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Dagegen steht es natürlich dem kantonalen Rechte nicht
zu, die vom S.O.R. eingeführte Civilobligation zur blossen Nat.Obl. ¬
herabzudrücken, das kantonale Recht vermag das S.O.R.
nicht zu beseitigen. Wenn also manche welsche Kantone
bestimmen, dass Verträge, die einen gewissen Betrag übersteigen,
zu ihrem Beweise der Schrift bedürfen, so entsteht dadurch
jedenfalls keine Nat.-Obl.; denn wäre dies wirklich die Meinung
der betreffenden kantonalen Vorschrift, so wäre sie eben in diesem
Punkte beseitigt. Allein in Wahrheit handelt es sich bei jener
Bestimmung um eine Regel nicht des materiellen sondern des
prozessualen Rechts wie im C.C.; das Prozessrecht aber ist
durch das S.O.R. nicht angetastet, und darum besteht auch nach
unserer Ansicht jene Bestimmung in den welschen Kantonen
weiter in Kraft, was allerdings sehr zu bedauern ist.
Rückblick.
Im Vorigen glauben wir die Nat.-Obl. des S.O.R. erschöpfend
behandelt zu haben; wir glauben nicht, dass das S.O.R. äusser
den genannten Fällen von Nat.-Obligationen noch andere kenne.
Einigen Zweifel in dieser Hinsicht möchte vielleicht erregen
Art. 492 Abs. 3:
„Die Schuld aus einem wegen Irrthums oder wegen
Vertragsunfühigkeit für den Hauptschuldner unverbindlichen
Vertrage kann gültig verbürgt werden, wenn der Bürge bei
Eingehung seiner Verpflichtung den auf Seite des Hauptschuldners ¬
vorhandenen Mangel kennt.
Aus diesem Artikel in Verbindung mit dem Satze, dass eine
Bürgschaft nur möglich ist für eine Civil- oder Naturalobligation,
möchte man vielleicht folgern, dass aus einem Vertrage, der wegen
Irrthums oder Vertragsunfähigkeit unverbindlich ist, immerhin eine
Nat.-Obl. entstehe. Allein hiefür bietet denn doch unser Gesetz
viel zu wenig Anhalt; es sagt nirgends, dass ein solcher Vertrag
wenn in Unkenntniss des Mangels erfüllt wird, gültig erfüllt sei,
dass also z. B. ein wesentlicher Irrthum nur geltend gemacht
werden könne, so lange noch nicht erfüllt sci, und eine solche