Drittes Buch. Das Waarenzeichenrecht.
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behalten. Somit ist auch die Anbringung des Zeichens auf den Verpackungen -
und Umhüllungen ebenso wie diejenige auf Preislisten u. s. w.
als lediglich für den Zeicheninhaber statthaft anzusehen. Anderseits reicht
aber das Recht des Zeicheninhabers nur soweit, als eine Verwechselungs
gefahr vorliegt; daher ist die Benutzung des Zeichens für den Zeicheninhaber -
nur soweit monopolisiert, dafs andere Gewerbetreibende das Zeicher
nicht auf den gleichen oder gleichartigen Waaren oder für dieselben benutzen ¬
dürfen wie der Zeicheninhaber. Dagegen ist die Verwendung
des Zeichens auf ganz anderen Waaren anderen Gewerbetreibenden nicht
verboten.
Daher muss auch bei der Anmeldung seitens des Anmelders angegeben
werden, für welchen Gewerbebetrieb das Zeichen angewendet werden
soll (Ausführungsverordnung Art. 10). Das Zeichen ist ferner auch nicht
nur gegen die Anwendung seitens eines Dritten in genauer Kopie geschützt, -
sondern gegen jede Anwendung eines Zeichens, durch welches
die Gefahr der Verwechslung der beiden Gewerbebetriebe begründet ist.
Bei Vorliegen geringer Abänderungen des Zeichens behandelt die französische -
Gerichtspraxis das abgeänderte Zeichen genau so, als ob eine
genaue Kopie des in Betracht kommenden Zeichens vorläge. Aufserdem
konstruiert abweichend vom deutschen und vom österreichischen Recht,
welche einen allgemeinen Grundsatz dahin aufstellen, dafs die auf das
Vorliegen zweier gleicher Marken bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes
auch auf den Fall der Ähnlichkeit beider Marken Anwendung finden,
das französische Gesetz aus der Verwendung einer nicht gleichen oder
ganz ähnlichen, sondern zwar abweichenden, aber dennoch zur Verwechse
lung Anlafs gebenden Marke ein neben dem Delikt der Nachmachung
(Contrefaçon) stehendes besonderes Delikt der Nachahmung (Imitation).
Aus dem Recht des Gewerbetreibenden auf ausschliefsliche Benutzung
seiner Marke ergiebt sich, mag es sich um eine hinterlegte oder nicht
hinterlegte Marke handeln, das Recht, denjenigen Dritten, welcher auch
seinerseits in einer die Gefahr der Täuschung begründeten Weise das
Zeichen benutzt gemäss Art. 1382 des Code civil wegen unlauteren
Wettbewerb auf Schadenersatz civilrechtlich in Anspruch zu nehmen.
Daneben entspringen, soweit es sich um eine eingetragene Marke
handelt, auch noch aus dem Recht an der Marke gewisse strafrechtliche
Folgen, welche in den §§ 7 bis 15 des Gesetzes eingehend geregelt sind.
Über die Beschlagnahme ausländischer mit den Marken oder dem
Namen inländischer Fabrikanten versehener Waaren (Art. 19 des Gesetzes,
siehe unter „Herkunftsbezeichnungen“
Das nach dem Gesetz vom 23. Juni 1857 durch die Hinterlegung
gewährte Recht wirkt nur für 15 Jahre (Art. 3 dieses Gesetzes), jedoch
kann das Eigentum an der Marke jederzeit durch eine neue Hinterlegung -
für eine weitere Frist von 15 Jahren gewährt werden und zwar