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Majorennität und Großjährigkeit bey Uns, als
ihrer ordentlichen Obrigkeit, rechtlicher Gebuͤhr
nach einzukommen, hiermit alles Ernstes und
bey Straf erinnert. Wann aber gleichwohlen
ein minderjähriger Negotiant seine eigene oder
Compagnie=Handlung triebe, Wechselbriefe ausstellete, ¬
und darinnen zu etwas sich verbindete,
mithin dadurch pro majorenni in der That sich
aufführte, so soll er dasselbe zu halten schuldig,
und mit der suchenden Restitution in integrum
— Uebrigens versteht sich.
nicht zu hören seyn.
daß der Curator den Muͤndigen nicht wie ein
Kind behandeln kann, oder ihm alle Schritte
vorzuzeichnen braucht. Was aber den Consens ¬
zur Ehe betrifft, so ist durch dessen nothwendige ¬
Erfoderung der Minor doch nicht uͤber
Gebuͤhr gehindert, weil er dessen Supplirung
leicht von der Obrigkeit muß erhalten können,
wie die des väterlichen, um so mehr, da die
actio tutelae utilis auf Schadensersatz hiebey
nicht sonderlich viel frommen kann. Wir haben ¬
daruͤber in Frankfurt in dem angezogenen
Mandat gegen heimliche Verlöbnisse *2) das gemessenste ¬
Gebot nebst Versicherung dahin: daß
die Eltern und Cüratoren ihre Kinder und Pflegbefohlenen ¬
zu rechter Zeit verehelichen und gehoͤrig ¬
ausstatten sollen, und wenn sie sich aus
ungegründeten Urfachen oder Eigensinn dessen
weigeren, das Consiskorium den Consens von
Amts wegen suppliren und sie zur Aussteurung
anhalten werde.
Wegen der Belangung des verdaͤchtigen Vormunds ¬
bleibt es beym Romischen Recht, wenn
99) §. 4. Beyerbach S. 561.