Metadaten : Stephan, Richard: ¬Der Schutz der gewerblichen Urheberrechte des In- und Auslandes

Drittes  Buch.  Das  Waarenzeichenrecht.
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behalten.  Somit  ist  auch  die  Anbringung  des  Zeichens  auf  den  Verpackungen -
  und  Umhüllungen  ebenso  wie  diejenige  auf  Preislisten  u.  s.  w.
als  lediglich  für  den  Zeicheninhaber  statthaft  anzusehen.  Anderseits  reicht
aber  das  Recht  des  Zeicheninhabers  nur  soweit,  als  eine  Verwechselungs
gefahr  vorliegt;  daher  ist  die  Benutzung  des  Zeichens  für  den  Zeicheninhaber -
  nur  soweit  monopolisiert,  dafs  andere  Gewerbetreibende  das  Zeicher
nicht  auf  den  gleichen  oder  gleichartigen  Waaren  oder  für  dieselben  benutzen ¬
  dürfen  wie  der  Zeicheninhaber.  Dagegen  ist  die  Verwendung
des  Zeichens  auf  ganz  anderen  Waaren  anderen  Gewerbetreibenden  nicht
verboten.
Daher  muss  auch  bei  der  Anmeldung  seitens  des  Anmelders  angegeben
werden,  für  welchen  Gewerbebetrieb  das  Zeichen  angewendet  werden
soll  (Ausführungsverordnung  Art.  10).  Das  Zeichen  ist  ferner  auch  nicht
nur  gegen  die  Anwendung  seitens  eines  Dritten  in  genauer  Kopie  geschützt, -
  sondern  gegen  jede  Anwendung  eines  Zeichens,  durch  welches
die  Gefahr  der  Verwechslung  der  beiden  Gewerbebetriebe  begründet  ist.
Bei  Vorliegen  geringer  Abänderungen  des  Zeichens  behandelt  die  französische -
  Gerichtspraxis  das  abgeänderte  Zeichen  genau  so,  als  ob  eine
genaue  Kopie  des  in  Betracht  kommenden  Zeichens  vorläge.  Aufserdem
konstruiert  abweichend  vom  deutschen  und  vom  österreichischen  Recht,
welche  einen  allgemeinen  Grundsatz  dahin  aufstellen,  dafs  die  auf  das
Vorliegen  zweier  gleicher  Marken  bezüglichen  Bestimmungen  des  Gesetzes
auch  auf  den  Fall  der  Ähnlichkeit  beider  Marken  Anwendung  finden,
das  französische  Gesetz  aus  der  Verwendung  einer  nicht  gleichen  oder
ganz  ähnlichen,  sondern  zwar  abweichenden,  aber  dennoch  zur  Verwechse
lung  Anlafs  gebenden  Marke  ein  neben  dem  Delikt  der  Nachmachung
(Contrefaçon)  stehendes  besonderes  Delikt  der  Nachahmung  (Imitation).
Aus  dem  Recht  des  Gewerbetreibenden  auf  ausschliefsliche  Benutzung
seiner  Marke  ergiebt  sich,  mag  es  sich  um  eine  hinterlegte  oder  nicht
hinterlegte  Marke  handeln,  das  Recht,  denjenigen  Dritten,  welcher  auch
seinerseits  in  einer  die  Gefahr  der  Täuschung  begründeten  Weise  das
Zeichen  benutzt  gemäss  Art.  1382  des  Code  civil  wegen  unlauteren
Wettbewerb  auf  Schadenersatz  civilrechtlich  in  Anspruch  zu  nehmen.
Daneben  entspringen,  soweit  es  sich  um  eine  eingetragene  Marke
handelt,  auch  noch  aus  dem  Recht  an  der  Marke  gewisse  strafrechtliche
Folgen,  welche  in  den  §§  7  bis  15  des  Gesetzes  eingehend  geregelt  sind.
Über  die  Beschlagnahme  ausländischer  mit  den  Marken  oder  dem
Namen  inländischer  Fabrikanten  versehener  Waaren  (Art.  19  des  Gesetzes,
siehe  unter  „Herkunftsbezeichnungen“
Das  nach  dem  Gesetz  vom  23.  Juni  1857  durch  die  Hinterlegung
gewährte  Recht  wirkt  nur  für  15  Jahre  (Art.  3  dieses  Gesetzes),  jedoch
kann  das  Eigentum  an  der  Marke  jederzeit  durch  eine  neue  Hinterlegung -
  für  eine  weitere  Frist  von  15  Jahren  gewährt  werden  und  zwar
            
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