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Zwanzigster Titel. Von der Verjährung.
der Schuld oder des Rechts des Eigenthümers in sich
kenntniß
o unterbricht dieses stillschweigende Anerkenntniß die Verschließt, ¬
z. B. der Schuldner eine Frist zur Zahlung verWenn ¬
jährung.
oder eine Abschlagszahlung leistet, oder wenn er Bürgschaft
langt,
eine andere Sicherheit gibt, dann wird die Verjährung unteroder ¬
denn in diesen Handlungen liegt das stillschweigende Anbrochen, ¬
erkenntniß der Schuld.
Die mündliche Anerkennung kann in der Regel nicht
Zeugen bewiesen werden, wenn das Juteresse des Gläubigers
durch
oder Eigenthümers 150 Frs. übersteigt; jedoch werden die in
Art. 1347 und 1348 vorgesehenen Ausnahmen hier wie in jeder
anderen Lehre ihre Anwendung finden.
Ist die Eideszuschiebung zulässig, wenn der schriftliche oder
der Zeugenbeweis fehlt? Ja. Zwar kann der Eid in der Regel
demjenigen nicht zugeschoben werden, der sich auf eine vollendete
Verjährung beruft; aber hier dreht sich die Frage gerade darum,
ob eine Verjährung vorliegt oder nicht, d. h. ob die zu deren
Vollendung erforderliche Zeit abgelaufen ist oder nicht.
des
Die Unterbrechung der Verjährung durch
Schuldners Anerkennung des Rechts, welches er verjährt, darf
nicht mit dem Verzicht auf eine vollendete Verjährung verwechselt
werden: den Unterschied zwischen beiden haben wir zu Art. 2225
a. E. auseinandergesetzt (Art. 2248. Zach. I. c.).
Von den Personen, welchen die bürgerliche
Unterbrechung nützt, und von denen, welchen sie
Die Unterbrechung aus einem gerichtlichen Vorschadet. ¬
—
gange, einer Ladung, einem Zahlbefehl, Beschlag oder Anerkenntniß ¬
des der Verjährung ausgesetzten Rechts nützt nur dem, welcher
sie erwirkt oder empfangen hat; und umgekehrt kann sie nur Dem
entgegen gehalten werden, gegen welchen, beziehungsweise von
welchem sie bewirkt wurde: es ist das eine Anwendung der Regel,
daß gerichtliche Acte wie Verträge Dritten weder nüßen noch schaden.
Wenn also eine Klage gegen Einen der Erben des
Schuldners angestellt wird, dann wird die Verfährung nur gegen
den belangten Erben unterbrochen.
Ebenso unterbricht die gegen den Schuldner von Einem
der Erben des Gläubigers angestellte Klage die Verjährung nur
zu Gunsten des Erben, welcher klagt.
So ist es im einen wie im anderen Falle selbst dann,