Volltext : Abriß des französischen Civilrechts (3)

439
Zwanzigster  Titel.  Von  der  Verjährung.
der  Schuld  oder  des  Rechts  des  Eigenthümers  in  sich
kenntniß
o  unterbricht  dieses  stillschweigende  Anerkenntniß  die  Verschließt, ¬

z.  B.  der  Schuldner  eine  Frist  zur  Zahlung  verWenn ¬

jährung.
oder  eine  Abschlagszahlung  leistet,  oder  wenn  er  Bürgschaft
langt,
eine  andere  Sicherheit  gibt,  dann  wird  die  Verjährung  unteroder ¬

denn  in  diesen  Handlungen  liegt  das  stillschweigende  Anbrochen, ¬

erkenntniß  der  Schuld.
Die  mündliche  Anerkennung  kann  in  der  Regel  nicht
Zeugen  bewiesen  werden,  wenn  das  Juteresse  des  Gläubigers
durch
oder  Eigenthümers  150  Frs.  übersteigt;  jedoch  werden  die  in
Art.  1347  und  1348  vorgesehenen  Ausnahmen  hier  wie  in  jeder
anderen  Lehre  ihre  Anwendung  finden.
Ist  die  Eideszuschiebung  zulässig,  wenn  der  schriftliche  oder
der  Zeugenbeweis  fehlt?  Ja.  Zwar  kann  der  Eid  in  der  Regel
demjenigen  nicht  zugeschoben  werden,  der  sich  auf  eine  vollendete
Verjährung  beruft;  aber  hier  dreht  sich  die  Frage  gerade  darum,
ob  eine  Verjährung  vorliegt  oder  nicht,  d.  h.  ob  die  zu  deren
Vollendung  erforderliche  Zeit  abgelaufen  ist  oder  nicht.
des
Die  Unterbrechung  der  Verjährung  durch
Schuldners  Anerkennung  des  Rechts,  welches  er  verjährt,  darf
nicht  mit  dem  Verzicht  auf  eine  vollendete  Verjährung  verwechselt
werden:  den  Unterschied  zwischen  beiden  haben  wir  zu  Art.  2225
a.  E.  auseinandergesetzt  (Art.  2248.  Zach.  I.  c.).
Von  den  Personen,  welchen  die  bürgerliche
Unterbrechung  nützt,  und  von  denen,  welchen  sie
Die  Unterbrechung  aus  einem  gerichtlichen  Vorschadet. ¬
  —
gange,  einer  Ladung,  einem  Zahlbefehl,  Beschlag  oder  Anerkenntniß ¬
  des  der  Verjährung  ausgesetzten  Rechts  nützt  nur  dem,  welcher
sie  erwirkt  oder  empfangen  hat;  und  umgekehrt  kann  sie  nur  Dem
entgegen  gehalten  werden,  gegen  welchen,  beziehungsweise  von
welchem  sie  bewirkt  wurde:  es  ist  das  eine  Anwendung  der  Regel,
daß  gerichtliche  Acte  wie  Verträge  Dritten  weder  nüßen  noch  schaden.
Wenn  also  eine  Klage  gegen  Einen  der  Erben  des
Schuldners  angestellt  wird,  dann  wird  die  Verfährung  nur  gegen
den  belangten  Erben  unterbrochen.
Ebenso  unterbricht  die  gegen  den  Schuldner  von  Einem
der  Erben  des  Gläubigers  angestellte  Klage  die  Verjährung  nur
zu  Gunsten  des  Erben,  welcher  klagt.
So  ist  es  im  einen  wie  im  anderen  Falle  selbst  dann,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer