Volltext : Meyer, Eugen: ¬Der römisch-rechtliche Begriff der Naturalobligation im schweizerischen Obligationenrecht unter Berücksichtigung anderer moderner Gesetzgebungen

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Dagegen  steht  es  natürlich  dem  kantonalen  Rechte  nicht
zu,  die  vom  S.O.R.  eingeführte  Civilobligation  zur  blossen  Nat.Obl. ¬
  herabzudrücken,  das  kantonale  Recht  vermag  das  S.O.R.
nicht  zu  beseitigen.  Wenn  also  manche  welsche  Kantone
bestimmen,  dass  Verträge,  die  einen  gewissen  Betrag  übersteigen,
zu  ihrem  Beweise  der  Schrift  bedürfen,  so  entsteht  dadurch
jedenfalls  keine  Nat.-Obl.;  denn  wäre  dies  wirklich  die  Meinung
der  betreffenden  kantonalen  Vorschrift,  so  wäre  sie  eben  in  diesem
Punkte  beseitigt.  Allein  in  Wahrheit  handelt  es  sich  bei  jener
Bestimmung  um  eine  Regel  nicht  des  materiellen  sondern  des
prozessualen  Rechts  wie  im  C.C.;  das  Prozessrecht  aber  ist
durch  das  S.O.R.  nicht  angetastet,  und  darum  besteht  auch  nach
unserer  Ansicht  jene  Bestimmung  in  den  welschen  Kantonen
weiter  in  Kraft,  was  allerdings  sehr  zu  bedauern  ist.
Rückblick.
Im  Vorigen  glauben  wir  die  Nat.-Obl.  des  S.O.R.  erschöpfend
behandelt  zu  haben;  wir  glauben  nicht,  dass  das  S.O.R.  äusser
den  genannten  Fällen  von  Nat.-Obligationen  noch  andere  kenne.
Einigen  Zweifel  in  dieser  Hinsicht  möchte  vielleicht  erregen
Art.  492  Abs.  3:
„Die  Schuld  aus  einem  wegen  Irrthums  oder  wegen
Vertragsunfühigkeit  für  den  Hauptschuldner  unverbindlichen
Vertrage  kann  gültig  verbürgt  werden,  wenn  der  Bürge  bei
Eingehung  seiner  Verpflichtung  den  auf  Seite  des  Hauptschuldners ¬
  vorhandenen  Mangel  kennt.
Aus  diesem  Artikel  in  Verbindung  mit  dem  Satze,  dass  eine
Bürgschaft  nur  möglich  ist  für  eine  Civil-  oder  Naturalobligation,
möchte  man  vielleicht  folgern,  dass  aus  einem  Vertrage,  der  wegen
Irrthums  oder  Vertragsunfähigkeit  unverbindlich  ist,  immerhin  eine
Nat.-Obl.  entstehe.  Allein  hiefür  bietet  denn  doch  unser  Gesetz
viel  zu  wenig  Anhalt;  es  sagt  nirgends,  dass  ein  solcher  Vertrag
wenn  in  Unkenntniss  des  Mangels  erfüllt  wird,  gültig  erfüllt  sei,
dass  also  z.  B.  ein  wesentlicher  Irrthum  nur  geltend  gemacht
werden  könne,  so  lange  noch  nicht  erfüllt  sci,  und  eine  solche
            
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