
kann und dem Unmündigen gleich geworden ¬
ist. Der Unterschied zwischen der Tutelund =
Curatelklage muß wegen der jährlichen Rech100) =
S. Stryk XXVI, 10.
1) Leonhardi §. 5.