Volltext : Meyer, Eugen: ¬Der römisch-rechtliche Begriff der Naturalobligation im schweizerischen Obligationenrecht unter Berücksichtigung anderer moderner Gesetzgebungen

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Konsequenz  wird  auch  Niemand  aus  Art.  492  Abs.  3  ziehen
wollen,  sie  würde  sich  aber  aus  der  Annahme  dieser  Nat.-Obl.
ergeben.  Wie  nun  Art.  492  Abs.  3  zu  konstruiren  sei,  das  zu
erörtern,  würde  uns  hier  zu  weit  führen,  wir  begnügen  uns
konstatirt  zu  haben,  dass  hier  an  eine  Nat.-Obl.  nicht  gedacht
werden  kann.
So  wären  wir  denn  am  Ende  dieser  Arbeit  angelangt.  Aus
den  gemachten  Ausführungen  ersehen  wir,  dass  der  Begriff  der
Nat.-Obl.,  wie  ihn  die  Römer  aufstellten,  sich  auch  im  modernen
Rechte  und  insbesondere  auch  im  S.O.R.  findet,  dass  mit  andern
Worten  sich  auch  hier  rechtliche  Beziehungen  zwischen  zwei
Personen  finden,  die  darin  bestehen,  dass  die  eine  der  andern
eine  wie  eine  solutio  zu  behandelnde  Leistung  machen  kann,
ohne  sie  machen  zu  müssen.  Aber  auch  im  S.O.R.  kommt  wie
im  römischen  Rechte  nicht  allen  Nat.-Obligationen  dieselbe  rechtliche ¬
  Bedeutung,  derselbe  Wirkungsumfang  zu.  Gegenüber  dem
römischen,  nicht  aber  gegenüber  dem  gemeinen  Rechte  scheint
allerdings  die  Nat.-Obl.  im  S.O.R.  von  etwas  geringerer  Bedeutung
und  Häufigkeit  zu  sein;  indessen  ist  auch  wohl  zu  beachten,  dass
im  S.O.R.  der  eidgen.  Gesetzgeber  nicht  über  das  gesammte
Gebiet  des  Obligationenrechts  verfügt  hat.  Mit  dem  römischen
Rechte  ist  dem  S.O.R.  nur  eine  einzige  Nat.-Obl.  gemeinsam,
nämlich  die  nach  der  Verjährung  der  Forderung.  Die  übrigen
Nat.-Obligationen  des  klassischen  römischen  Rechts,  die  freilich
zum  Theil  schon  im  justinianischen  und  noch  mehr  im  gemeinen
Rechte  fehlen,  sind  dem  S.O.R.  unbekannt.  Umgekehrt  aber
finden  wir  im  S.O.R.,  wie  in  andern  modernen  Gesetzgebungen,
mehrere  Nat.-Obligationen,  die  das  römische  Recht  nicht  kennt,
und  dadurch  wird  nun  die  bereits  oben  Seite  82  ff.  von  uns  als
unbegründet  zurückgewiesene  Behauptung  Scheurl's,  dass  die
Nat.-Obl.  nur  das  Produkt  einer  unvollkommen  gebliebenen  Entwicklung ¬
  des  römischen  Rechts  sei,  schlagend  widerlegt.
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