Volltext : Meyer, Johann Friedrich von: Gekrönte Preisschrift von den Unterschieden zwischen Tutel und Curatel, Unmündigen und Minderjährigen, nach römischem und deutschem Recht

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Majorennität  und  Großjährigkeit  bey  Uns,  als
ihrer  ordentlichen  Obrigkeit,  rechtlicher  Gebuͤhr
nach  einzukommen,  hiermit  alles  Ernstes  und
bey  Straf  erinnert.  Wann  aber  gleichwohlen
ein  minderjähriger  Negotiant  seine  eigene  oder
Compagnie=Handlung  triebe,  Wechselbriefe  ausstellete, ¬
  und  darinnen  zu  etwas  sich  verbindete,
mithin  dadurch  pro  majorenni  in  der  That  sich
aufführte,  so  soll  er  dasselbe  zu  halten  schuldig,
und  mit  der  suchenden  Restitution  in  integrum
—  Uebrigens  versteht  sich.
nicht  zu  hören  seyn.
daß  der  Curator  den  Muͤndigen  nicht  wie  ein
Kind  behandeln  kann,  oder  ihm  alle  Schritte
vorzuzeichnen  braucht.  Was  aber  den  Consens ¬
  zur  Ehe  betrifft,  so  ist  durch  dessen  nothwendige ¬
  Erfoderung  der  Minor  doch  nicht  uͤber
Gebuͤhr  gehindert,  weil  er  dessen  Supplirung
leicht  von  der  Obrigkeit  muß  erhalten  können,
wie  die  des  väterlichen,  um  so  mehr,  da  die
actio  tutelae  utilis  auf  Schadensersatz  hiebey
nicht  sonderlich  viel  frommen  kann.  Wir  haben ¬
  daruͤber  in  Frankfurt  in  dem  angezogenen
Mandat  gegen  heimliche  Verlöbnisse  *2)  das  gemessenste ¬
  Gebot  nebst  Versicherung  dahin:  daß
die  Eltern  und  Cüratoren  ihre  Kinder  und  Pflegbefohlenen ¬
  zu  rechter  Zeit  verehelichen  und  gehoͤrig ¬
  ausstatten  sollen,  und  wenn  sie  sich  aus
ungegründeten  Urfachen  oder  Eigensinn  dessen
weigeren,  das  Consiskorium  den  Consens  von
Amts  wegen  suppliren  und  sie  zur  Aussteurung
anhalten  werde.
Wegen  der  Belangung  des  verdaͤchtigen  Vormunds ¬
  bleibt  es  beym  Romischen  Recht,  wenn
99)  §.  4.  Beyerbach  S.  561.
            
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