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Konsequenz wird auch Niemand aus Art. 492 Abs. 3 ziehen
wollen, sie würde sich aber aus der Annahme dieser Nat.-Obl.
ergeben. Wie nun Art. 492 Abs. 3 zu konstruiren sei, das zu
erörtern, würde uns hier zu weit führen, wir begnügen uns
konstatirt zu haben, dass hier an eine Nat.-Obl. nicht gedacht
werden kann.
So wären wir denn am Ende dieser Arbeit angelangt. Aus
den gemachten Ausführungen ersehen wir, dass der Begriff der
Nat.-Obl., wie ihn die Römer aufstellten, sich auch im modernen
Rechte und insbesondere auch im S.O.R. findet, dass mit andern
Worten sich auch hier rechtliche Beziehungen zwischen zwei
Personen finden, die darin bestehen, dass die eine der andern
eine wie eine solutio zu behandelnde Leistung machen kann,
ohne sie machen zu müssen. Aber auch im S.O.R. kommt wie
im römischen Rechte nicht allen Nat.-Obligationen dieselbe rechtliche ¬
Bedeutung, derselbe Wirkungsumfang zu. Gegenüber dem
römischen, nicht aber gegenüber dem gemeinen Rechte scheint
allerdings die Nat.-Obl. im S.O.R. von etwas geringerer Bedeutung
und Häufigkeit zu sein; indessen ist auch wohl zu beachten, dass
im S.O.R. der eidgen. Gesetzgeber nicht über das gesammte
Gebiet des Obligationenrechts verfügt hat. Mit dem römischen
Rechte ist dem S.O.R. nur eine einzige Nat.-Obl. gemeinsam,
nämlich die nach der Verjährung der Forderung. Die übrigen
Nat.-Obligationen des klassischen römischen Rechts, die freilich
zum Theil schon im justinianischen und noch mehr im gemeinen
Rechte fehlen, sind dem S.O.R. unbekannt. Umgekehrt aber
finden wir im S.O.R., wie in andern modernen Gesetzgebungen,
mehrere Nat.-Obligationen, die das römische Recht nicht kennt,
und dadurch wird nun die bereits oben Seite 82 ff. von uns als
unbegründet zurückgewiesene Behauptung Scheurl's, dass die
Nat.-Obl. nur das Produkt einer unvollkommen gebliebenen Entwicklung ¬
des römischen Rechts sei, schlagend widerlegt.
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